Im Geschäftsverkehr tritt häufig der Fall ein, dass Forderungen selbst lange nach Fälligkeit noch immer nicht bezahlt wurden. Die möglichen Gründe hierfür sind vielfältig: von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners über vorsätzliches Handeln bis hin zu Meinungsverschiedenheiten, was die Höhe des Rechnungsbetrags anbelangt. Die Konsequenz ist freilich stets die selbe: dem Gläubiger bleibt in der Bilanz eine Forderung hängen, die das von der Buchhaltung der Gesellschaft zu vermittelnde Bild ihrer Vermögens- und Ertragslage womöglich verzerrt.
Jede Gesellschaft sollte sich von daher wenigstens bei Erstellung des Jahresabschlusses die Frage stellen, ob sie nicht auf Forderungen, die seit Monaten überfällig sind, einen Wertberichtigungsposten bilden sollte, um deren Buchwert zu mindern. Diese Wertminderung ist ein vorübergehender Zustand insofern, als noch immer eine Chance besteht, dass die Forderung vor Ablauf der Verjährungsfrist beglichen wird.
Wertberichtigungen können auf zwei verschiedene Arten gebildet werden: gesetzliche (steuerwirksame) Wertberichtigungen und buchhalterische Wertberichtigungen.
Die gesetzliche (steuerwirksame) Wertberichtigung richtet sich nach dem Gesetz über Rückstellungen, welches klar vorgibt, bis zu welcher Höhe und zu welchen Bedingungen Wertberichtigungen gebildet werden dürfen, um steuerlich abzugsfähig zu sein und in der Steuererklärung zum Ansatz gebracht werden zu können. Dem gegenüber ist die rein buchhalterische Wertminderung von Forderungen nur mit einem Minimum von Einschränkungen verbunden, insofern als sie sich nicht auf die Steuerbemessungsgrundlage auswirkt. Sie wird gebildet, sobald die betreffende Gesellschaft feststellt, dass ihr Schuldner in Zahlungsunfähigkeit geraten ist. Diese Wertberichtigungen sind pflichtig vorzunehmen, um einer Verzerrung des von der Buchhaltung vermittelten getreuen Bilds vorzubeugen. Der grundlegende Unterschied zwischen gesetzlichen und buchhalterischen Wertberichtigungen besteht darin, dass erstere im Unterschied zu letzteren steuerlich wirksam sind.
Um Wertberichtigungen auf Forderungen bilden zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
• die Forderungen müssen bereits fällig sein,
• die Forderungen dürfen nicht verjährt sein (wobei die Verjährungsfrist während etwaiger Gerichtsverfahren ausgesetzt ist),
• die Forderungen müssen in der Buchhaltung erfasst sein,
• die Forderungen dürfen nicht buchhalterisch abgeschrieben werden,
• die Forderungen müssen bei Entstehung einen steuerbaren Ertrag verkörpern.
Wertberichtigungen sind in der GuV, der Bilanz und der Anlage zum Jahresabschluss aufzuführen. Prüfungspflichtige Klein- und Kleinstunternehmen sowie alle großen und mittleren Unternehmen müssen in der Anlage sind die Höhe der Wertberichtigungen zu Beginn und zu Ende des Geschäftsjahres sowie deren etwaige unterjährige Erhöhung und Reduzierung aufführen.
Wenn die Gründe für das Bestehen der Wertberichtigung wegfallen, muss diese ganz bzw. zu Teilen aufgelöst werden. Weiß die Gesellschaft, dass die Reduzierung endgültig ist, so ersetzt sie den Wertberichtigungsposten durch eine Einmalabschreibung.
Source: Ges. Nr. 593/1992 Slg. (Einkommensteuergesetz); Ges. Nr. 563/1992 Slg. (Rechnungslegungsgesetz)