Wie sich ein Streit über die Zahlung einer Provision für einen neu hinzugezogenen Kunden verkomplizieren kann

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik (Nejvyšší soud ČR) hat bnt Recht gegeben, dass im Streit zwischen einer Gesellschaft und deren ehemaligem Gesellschafter unter bestimmten Umständen ein Amtsgericht (okresní soud) sachlich zuständig sein kann. 

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik (Nejvyšší soud ČR) hat bnt Recht gegeben, dass im Streit zwischen einer Gesellschaft und deren ehemaligem Gesellschafter unter bestimmten Umständen ein Amtsgericht (okresní soud) sachlich zuständig sein kann. Darüber hinaus hat es erörtert, warum gegen den Beschluss zur Aufhebung eines Urteils und gegen die Verweisung der Sache an ein anderes Gericht die Revision zulässig ist.

Das Verfahren im Streit zwischen unserer Mandantin, einer Gesellschaft, und ihrem ehemaligen Gesellschafter um die Zahlung der Provision für einen neu hinzugezogenen Kunden ist in eine völlig absurde Situation eskaliert. Die Vereinbarung darüber, dass jemand eine regelmäßige monatliche Provision für einen neu hinzugezogenen Kunden erhält, und zwar während der Dauer der Zusammenarbeit zwischen der Gesellschaft und diesem Kunden, ist nichts Neues und Erstaunliches. Wie grundlegend das Problem werden kann, wenn derjenige der Gesellschafter einer Gesellschaft ist, haben wir erst im Berufungsverfahren des Streits um die Zahlung dieser Provision erfahren.

Vor dem Amtsgericht haben wir den Streit gewonnen – das Gericht bestätigte, dass die Provision nach der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der Gesellschaft und dem Kunden nicht mehr gezahlt werden sollte. Bei der Verhandlung der Berufung der Gegenpartei ist jedoch das Bezirksgericht (krajský soud) zum Schluss gekommen, dass die Sache in der ersten Instanz nicht das Amtsgericht, sondern gleich das Bezirksgericht behandeln sollte, da es sich um einen Streit zwischen einer Gesellschaft und ihrem ehemaligen Gesellschafter handelt. Unsere Einwände, dass die Bezirksgerichte in der ersten Instanz lediglich dann zuständig sind, wenn der Streit aus der Beteiligung an einer Körperschaft resultiert, und dass der Streit in diesem Fall offensichtlich aus einem geschlossenen Vertrag und nicht aus der Beteiligung an einer Gesellschaft resultiert, hat das Gericht nicht reflektiert.

Gegen den Beschluss über die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts, d.h. des Gerichts der ersten Instanz, und gegen die Verweisung der Sache and das Bezirksgericht haben wir eine Revision mit denselben offensichtlichen Argumenten eingelegt. Wenn z.B. ein Handelsvertreter oder fast jeder Mitarbeiter den gleichen Provisionszahlungsvertrag mit der Gesellschaft wie in unserem Fall abschließen kann, wobei ein aus diesem Vertrag resultierender Streit eindeutig vor dem Amtsgericht behandelt würde, wie kann dann ein aus einem genau gleichen Vertrag, der zwischen der Gesellschaft und ihrem (ehemaligen) Gesellschafter abgeschlossen wurde, resultierender Streit, der überhaupt nicht mit der Beteiligung dieses Gesellschafters an der Gesellschaft zusammenhängt, vor dem Bezirksgericht behandelt werden?

Die Absurdität der Situation wurde vom Obergericht (vrchní soud) noch zugespitzt, das sich zufällig in die Sache einmischte. In demselben Fall, jedoch für einen anderen Zeitraum, hat der ehemalige Gesellschafter eine zweite Klage erhoben. In der ersten oben angeführten Sache hat er auf die Zahlung für einen bestimmten Zeitraum (bis 2016) geklagt und wegen drohender Verjährung hat er nachfolgend die zweite Klage in derselben Sache, nur für den folgenden Zeitraum (2016-2019) erhoben. Die Klage hat er beim Amtsgericht eingereicht. Das Amtsgericht kannte bereits die aufhebende Entscheidung des Bezirksgerichts, daher hat es die Sache gleich an das Obergericht zur Entscheidung über die Zuständigkeit zugeleitet, da es logischerweise nicht warten wollte, bis das Bezirksgericht sein Urteil erneut aufhob.

Das Obergericht hat auf eine sehr faszinierende Weise über die Zuständigkeit entschieden. Obwohl die beiden Klagen außer des Zeitraums genau gleich waren, hat das Obergericht entschieden, dass in der von ihm zu entscheidenden Sache (die zweite Klage) die Amtsgerichte zuständig sind, und in der Begründung hat es festgestellt, dass in der früheren Sache (die erste Klage) natürlich die Bezirksgerichte zuständig sind. Es stimmt nicht, dass die Richter humorlos sind.

Wir haben diese interessante Entscheidung sofort an das Oberste Gericht gesendet, damit es die offensichtlich unhaltbare Situation beheben konnte, was es auch getan hat. Es hat endgültig entschieden und (in der ersten Sache) die Entscheidung des Bezirksgerichts aufgehoben, da natürlich in der Sache die Amtsgerichte sachlich zuständig sind.

Den Lesern, die sich mit dem Prozessrecht befassen, kann der Großteil des genannten Urteils nur empfohlen werden, in dem das Oberste Gericht der Tschechischen Republik das Thema der Zulässigkeit der Revision in der Sache erörtert, in der die zweite Instanz die Entscheidung der ersten Instanz aufhob, die Sache jedoch nicht an das Gereicht der ersten Instanz zum weiteren Verfahren, wie im § 238 Abs. 1 Buchst. k) ZPO vorgesehen, zurückgibt, sondern an das Bezirksgericht verweist. Das Oberste Gericht hat den Schluss nicht auf der Grundlage einer grammatikalischen oder einer teleologischen Auslegung der einschlägigen Bestimmung gefasst, sondern es kommt zum (logischen) Schluss, dass es die sachliche Zuständigkeit nicht mehr überprüfen könne und dass es daher notwendig sei, dass gegen den Beschluss, der die Frage der sachlichen Zuständigkeit beantwortet, eine Revision zulässig sei. Es nahm daher zu dieser Bestimmung einen restriktiven Standpunkt ein. Das Gericht verallgemeinert die Frage sogar am Ende seiner Argumentation mit der Begründung, dass die Revision objektiv zulässig sei, wenn das Berufungsgericht die Sache nach der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts der ersten Instanz an das sachlich zuständige Gericht verweist.

Quelle:
Beschluss des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik AZ 27 Cdo 291/2020, vom 07.04.2020

 

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