Tschechien: Neu formulierte Hindernisse für die Amtsausübung als Leitungsorgan einer Gesellschaft und weitere Änderungen im Zusammenhang mit der „Digi-Novelle“

Eine zumeist als „Digi-Novelle“ bezeichnete Neufassung (in Ges. Nr. 416/2022 Slg.) des Kapitalgesellschaftsgesetzes und weiteren einschlägigen Gesetzen bringt mit Wirkung zum 1.7.2023 v.a. eine Änderung, was die Hindernisse für die Ausübung der organschaftlichen Vertretung anbelangt.

Auch weiterhin gilt, dass das sog. Statutarorgan voll geschäftsfähig sein muss. Ab dem 1.7.2023 darf bei dieser Person außerdem keines der folgenden Hindernisse eintreten, die anders als bisher formuliert sind (d.h. die Amtsausübung ist nicht länger mit der Unbescholtenheit im Sinne des Gewerbegesetzes bedingt und auch nicht an das Nichtvorliegen von Umständen geknüpft, die bei einem Gewerbetreibenden ein Tätigkeitsverbot begründen würden):

  • (i) Verbot der Ausübung des Amts als Mitglied des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans einer juristischen Person, auferlegt in Form einer in Tschechien oder in einem Drittstaat ergangenen Entscheidung
  • (ii) Tätigkeitsverbot in Bezug auf unternehmerische Tätigkeiten innerhalb des Unternehmensgegenstands des Unternehmens, auferlegt in Form einer in Tschechien oder in einem Drittstaat ergangenen Entscheidung
  • (iii) rechtskräftige Verurteilung wg. irgendeiner der aufgelisteten Straftaten (zumeist wirtschaftlichen Charakters, und unbeachtlich des etwaigen Zusammenhangs mit dem Unternehmensbetrieb der Gesellschaft), ergangen in Tschechien oder einem Drittstaat
  • (iv) Entscheidung über die Konkurserklärung über das Vermögen der Person, erlassen in Tschechien oder einem Drittstaat.

Im Zusammenhang mit den geänderten Hindernissen für die Ausübung des Amts des Statutarorgans wird in Tschechien, den anderen EU-Mitgliedsstaaten und den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ein Verzeichnis der für das Geschäftsführeramt disqualifizierten Personen eingerichtet, in welches Gerichte und Notare im Zusammenhang mit der Vornahme von Einträgen ins Handelsregister Einsicht haben werden. Damit muss für die Zwecke der Eintragung als Geschäftsführer ins Handelsregister in keinem Fall (also auch nicht bei ausländischen Personen) ein Auszug aus dem Strafregister bzw. Unbescholtenheitszeugnis beigebracht werden. Gemäß § 13 des Gesetzes über öffentliche Register wird die Befähigung zur Ausübung des Amts der statutarischen Vertretung durch ehrenwörtliche Erklärung nachgewiesen.

Angesichts der Änderung von § 13 des Gesetzes über öffentliche Register (mit Wirkung ab dem 31.12.2022), d.h. der Aufhebung der Bestimmung, wonach die Gesellschaft ihre Unternehmensberechtigung spätestens zum Tag deren Eintragung ins Handelsregister erworben haben muss, lassen sich künftig ins Handelsregister Unternehmensberechtigungen (und damit Unternehmensgegenstände) ins Handelsregister eintragen, die im Gründungsakt der Gesellschaft genannt sind, selbst wenn die Gesellschaft für diese keine Berechtigung hat. Dies ändert freilich nichts an dem Umstand, dass die Gesellschaft, bevor sie die jeweilige Tätigkeit aufnimmt, die entsprechenden Genehmigungen einholen muss (was auch für die Anmeldung der sog. nicht gebundenen Gewerbe gilt, für die kein Gewerbeschein und keine Konzession erforderlich sind).

Eine weitere recht relevante Änderung besteht darin, dass (mit Wirkung ab dem 1.7.2024) in öffentlichen Registern nicht nur das Datum von Eintragungen aufgeführt werden soll, sondern auch das Datum, zu dem die Eintragung sichtbar Dritten gegenüber zugänglich gemacht wurde. Diese Änderung ist v.a. im Zusammenhang mit der Veröffentlichung bestimmter Angaben gemäß Regierungsverordnung Nr. 351/2013 Slg. wichtig, wonach in öffentlichen Registern eingetragene Angaben und in der Urkundensammlung hinterlegte Dokumente erst dann als veröffentlicht gelten, wenn sie vermittels Fernabfrage eingesehen werden können.

Quelle:
Ges. Nr. 416/2022 Slg., über die Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit dem Einsatz digitaler Hilfsmittel und Methoden im Gesellschaftsrecht und mit der Funktionsweise öffentlicher Register

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