Wesentliche Änderungen der Verjährungsvorschriften

Polen: Kürzere Verjährung ab 2018

Ab dem 9. Juli 2018 werden sich die Verjährungsregeln für Forderungen in Polen ändern. Die neuen Regeln werden auf alle Verträge zwischen polnischen Vertragsparteien anwendbar sein, aber auch dann, wenn ein internationaler Vertrag dem polnischen Recht unterworfen wird – sei es kraft Parteienabrede oder gemäß den Vorschriften der Rom I Verordnung, z.B. weil der Verkäufer seinen Sitz in Polen hat. Die bisherige Verjährung von 10 Jahren wird nun auf 6 Jahre verkürzt. Ohne Änderungen bleiben die bereits jetzt geltenden kürzeren Verjährungsfristen, z.B. die 3-jährige Verjährungsfrist bei Verträgen, die mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind oder bei so genannten wiederkehrenden Leistungen (z.B. Zinsen) sowie die 2-jährige Verjährungsfrist bei Kaufverträgen.

Eine sehr wesentliche Änderung betrifft allerding das Ende der Verjährung: nach den neuen Vorschriften wird die Verjährungsfrist immer zum Jahresende ablaufen, es sei denn die Verjährungsfrist ist im konkreten Fall kürzer als 2 Jahre. Ohne Änderungen bleibt die Regel, dass die Verjährungsfristen vertraglich weder verlängert noch verkürzt werden können, wie dies z.B. in Deutschland möglich ist. Wichtig zu wissen ist, dass die Forderung mit Ablauf der Verjährungsfrist nicht erlischt – man darf eine solche Forderung weiterhin gerichtlich geltend machen, aber man wird in einem solchen Streitfallunterliegen, wenn sich die Gegenpartei auf die Verjährung beruft.

Die neuen Vorschriften führen aber auch hier gewisse Änderungen ein – sofern die Forderungen gegen Verbraucher gerichtet sind, nimmt das Gericht nun die Verjährung von Amts wegen an (und nicht nur auf Einrede der Partei); das Gericht wird die Klage dann also abweisen, es sei denn dass besondere Umstände oder das Verhalten des Schuldners dafür sprechen, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, sich auf die Verjährung zu berufen.

 

Quelle: Gesetz vom 13. April 2018 über Änderung des Zivilgesetzbuches und mancher anderer Gesetze, GBl. vom 2018, Pos. 1104.

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