Werden slowakische Arbeitgeber nach der Pfeife Whistleblower tanzen?

Weitere Änderungen im slowakischen Arbeitsrecht seit dem 1. März 2019!

Nach fast fünf Jahren wurde das Whistleblowing-Gesetz geändert. Die Novelle reagiert auf die praktischen Anwendungsprobleme in diesem Bereich. Welche Neuigkeiten bringt sie für Arbeitgeber?

Erweiterung des Arbeitnehmerschutzes bei Whistleblowing

Das Gesetz vergrößert fortan den arbeitsrechtlichen Schutz von Whistleblowern und ihrer nahestehenden Personen. Die Definition der antisozialen Tätigkeit wird um bestimmte Straftaten von juristischen Personen oder Verwaltungsdelikte erweitert, für welche eine Sanktion von mindestens EUR 30.000 (früher EUR 50.000) auferlegt werden kann. Eine nahestehende Person eines Hinweisgebers, welcher der gleiche arbeitsrechtliche Schutz wie dem Hinweisgeber zuerkannt wird, wird nun nicht nur eine Person sein, die bei demselben Arbeitgeber wie der Whistleblower arbeitet, sondern zum Beispiel auch bei einem Arbeitgeber im Rahmen des Konzerns.

Neue Aufsichtsbehörde

Es wird eine selbständige Behörde zum Schutz von Whistleblowern („Amt“) errichtet, welche die ursprünglichen Aufgaben des Arbeitsinspektorats übernehmen und über den Schutz der Hinweisgeber entscheiden wird. Sie wird ebenfalls die Geltendmachung des neuen Gesetzes kontrollieren, Beratung und Konsultationen gewährleisten, methodische Richtlinien erlassen, oder die praktische Fachvorbereitung der verantwortlichen Personen organisieren.

Pflichten der Arbeitgeber

  • Arbeitgeber können einen geschützten Hinweisgeber, z.B. wegen Redundanz oder einer Verletzung der Arbeitsdisziplin, erst nach vorheriger Zustimmung des Amtes kündigen. Das Amt wird nur dann zustimmen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Kündigung nicht im Zusammenhang mit dem Whistleblowing steht.
  • Das neue Gesetz erweitert auch die Bestimmungen über die jeweiligen verantwortlichen Personen und ihre Pflichten. Diese müssen die fachlichen Voraussetzungen für die Funktion erfüllen. Das Gesetz führt keine weiteren Einzelheiten an, es liegt also bei dem Arbeitgeber, eine geeignete Person für diese Position zu wählen.
  • Arbeitgeber, die mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen ihre internen Whistleblowing-Richtlinien bis Ende September 2019 aktualisieren. Sollten sie es unterlassen, drohen Sanktionen bis hin zu EUR 20.000.

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