Ab dem 01.01.2026 werden die Rechte der am Verfahren beteiligten Personen erheblich gestärkt und es kommt zu Änderungen bei der gerichtlichen Überprüfung verbindlicher Stellungnahmen. Die Novelle der Verwaltungsgerichtsordnung könnte insofern auch für Baugenehmigungsverfahren eine erhebliche Änderung mit sich bringen.
Die Novelle der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO-cz), veröffentlicht in der Gesetzessammlung unter Nr. 314/2025, stärkt die Verfahrensrechte der sog. am Verfahren beteiligten Personen.
Am Verfahren beteiligte Personen sind diejenigen Personen, deren Rechte und Pflichten durch den Erlass einer mittels der Verwaltungsklage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sind oder durch die Aufhebung einer solchen Entscheidung durch das Gericht betroffen wären. Im Falle der Anfechtung einer Entscheidung über die Genehmigung eines Bauvorhabens im Wege einer Verwaltungsklage ist der Bauherr in der Regel eine solche Person.
Nach der geltenden Rechtslage hat eine „am Verfahren beteiligte Person“ im Vergleich zu einem förmlichen Verfahrensbeteiligten nur eingeschränkte Verfahrensrechte. Mit Wirkung ab dem 01.01.2026 gewährt die VwGO-cz einer am Verfahren beteiligten Person die gleichen Verfahrensrechte und -pflichten wie einem Verfahrensbeteiligten. So sind beispielsweise Gerichte künftig gehalten, der am Verfahren beteiligten Person Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten zuzusenden und ihr eine Frist zur Stellungnahme einräumen oder ihr Gelegenheit geben, sich in der Gerichtsverhandlung zu äußern. Das Gericht sollte somit die am Verfahren beteiligte Person gleichberechtigt neben den Verfahrensbeteiligten behandeln.
Eine weitere Änderung ist die erhebliche Ausweitung des Rechts der am Verfahren beteiligten Person auf Erstattung der Verfahrenskosten. Bislang hatte die am Verfahren beteiligte Person nur Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihr vom Gericht auferlegten Verpflichtung entstanden sind. Neu erhält die am Verfahren beteiligte Person das Recht auf Erstattung der Verfahrenskosten gegenüber dem unterlegenen Kläger, wenn sie ihr Recht verteidigt hat, das sich aus der angefochtenen Entscheidung oder einer anderen Handlung ergab. Diese Änderung könnte somit zu einer Verringerung der Zahl schikanöser Klagen gegen Entscheidungen über die Genehmigung von Bauvorhaben führen, da bisher mit einer erfolglosen Klage im Wesentlichen keine Risiken verbunden waren.
Eine weitere wesentliche Änderung, die die Novelle der VwGO-cz mit sich bringt, ist die Möglichkeit einer eigenständigen gerichtlichen Überprüfung verbindlicher Stellungnahmen. Nach der bisherigen Rechtslage ist eine eigenständige gerichtliche Überprüfung verbindlicher Stellungnahmen nicht möglich, da es sich nicht um Entscheidungen im Sinne der VwGO-cz handelt. Eine gerichtliche Überprüfung einer verbindlichen Stellungnahme war deshalb nur im Rahmen der Überprüfung einer Entscheidung möglich, die auf dieser verbindlichen Stellungnahme fußte. Künftig lässt die VwGO-cz eine eigenständige gerichtliche Überprüfung einer verbindlichen Stellungnahme zu, die die Erteilung einer Genehmigung oder Zustimmung verhindert. Für das Genehmigungsverfahren von Bauvorhaben bringt die eigenständige gerichtliche Überprüfung abschlägiger verbindlicher Stellungnahmen eine wesentliche Änderung insofern mit sich, als der Bauherr nicht mehr die Erteilung einer negativen Entscheidung der Baubehörde über die Genehmigung des Vorhabens abwarten muss, sondern die negative verbindliche Stellungnahme selbst sofort mit einer Verwaltungsklage anfechten kann.
Diese Änderungen, die die Novelle des VwGO-cz mit sich bringt, könnten die Genehmigung von Bauvorhaben beschleunigen und effizienter gestalten. Es bleibt abzuwarten, ob dies in der Praxis tatsächlich der Fall sein wird. Die Novelle der VwGO-cz tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Quelle:
Gesetz Nr. 314/2025 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 325/1999 Slg. über Asyl, idgF
des Gesetzes Nr. 326/1999 Slg. über den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik und über die Änderung einiger Gesetze, idgF
und weiterer damit zusammenhängender Gesetze