Welche Möglichkeiten des Abschlusses von Verträgen unter Abwesenden (weiter: Fernabschluss) gibt es, wie kann der Fernabschluss eines Vertrags vereinfacht werden, und was sollte in diesem Zusammenhang im Vertrag vereinbart werden? Welche üblichen vertragliche Vereinbarungen können dagegen den Abschluss von Fernabsatzverträgen erschweren?
Einschränkungen des freien Personenverkehrs, die Schließung von Grenzen und weitere Maßnahmen, die die Regierung als Reaktion auf die Drohung einer Pandemie ergriffen hat, hat eines der häufigsten Dinge unmöglich gemacht: das Zusammenkommen an einem Ort und den Abschluss von schriftlichen Verträgen mit einer gleichzeitigen Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien. Daher wird mehr denn je die Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen unter Abwesenden genutzt. Die in der Vergangenheit häufigste Option des Versendens der den Vertrag enthaltenen Urkunde per Einschreiben war in der Zeit der Epidemie aus zeitlichen Gründen nicht optimal.
Der Vertrag als Angebot und Annahme, was kann vereinbart und was kann ausgelassen werden?
Ein schriftlicher Vertrag zwischen Abwesenden wird normalerweise abgeschlossen, wenn eine der Vertragsparteien den schriftlichen Vertragsentwurf (ein Angebot) in Form einer Urkunde verfasst und unterzeichnet und ihn (per Post oder per Kurierdienst) der anderen Vertragspartei zusendet oder aushändigt. Die andere Vertragspartei unterzeichnet (Annahme des Angebots) und sendet die Urkunde dem Anbieter zurück. Der Vertrag gilt erst zum Zeitpunkt der Zustellung dessen Annahme (unterzeichnetes Angebot) an den Anbietenden als abgeschlossen.
Glücklicherweise ermöglicht das tschechische Bürgerliche Gesetzbuch, das oben genannte Verfahren zu vereinfachen oder anzupassen.
Annahme durch Unterzeichnung ohne Zustellung dem Absender
Die einfachste Möglichkeit ist die Vereinbarung des Zeitpunkts des Abschlusses des Fernabsatzvertrags zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei (Annahme des Angebots), ohne die Notwendigkeit der Zurücksendung des Angebots an den Anbietenden. Die Zusendung des unterzeichneten Angebots an den Anbietenden kann durch die Zusendung der Mitteilung über die Annahme des Angebots und über den Vertragsabschluss zum Beispiel per E-Mail ersetzt werden. Dort, wo der Abschluss von Fernabsatzverträgen die tägliche Praxis ist, passiert es leider häufig, dass das angenommene (unterzeichnete) Angebot nie zum Anbietenden zurückfindet und daher das Verfahren des Abschlusses des Vertrags nicht richtig beendet wird. Eine Klausel über die Annahme des Angebots durch die Unterzeichnung ohne Zustellung des angenommenen Angebots eliminiert das Risiko dieser Unterlassung, und daher ist sie auch aus diesem Grund eine Überlegung wert.
In den Schlussbestimmungen der Verträge wird oft angeführt, dass der Vertrag durch die Unterzeichnung der letzten Vertragspartei abgeschlossen wird. Es ist schwer zu beurteilen, ob es sich um eine Regelung beim Fernabsatzvertrag handelt oder ob der Text dieser Bestimmung nur die Tatsache widerspiegelt, dass der Vertrag von allen Vertragsparteien zum selben Zeitpunkt unterzeichnet wird und die Zustellung des unterzeichneten Entwurfs direkt nach der Annahme erfolgt (jede Vertragspartei erhält die jeweilige Anzahl der unterzeichneten Ausfertigungen des Vertrags). Daher ist es angebrachter, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um die Anpassung der Weise des Vertragsabschlusses handelt und dass sie auch für den Abschluss von Fernabsatzverträgen angewandt wird.
