Steuerschulden können laut Staatsgerichtshof neuerdings verjähren.
Der estnische Staatsgerichtshof hat am 10. Oktober 2018 entschieden: Steuerschulden verjähren nach fünf Jahren genauso wie andere Forderungen. Genauer: die Verjährung endet mit der Übergabe der Forderung an den Gerichtsvollzieher und beginnt wieder am 1. Januar des Folgejahres. Ist die Forderung dann innerhalb von 5 Jahren nicht eingetrieben, ist sie endgültig verjährt.
Bisher waren die Steuerforderungen des Staates grundsätzlich unbefristet gültig: wenn das Finanzamt sie dem Gerichtsvollzieher übergeben hatte, verjährten sie nie. Selbst der Tod des Schuldners konnte die Ansprüche nicht aufhalten und die Verpflichtung ging auf Erben des Schuldners über. Zur gleichen Zeit werden andere Forderungen, z.B. Ansprüche auf Kindesunterhalt oder bei Gesundheitsschäden anders behandelt, sie verjähren nach einer bestimmten Frist. Der Staatsgerichtshof hat eingeräumt, dass es keinen Grund gebe, Steuerschuldner anders zu behandeln. Gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit muss der Staat gewährleisten, dass nach angemessener Zeit in allen Beziehungen der Rechtsfrieden einkehrt.
Die Entscheidung sollte bewirken, dass der Staat Steuerrückstände effektiver einholen muss. Laut dem Verband der estnischen Steuerzahler motiviert diese Entscheidung niemanden, Steuern zu vermeiden.
Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes betrifft rückwirkend alle gültigen Steuerforderungen, die vor dem 1. Januar 2013 an Gerichtsvollzieher weitergeleitet worden sind. Nach Angaben des estnischen Finanzamtes gibt es insgesamt ca. 2.500 solcher Forderungen, davon etwa 10% gegen Unternehmen. Die Höhe der Forderungen beläuft sich auf 9,5 Millionen Euro, deren Einziehung als unwahrscheinlich erachtet wird.
Quelle: Staatsgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2018; Estnisches Finanzamt