Wirtschaftlich Berechtigte: Das Register in Litauen funktioniert nicht, aber Banken verlangen Informationen

Auch wenn das UBO-Register in Litauen in der Praxis nicht funktioniert, sind Unternehmen dennoch verpflichtet, ihre UBO-Daten zusammenzustellen. Das Versäumnis, dies zu tun, kann Konsequenzen haben.

Litauen hat die Anforderungen der EU-Richtlinie 2015/849 zu dem Register der wirtschaftlich Berechtigten (UBO) juristischer Personen bereits 2018 förmlich umgesetzt, als die Änderungen der Rechtsvorschriften zur Einrichtung und zum Betrieb des Registers in Kraft traten. Die Umsetzung der Richtlinie beschränkte sich allerdings auf formale Änderungen: Die tatsächliche Einrichtung des Registers ist bisher nicht erfolgt.
Ende 2020 kündigte die Regierung an, dass das Register bis zum Ende dieses Jahres (2021) funktionieren sollte, aber angesichts der Unsicherheiten bei der Finanzierung der IT-Basis wird dies immer unwahrscheinlicher.

Diese Verzögerungen und das Verhalten des Staates senden eine falsche Botschaft an die in Litauen registrierten juristischen Personen, die allmählich zu glauben beginnen, dass die Anforderungen der EU-Richtlinie 2015/849 (in dem Teil, der sich auf die UBO-Informationen bezieht) in Litauen nicht gelten.

Dieser Ansatz ist irreführend, denn trotz der Verzögerungen beim Register sind die juristischen Personen selbst eindeutig verpflichtet, UBO-Informationen zu sammeln und zu speichern.

Derzeit gibt es keine Hinweise auf eine aktive Überwachung oder Sanktionen durch den Staat.

Banken und andere Finanzinstitute sind jedoch mit der laxen Haltung des Staates nicht einverstanden. Im Rahmen ihrer Programme zur Bekämpfung der Geldwäsche verlangen sie sowohl von Neu- als auch von Bestandskunden bereits UBO-Informationen. Zu den möglichen Folgen der Nichtbereitstellung dieser Informationen gehört die Sperrung von Finanztransaktionen und Konten. Da juristische Personen bereits verpflichtet sind, UBO-Informationen zu speichern und aufzubewahren, sind die Fristen für die Bereitstellung dieser Informationen oft sehr kurz. Damit es für Unternehmen nicht zu Unannehmlichkeiten kommt, ist es daher ratsam, bereits jetzt die UBO-Informationen einzuholen, ohne auf die Verfügbarkeit des Registers zu warten.

Quelle: 

29. Juni 2017 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Republik Litauen. Nr. XIII-568

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission

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