Reale Annahme des Angebots
Um den Abschluss von Fernabsatzverträgen zu vereinfachen, kann auch die sog. reale Annahme des Angebots erwogen werden. Das Angebot wird angenommen und der Vertragsabschluss erfolgt dadurch, dass die Vertragspartei, die das Angebot erhalten hat, nach dem Angebot handelt (insbesondere dadurch, dass sie die Leistung annimmt oder erbringt). Es kann sich zum Beispiel um ein Angebot handeln, eine bestimmte Sache zu kaufen. Der Anbieter der Sache gibt im Angebot an, dass das Angebot durch die Zahlung eines bestimmten Betrags angenommen wird. Wenn der Empfänger des Angebots am Vertragsabschluss interessiert ist und den jeweiligen Betrag bezahlt, erfolgt der Vertragsabschluss durch die Zahlung (durch die Handlung nach dem Angebot). Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann auf diese Weise der Vertrag abgeschlossen werden, wenn dies die Vertragsparteien vereinbaren, jedoch auch dann, wenn dies aus der Praxis der Parteien folgt oder wenn es üblich ist. In Verträgen wird diese Weise jedoch oft ausgeschlossen, und deswegen kann sie nicht verwandt werden. Anstatt dieses Ausschlusses ist es vorzuziehen, bei manchen Vertragsarten diese Möglichkeit zuzulassen und die Voraussetzungen für deren Verwendung zu regeln.
Andere Möglichkeiten der Regelung des Verfahrens des Vertragsabschlusses
Eine weitere Möglichkeit der Vereinfachung des Verfahrens des Vertragsabschlusses ist zum Beispiel die Klausel über die Annahme des Angebots, wenn eine Vertragspartei innerhalb einer bestimmten Frist auf das Angebot nicht antwortet (Annahme durch Schweigen). Dies ist natürlich nur dann möglich, wenn die Vertragspartei, die durch ihr Schweigen verpflichtet wird, zunächst zustimmt, dass ihr Schweigen in einem bestimmten Fall die Annahme des Angebots bedeutet. Daher kann ohne weiteres niemandem zum Beispiel ein Angebot zum Kauf eines Hauses gesendet werden, in dem steht, dass ein Vertrag abgeschlossen ist, wenn er sich innerhalb von 14 Tagen nicht meldet (das Angebot ablehnt). Es ist jedoch möglich, zunächst einen Vertrag mit jemandem abzuschließen, in dem sich die andere Partei verpflichtet, in einem bestimmten Fall auf bestimmte spezifische Angebote mit deren Ablehnung zu reagieren, und wenn die Ablehnung nicht erfolgt, wird das Angebot nach dem Ablauf der vereinbarten Frist angenommen.
Wenn eine Vertragspartei nicht leicht zu erreichen ist oder wenn es mehrere Vertragsparteien gibt, kann es auch angebracht sein, die Zustellung des eingegangenen Entwurfs an einen Vertreter (z. B. einen Rechtsanwalt) in Anspruch zu nehmen.
Bis wann muss das Angebot bei einem Fernabsatzvertrag angenommen werden?
Wenn ein schriftlicher Vertragsentwurf abgesandt wird und der Empfänger das Angebot annehmen will, muss er innerhalb der im Angebot bestimmten Frist reagieren. Wenn die Frist aus irgendeinem Grund im Angebot nicht angegeben ist, gilt aufgrund der Art des vorgeschlagenen Vertrages und der zur Absendung verwendeten Mittel die Annahme innerhalb einer angemessenen Frist. Die Frist wird unterschiedlich sein, je nach dem, wie komplex der Vertrag ist oder ob zur Zustellung eine Datenbox (dazu mehr in der Fortsetzung dieses Artikels) oder die Tschechische Post verwendet werden. Nach Erfahrungen ist es empfehlenswert, die Frist für die Annahme des Angebots so zu vereinbaren, dass es klar ist, nicht nur wie, sondern auch bis wann auf den Vertragsentwurf reagiert werden kann und wann es schon zu spät ist.
Das nächste Mal werden wir uns mit der Zustellung, den elektronischen Datenboxen und dem Vertragsabschluss per E-Mail befassen.