Litauen hat schon immer eine strenge Haltung gegenüber dem Umfang der Prüfung ausländischer Direktinvestitionen eingenommen. Praxis und bevorstehende Gesetzesänderungen verstärken diesen Eindruck weiter
Litauen hatte die in der EU-Verordnung für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen enthaltenen Grundsätze bereits vor der vorgesehenen Frist im nationalen Recht vorgesehen. Somit wurden die Grundsätze der Verordnung nicht nur früher umgesetzt, sondern es wurde auch ein strenger Ansatz für den Umfang der Überprüfung von ausländischen Direktinvestitionen eingeführt.
Die derzeitige Praxis und die bevorstehenden Gesetzesänderungen folgen dieser Haltung in konsequenter Weise. Zunächst einmal hat sich Litauen dafür entschieden, die Screening-Mechanismen nicht nur auf eine geschlossene Liste von Objekten und Einrichtungen anzuwenden, sondern auch strategisch wichtige Sektoren wie Energie, Transport, Hightech, IT und Telekommunikation, Kredit- und Finanzwesen sowie militärische Ausrüstung einzubeziehen. Obwohl die im Gesetz genannten Sektoren durch einen späteren Regierungsbeschluss genauer definiert werden sollten, trug dieser Beschluss kaum dazu bei, den Anwendungsbereich klarer einzugrenzen.
Trotz der Kritik von Analytikern und anderen Regierungsinstitutionen bleiben die Definitionen der vorgenannten Schlüsselsektoren äußerst vage.
Dies bedeutet, dass viele Aktivitäten, die auf den ersten Blick weit von nationalen Interessen und Sicherheit entfernt zu sein scheinen, in einer Weise interpretiert werden können, dass sie eine Überprüfung erfordern.
Darüber hinaus hat auch die zuständige staatliche Kommission, die für die Umsetzung des Gesetzes und die eigentliche Überprüfung zuständig ist, wenig getan, um Richtlinien für eine Auslegung zu schaffen.
Am 18. Oktober 2024 werden im Rahmen der Umsetzung der NIS2 Richtlinie neue Änderungen des Gesetzes über den Schutz von Objekten, die für die nationale Sicherheit der Republik Litauen wichtig sind, in Kraft treten. Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit dem aktualisierten Gesetz über Cybersicherheit der Republik Litauen. Das neue Gesetz führt den Begriff „wesentliche Einrichtungen im Rahmen der Cybersicherheit“ ein und unterwirft diese den Anforderungen der Investitionskontrolle. Auch hier ist der Begriff „wesentliche Einrichtungen“ weit gefasst und vage beschrieben, Es bleibt abzuwarten, wie viele Einrichtungen in der Praxis, die wenig oder gar keinen Bezug zu nationalen Sicherheitsinteressen haben, unter die Prüfmechanismen fallen können.
Was bedeutet dies für Investoren? Bei Fusionen und anderen Transaktionen sollten Nicht-EU-Investoren nicht übersehen, dass möglicherweise eine Investitionskontrolle erforderlich ist, selbst wenn das Zielunternehmen auf den ersten Blick nicht mit der nationalen Sicherheit in Verbindung steht oder von nationaler Bedeutung ist (z. B. aufgrund seiner geringen Größe).
Das Verfahren an sich ist eher unkompliziert und mit kurzen Wartefristen, insbesondere bei Unternehmen, die nicht in der Liste der für die nationale Sicherheit wichtigen Objekte oder Einrichtungen aufgeführt sind.
In unklaren Situationen ist es daher besser, auf Nummer sicher zu gehen und das Verfahren für die Investitionskontrolle zu veranlassen.
Quelle:
https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/TAIS.189498?jfwid=oou0hj98m