Oberster Gerichtshof der Tschechischen Republik weitet die Möglichkeiten der Verteidigung gegen unerlaubtes Bauen aus

Bereits im März dieses Jahres erließ der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik eine Entscheidung, die zu einer erheblichen Stärkung der Rechte der Betroffenen in Bezug auf die Verteidigung gegen unbefugte Bautätigkeiten führte.

Bis auf wenige Ausnahmen sind heute alle Bauvorhaben in irgendeiner Form öffentlich-rechtlich zu genehmigen, vor allem im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach dem Baugesetz (Bauleitplanungs- und Baugenehmigungsverfahren).

Ziel dieses Genehmigungsverfahrens ist es, das Bauvorhaben sowohl im Hinblick auf den Schutz öffentlicher Interessen (effiziente Baulandnutzung, Schutz der Umwelt usw.) als auch im Hinblick auf den Schutz privater Interessen von Personen, die durch das Bauvorhaben beeinträchtigt sein könnten (z. B. Eigentümer von Nachbargrundstücken) zu beurteilen.

Wer Einwände gegen ein Bauvorhaben hat, muss diese Einwände in erster Linie fristgerecht in den entsprechenden Genehmigungsverfahren vorbringen. Wer seine Einwendungen nicht rechtzeitig im Genehmigungsverfahren erhebt, riskiert, dass seine erfolgreiche Abwehr des Bauvorhabens wesentlich erschwert oder gar verunmöglicht wird!

Wie wehrt man sich aber wirksam gegen ein Bauvorhaben, wenn der Bauherr den Bau ohne Genehmigung oder genehmigungswidrig ausführt? In derartigen Fällen besteht von vornherein keine Möglichkeit, Einwände vorzubringen, die sodann ordentlich verhandelt werden.

Die erste Verteidigungslinie sollte direkt von der Regierung über das Bauamt bereitgestellt werden. Stellt das Bauamt selbst fest oder wird es davon informiert, dass ein Bau genehmigungswidrig oder ohne Genehmigung ausgeführt wird, sollte es den Bauherrn kraft Amtes auffordern, die weiteren Arbeiten sofort zu unterbrechen, und gegebenenfalls die Fortsetzung der Arbeiten durch seine Entscheidung direkt untersagen. Dasselbe gilt für ein bereits bestehendes, nicht genehmigtes Gebäude, bei dem das Bauamt ein Beseitigungsverfahren einleitet. Der Eigentümer eines nicht genehmigten Gebäudes kann zwar eine nachträgliche Baugenehmigung beantragen, aber in einem solchen Verfahren können dann rechtsförmig Einwände gegen das Bauvorhaben vorgebracht werden, die im Verfahren ordnungsgemäß abgehandelt werden müssen.

Wie soll man aber vorgehen, wenn sich das Bauamt weigert, die oben genannten Befugnisse durchzusetzen, selbst wenn der Beschwerdeführer davon überzeugt ist, dass das Gebäude rechtswidrig ist?

Bis vor kurzem gab es kaum Möglichkeiten, sich gegen eine solche Untätigkeit des Bauamtes im Rahmen des öffentlichen Rechts zu wehren. Die ständige Rechtsprechung vertrat den Standpunkt, der von einem widerrechtlichen Bau Betroffene habe kein öffentlich-subjektives Recht auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Beseitigung des Bauwerks, da das Verfahren nur von Amts wegen eingeleitet werden konnte und somit ausschließlich in der Verfügungsgewalt des zuständigen Bauamtes lag. Die zivilrechtlichen Möglichkeiten der privaten Rechtsverteidigung vor den Zivilgerichten (insbesondere §§ 1004 und 2903 Abs. 2 BGB) sind in diesem Bereich begrenzt und nicht immer vollständig wirksam.

Allerdings hat der Oberste Verwaltungsgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 26. März 2021 (AZ 6 As 108/2019-39) die Rechtsposition von Personen, die von rechtswidrigen Bauwerken betroffen sind, deutlich gestärkt, indem er in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung den Betroffenen das Recht zuerkannt hat, die Beseitigung eines rechtswidrigen Gebäudes zu verlangen. Die Untätigkeit des Bauamtes kann nun mit einer Verwaltungsrechtsschutzklage abgewehrt werden.

Sollte das Verwaltungsgericht aufgrund der eingereichten Klage feststellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Beseitigungsverfahrens gegeben sind, ordnet es die Einleitung des Verfahrens durch das Bauamt zwingend an. Die Einleitung des Baubeseitigungsverfahrens ist an und für sich noch keine Garantie dafür, dass der Abriss des nicht genehmigten Gebäudes erreicht wird, aber sie gibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Einwände gegen das Gebäude vorzubringen, mit denen sich die zuständige Behörde befassen muss. Ist der Beschwerdeführer mit der Art und Weise der Erledigung seiner Einwände im Verfahren nicht zufrieden, so kann er gegen die nachträgliche Baugenehmigung bei der übergeordneten Verwaltungsbehörde Einspruch einlegen, oder im nächsten Schritt mit einer Klage gegen die nachträgliche Baugenehmigung vor den Verwaltungsgerichten vorgehen.

Die genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtshofs hat somit völlig zu Recht die Verteidigungsmöglichkeiten der Betroffenen gegen widerrechtliche Bauvorhaben in einem Bereich gestärkt, wo diese bisher unverständlicherweise gänzlich fehlten.

Baugenehmigung, Bauverfahren, unerlaubtes Bauen, Beseitigung von Gebäuden, Verwaltungsverfahren, Geltendmachung von Einwänden

Quelle:
Urteil des obersten Verwaltungsgerichtshofs 6 As 108/2019-39 vom 26. März 2021
§§ 1004 u. 2903 Abs. 2 BGB-cz (Ges. Nr. 89/2012 Slg.)

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