Tschechien: Neue Verpflichtung des Abnehmers, den Vorsteuerabzug zurückzuzahlen, falls er den Lieferanten nicht rechtzeitig bezahlt hat.

Eine Neufassung des Umsatzsteuergesetzes bringt neue Pflichten für Unternehmer mit sich – so etwa die Verpflichtung, den Vorsteuerabzug aus Rechnungen zurückzuzahlen, die nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit bezahlt wurden.

Einleitung

Das Umsatzsteuergesetz wurde um einen neuen Paragraphen (§ 74b) erweitert, wonach ein Umsatzsteuerzahler (Kunde), der eine steuerpflichtige Leistung erhalten hat, verpflichtet ist, den bereits geltend gemachten Vorsteuerabzug zu reduzieren, wenn er die Rechnung nicht bezahlt hat und sechs volle Kalendermonate nach Fälligkeit verstrichen sind.

Die Verpflichtung gilt nur für Lieferungen, bei denen der Lieferant die Steuer abführt, nicht für Reverse-Charge-Fälle. Die Regelung gilt nur für Lieferungen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug nach dem 1. Januar 2025. Erste Anwendung ist in der Voranmeldung für Juli 2025 (monatliche Zahler).

Frist und Rückerstattung

Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist das Fälligkeitsdatum der steuerbaren Leistung. Die Frist endet am letzten Tag des sechsten Monats nach dem Monat der Fälligkeit.

Beispiel für monatliche Zahler

Lieferant P erbrachte am 20. Februar 2025 eine Leistung an Abnehmer V für 121.000 CZK. Die Rechnung war bis 6. März fällig. Abnehmer V zahlte nicht, beantragte aber 21.000 CZK Vorsteuerabzug für Februar. Wird die Rechnung nicht bis Ende September beglichen, muss der Abzug in der September-Voranmeldung zurückgezahlt werden, da 30. September das Ende der sechsmonatigen Frist markiert.

Beispiel für vierteljährliche Zahler

Steuerzahler AB hat ein vierteljährliches Abrechnungszeitraum. Aus einer Rechnung vom 3. Februar wurde Vorsteuer für Februar geltend gemacht. Die Rechnung wurde am 26. September bezahlt. Als vierteljährlicher Zahler muss AB den Abzug nicht reduzieren, da die Zahlung vor Ende des dritten Quartals erfolgte.

Vorgehensweise bei der Meldung

Die Rückzahlung des Vorsteuerabzugs wird in Zeile 40 oder 41 mit negativem Vorzeichen und gleichzeitig in Zeile 34 mit positivem Vorzeichen ausgewiesen. Ursprüngliche Steuererklärungen werden nicht korrigiert. Anpassungen werden im Zeitraum der Rückzahlungsverpflichtung oder nach Zahlung erneut geltend gemacht.

In der Kontrollmeldung wird die Korrektur in Abschnitt B.2 mit Kennzeichen „P“ in Spalte 12 ausgewiesen. Reduzierung und spätere Erhöhung sind einseitige Vorgänge des Abnehmers. Der Lieferant nimmt keine Änderungen vor und stellt keine Berichtigung aus.

Fortlaufende Anpassung nach Zahlung

Bei späterer vollständiger oder teilweiser Begleichung der Schuld kann der Abnehmer den zurückgezahlten Vorsteuerabzug erneut geltend machen. Anspruch entsteht im Zahlungszeitraum, muss jedoch spätestens bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach Zahlung geltend gemacht werden. Die Erhöhung wird in Zeile 40/41 mit positivem Vorzeichen und in Zeile 34 mit negativem Vorzeichen ausgewiesen.

Praxisrelevanz

Der Abnehmer muss überwachen, welche Rechnungen länger als 6 Monate überfällig sind. Sonderfälle, wie Teilzahlungen, unterschiedliche Steuersätze oder Koeffizientenänderungen, sind zu berücksichtigen. Details sind im Kommuniqué der Generaldirektion Finanzen (§ 74b UStG-cz) ab 1. Januar 2025 beschrieben.

Regelmäßige Kontrolle von Verbindlichkeiten, rechtzeitige Identifizierung von Risiken und korrekte Korrekturen verhindern Nachforderungen und Sanktionen.

Quelle:
Gesetz Nr. 461/2024 Slg., Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg. über die Umsatzsteuer, idgF, Gesetz Nr. 329/2011 Slg. über die Gewährung von Leistungen an Menschen mit Behinderungen und die Änderung einschlägiger Gesetze, idgF und Gesetz Nr. 358/2022 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 329/2011 Slg. über die Gewährung von Leistungen an Menschen mit Behinderungen und die Änderung einschlägiger Gesetze, idgF, sowie mehrere weitere Gesetze

Kommuniqué der Generaldirektion Finanzen zu § 74b UStG-cz

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