Wettbewerb in Belarus nach neuen Vorschriften

Das geänderte Wettbewerbsgesetz sieht neue Regeln für die wirtschaftliche Konzentration und den Schutz vor unlauterem Wettbewerb vor

Bestimmungen zur wirtschaftlichen Konzentration

Das neue Gesetz verdoppelt den Schwellenwert, ab dem die Zustimmung der Wettbewerbsbehörde zum Kauf von Aktien (Anteilen) am Stammkapital eines Unternehmens erforderlich ist. Eine Zustimmung ist jetzt erst erforderlich, wenn der Buchwert der Aktiva mehr als 200 000 Basiseinheiten (nach aktuellem Kurs ca. 2 033 000 Euro) beträgt oder die Erlöse (ohne MwSt.) im vorherigen Geschäftsjahr mehr als 400 000 Basiseinheiten (etwa 4 067 000 Euro) überstiegen haben.

Gleichzeitig erweitert das Gesetz aber die Liste von Fällen, die als wirtschaftliche Konzentration anerkannt werden, wenn zumindest einer der vorgenannten Schwellenwerte überschritten ist. Erforderlich ist die Zustimmung der Wettbewerbsbehörde für den Abschluss von Personengesellschaftsverträgen unter Wettbewerbern, bei Geschäften zum Erwerb von Eigentum, Nutzung und Besitz von Anlagegütern oder immaterieller Vermögen, die mehr als 20% des Bilanzwertes der Gesellschaftsaktiva ausmachen, sowie bei der Gründung von Holdingstrukturen, Assoziationen oder Unionen.

Unlauterer Wettbewerb
Mit der Neufassung wird ein Katalog von unlauteren Wettbewerbshandlungen festgelegt. Hierzu gehören: inkorrekter Vergleich mit Wettbewerbern; die Nachahmung oder das Kopieren des Firmenstiles; illegale Benutzung oder Verbreitung von Informationen, die Handels-, Dienst-, oder andere gesetzlich geschützte Geheimnisse darstellen oder das Inverkehrbringen von Waren, die IP-Rechte anderer verletzen sowie andere Tätigkeiten.

Es wird erwartet, dass die gesetzlichen Konkretisierungen nun effektiven Schutz von Rechtsinhabern möglich machen und sich eine einheitliche Anwendungspraxis herausbilden wird.

Präventive Kontrolle
Die Neuregelung ermächtigt zudem die Wettbewerbsbehörde zu präventiven Maßnahmen wie etwa der Herausgabe von Verfügungen, wenn zu befürchten ist, dass bestimmte Handlungen in der Zukunft zu Verstößen gegen Wettbewerbsvorschriften führen können. Möglich ist dies bereits schon dann, wenn noch keine Wettbewerbsverstöße rechtskräftig festgestellt sind.

Werden alle Bedingungen der Verfügung erfüllt, endet das Verletzungsverfahren und eine Haftung des Marktteilnehmers kommt nicht mehr in Betracht.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 02.02.2018, 2/2536

 

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