Tschechien: Nachträgliche Kontrollmeldung – Änderungen ab dem 1. 1. 2023

Mit dem zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Umsatzsteuergesetz (Ges. Nr. 235/2004 Coll.) ist es zu Änderungen im Bereich der sog. USt.-Kontrollmeldung gekommen. Unverändert geblieben sind das eigentliche elektronische Formular für die Kontrollmeldung, die Struktur der Berichtsdaten, und das Prozedere für die Komplettierung und Einreichung der Kontrollmeldung.

Die Änderung betrifft Aufforderungen seitens des Fiskus zur Abgabe einer Kontrollmeldung

Verlängerung der Frist für die Beantwortung der behördlichen Aufforderung

Falls die Steuerverwaltung Unstimmigkeiten bezüglich der Angaben in der abgegebenen Kontrollmeldung feststellt, sendet sie dem Steuerzahler eine Aufforderung zur Abgabe einer nachträglichen Kontrollmeldung zu, in der Angaben bestätigt oder korrigiert werden.

Bis zum 31.12.2022 betrug die Frist für die Abgabe der nachträglichen Kontrollmeldung 5 Werktage ab Zustellung der Aufforderung.

Diese Frist gilt ab dem 1. 1. 2023 nur dort, wo die Aufforderung nicht in die sog. Datenbox zugestellt wird.

Bei Zustellung der Aufforderung zur Abgabe der nachträglichen Kontrollmeldung in die Datenbox, gilt ab dem 1.1.2023, dass die Frist auf 17 Kalendertage ab Zustellung der Aufforderung in die Datenbox verlängert wird.

Die Frist für die Beantwortung von per Datenbox zugestellten Aufforderungen läuft unabhängig davon aus, ob die Nachricht in der Datenbox „abgeholt“ wurde. D.h. die Aufforderung gilt mit dem Tag der Zustellung in die Datenbox des Empfängers als zugestellt, ungeachtet dessen, ob sie „geöffnet und angenommen“ wurde. Unter der Zustellung ist hier zu verstehen, dass die Datennachricht in der Datenbox zugänglich gemacht wird, d.h., der Moment, zu dem sie aufgerufen werden kann.

Strafen bei Nichtabgabe der Kontrollmeldung

Reagiert der Steuerzahler auf die Aufforderung zur Abgabe einer nachträglichen Kontrollmeldung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, so kann die Steuerbehörde ein Bußgeld in Höhe von 30 000 CZK (bzw. gegebenenfalls die Hälfte dieses Betrags) verhängen, und zwar auch dann, wenn der Steuerzahler zwar eine korrekte Meldung einreicht, mit der die in der ursprünglichen (regelmäßigen) Kontrollmeldung gemachten Angaben zwar bestätigt werden, aber eben erst nach Ablauf der Frist.

Falls der Steuerzahler die Kontrollmeldung gar nicht erst abgibt und vom Finanzamt abgemahnt wird, gilt auch 2023 eine Nachfrist für die Abgabe von 5 Tagen ab Bekanntgabe der Aufforderung (wobei die verspätete Abgabe mit einem Bußgeld von 10 000 CZK bzw. ggfs. der Hälfte dieses Betrags belegt ist). Diese Pflicht gilt selbst dann, wenn der Steuerzahler gar nicht verpflichtet ist, Kontrollmeldungen abzugeben, aber von der Steuerverwaltungsbehörde zur Abgabe einer solchen aufgefordert wurde. In einem solchen Fall kann er (im Einklang mit der bestehenden Praxis) sich das Leben erleichtern, indem er die Möglichkeit zur Abgabe einer beschleunigten Formularantwort auf die erhaltene Aufforderung nutzt: „Ich bin nicht zur Abgabe von Kontrollmeldungen verpflichtet“.

Wird die Kontrollmeldung auch innerhalb der Nachfrist nicht abgegeben, so beträgt das Bußgeld 50 000 CZK (ggfs. um die Hälfte reduziert).

Das Änderungsgesetz hat zum 1. 1. 2023 das Konzept des hälftigen Bußgelds eingeführt, von dem Steuerzahler profitieren, die eine natürliche Person sind, sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einer natürlichen Person als Alleingesellschafter und juristische Personen mit quartalsweiser Veranlagung zur Umsatzsteuer.

Änderungen sind außerdem im Bereich der Bußgeldbefreiung vorgesehen – siehe die Weisung der Oberfinanzverwaltung D-29: hier.

Ab dem 1.1.2023 entsteht keine Pflicht zur Zahlung bestimmter Bußgelder (1.000,- CZK wg. verspäteter Abgabe der Kontrollmeldung ohne vorherige Aufforderung durch die Steuerverwaltungsbehörde bzw. 10 000 CZK (oder die Hälfte) bei Abgabe innerhalb der Nachfrist nach Aufforderung durch die Steuerverwaltungsbehörde), falls es sich um das erste solche Versäumnis im jeweiligen Kalenderjahr handelt. Diese Befreiung ist automatisch, d.h., es muss kein Antrag gestellt werden. Wird in einem solchen Fall doch ein Bußgeldbescheid ausgestellt, so sollte so rasch wie möglich Kontakt mit der Steuerbehörde aufgenommen werden, um das weitere Vorgehen klären zu können.

Auskünfte zu den Änderungen im Bereich Kontrollmeldung sind auf der Website der Finanzverwaltung eingestellt: hier.

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