Wichtige Änderungen im Gesellschaftsrecht

Belarus: Änderungen im Registrierungs- und Liquidationsverfahren von Gesellschaften

Am 28. Februar 2017 wurden Änderungen im Dekret Nr.1 vom 16 Januar 2009 „Über die staatliche Registrierung und Liquidation der Wirtschaftssubjekte“ durch Dekret Nr. 2 vorgenommen.

Nachstehend die wesentlichen Neuerungen:

Nach alter Rechtslage war es so, dass die Registrierungsbehörde die Registrierung einer Gesellschaft bei unzutreffenden Angaben für Nichtig erklären konnte. Jetzt sind hierfür Gerichte zuständig, die die Art des Verstoßes, einen etwaig vorhandenen Schaden und andere relevante Umstände berücksichtigen.

Jetzt besteht die Möglichkeit, das Konto gleichzeitig mit Registrierung der Gesellschaft zu eröffnen, was zuvor nur sukzessive erfolgen konnte.

Das Verbot, dass eine Gesellschaft, deren Gesellschafter sich mit rechtskräftig festgestellten persönlichen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befanden, keine Tochtergesellschaften gründen durften ist aufgehoben worden.

Die Registrierungsbehörde kann die Liquidation der Gesellschaft jetzt erst dann beantragen, wenn diese über einen Zeitraum von 24 Monaten keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt – derzeit beträgt dieser Zeitraum 12 Monate und dies auch nur dann, wenn die Gesellschaft ihre Untätigkeit entsprechend begründet).

Nunmehr kann die Nichtigkeit der staatlichen Registrierung einer Gesellschaft nur noch innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Registrierung von den Finanz- oder anderen Behörden geltend gemacht werden. Für die Anfechtung von Handlungen (Unterlassen) der Registrierungsbehörden durch Gesellschaften gilt jetzt ebenfalls eine drei-Jahres Frist.

Fasst die Gesellschaft einen Beschluss über ihre Auflösung bzw. Liquidation so kann diese jetzt einen Vertrag mit einem Wirtschaftsprüfer abschliessen, der dann einen Bericht zu diesem Zwecke erstellt. Liegt ein solcher Bericht vor, sind nach dem Wortlaut des Dekrets keine weiteren Überprüfungen mehr vorgesehen, so dass eine Auflösung/ Liquidation wesentlich schneller von statten gehen könnte. Ob dies von den Behörden auch tatsächlich so verstanden werden wird, wird die Praxis zeigen.

Unterlagen im Zusammenhang mit der Liquidation können jetzt auf elektronischen Wege eingereicht werden.

Die Änderungen treten sechs Monate nach Veröffentlichung in Kraft. 

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 02.03.2017, 1/16909

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