Werkpreis

Czech Republic: Die Bestimmungen des neuen BGB wirken sich u.a. auf die möglichen Arten der Werkpreisvereinbarung aus

Als vereinbarter Werkpreis gilt ein Preis, dessen Betrag mit ausreichender Bestimmtheit vereinbart wurde bzw. für den wenigstens die Art und Weise der Bestimmung (und sei es im Wege einer Schätzung) vereinbart wurde. Wo kein Preis vereinbart ist, gilt, dass der für dasselbe bzw. für ein vergleichbares Werk zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter vergleichbaren vertraglichen Konditionen zu zahlende Preis an die Stelle des Werkpreises tritt.

Eine Fixvereinbarung des Werkpreises ist möglich. Ein solcher Preis kann vom Auftragnehmer nicht nachträglich einseitig erhöht werden, noch kann der Auftraggeber seine Minderung verlangen. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Preisklausel auf einen abschließenden (also vollständigen) Kostenvoranschlag verweist. Falls aber völlig außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände eintreten sollten, die die Vollendung des Werks erheblich erschweren, ohne dass die Parteien sich auf eine Preiserhöhung einigen können, kann auf Antrag des Auftragnehmers gerichtlich eine angemessene Erhöhung des Werkpreises (bzw. die Aufhebung des Vertrags mit anschließender Auseinandersetzung der Parteien) entschieden werden, es sei denn, eine der Parteien oder beide Parteien haben im Vertrag ausdrücklich erklärt, dass kein solcher Umstand eintreten wird bzw. haben ausdrücklich das Risiko einer Änderung der Umstände auf sich genommen.

Falls die Parteien die Bestimmung des Werkpreises anhand eines Kostenvoranschlags vereinbaren, dessen Vollständigkeit oder Verbindlichkeit nicht gewährleistet wurden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis einseitig zu erhöhen, soweit sich höhere Aufwendungen als zwingend notwendig herausstellen und der Auftragnehmer dem Auftraggeber diesen Mehraufwand unverzüglich anzeigt. Allerdings gilt: falls der Preisanstieg mehr als 10% des ursprünglichen Preises beträgt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

Im Falle eines Kostenvoranschlags ohne Gewähr der Vollständigkeit ist der Auftragnehmer berechtigt, den Werkpreis um die Aufwendungen für Tätigkeiten zu erhöhen, die im Voranschlag mangels Vorhersehbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht enthalten waren. Falls ein Voranschlag mit dem Vorbehalt der Unverbindlichkeit gemacht wurde, darf der Auftragnehmer den Werkpreis um zweckmäßig gemachte Aufwendungen erhöhen, die die im Kostenvoranschlag enthaltenen Aufwendungen unausweichlich übersteigen. Falls der Auftraggeber mit dieser Preiserhöhung nicht einverstanden ist, wird der Preis auf Antrag seitens des Auftragnehmers durch das zuständige Gericht bestimmt.

Solange die grundlegenden Anforderungen an Rechtsgeschäfte eingehalten werden, steht es den Parteien völlig offen, die Bestimmung des Werkpreises in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren (bzw. diese völlig abzubedingen).

Libor Ulovec, Senior Associate

 

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