Werbung für Medizinprodukte

Anders als für Werbung für Arzneimittel existieren in den meisten EU-Ländern noch keine detaillierten Vorschriften speziell für Werbung für Medizinprodukte.

Derzeit wird diskutiert, ob Regelungen wie Werbevorschriften für Arzneimittel auch in Bezug auf Medizinprodukte inklusive der Offenlegung von Leistungen an Angehörige der Gesundheitsberufe, erlassen werden sollen.

Regulatorischer Rahmen

Anders als in Litauen und in Deutschland gibt es in Lettland keine speziell die Werbung von Medizinprodukten betreffenden Regelungen. Es gibt lediglich ein paar generelle Einschränkungen für Angehörige der Gesundheitsberufe bezüglich der Annahme von Leistungen im Rahmen des Vertriebs von Medizinprodukten.

Zudem enthält weder die neue europäische Verordnung über Medizinprodukte (in Kraft ab dem 26. Mai 2020), noch die europäische Verordnung über die In-vitro-Diagnostika (in Kraft ab dem 26. Mai 2022) Regularien über Werbung.

Zusätzlich reguliert der MedTech-Kodex zum ethischen Geschäftsverhalten (ein europaweiter Verband von Herstellern und Vertreibern von Medizinprodukten) einzelne Aspekte der Werbung, welche entsprechend nur für die Mitglieder des Verbandes bindend sind. Daneben fallen jedoch etliche Marktteilnehmer nicht unter den Anwendungsbereich dieses Kodexes.

Allgemeine Prinzipien

Das bedeutet, dass in Lettland Medizinprodukte – auch in sozialen Medien – frei beworben werden können, sofern die Werbung den allgemeinen Anforderungen entspricht (z. B. darf Werbung nicht irreführend sein; vergleichende Werbung muss den Prinzipien des fairen Wettbewerbs entsprechen und darf nur nachweisbare Fakten enthalten).

Werbung in elektronischen und sozialen Medien

Die einzige auf Medizinprodukte bezogene Regulierung in Lettland betrifft die Werbung in elektronischen Massenmedien (Elektronische Medien); davon umfasst sind Fernsehen, Radio und auch bestimmte audiovisuelle Werbung, die im Internet ausgestrahlt wird.

Das Gesetz verbietet jede Werbung in den Elektronischen Medien für medizinische Behandlungen, die nur ärztlich verordnet werden dürfen (als Grundlage dient die analoge Anwendung des generellen Verbots von Werbung für rezeptpflichtige Medikamente).

Demnach ist die Werbung in elektronischen Medien für alle Behandlungen mit Medizinprodukten, die verpflichtend von einem Arzt vorgenommen werden müssen, ausdrücklich verboten. Zum Beispiel ist die Werbung für Kontaktlinsen (korrigierend und nicht korrigierend) über elektronische Medien nicht erlaubt, seit diese Hilfsmittel nur noch aufgrund einer ärztlichen Verordnung genutzt werden dürfen. Im Gegensatz dazu dürfen Blutdruckmessgeräte, Thermometer, Stethoskope, Waagen oder Bandagen frei beworben werden, da diese Geräte von jedermann ohne ärztliche Unterstützung genutzt werden können.

Es ist allerdings erlaubt, einen bestimmten Hersteller oder Dienstleister durch die Angabe von Namen und Reputation zu bewerben ohne dabei bestimmte Medizinprodukte oder Dienstleistungen mit bestimmten Medizinprodukten zu nennen. Allerdings gibt es keine bestimmten Einschränkungen für soziale Medien. Demnach können die Hersteller von Medizinprodukten Facebook & Co frei für ihre Werbung nutzen, soweit diese den allgemeinen Prinzipien für Werbung entspricht.

Kundenreferenzen

Referenzen („testimonials“) von Patienten sind nicht reglementiert. Allerdings dürfen sie nicht irreführend sein und müssen den allgemeinen Werberegeln entsprechen (d. h. sie müssen wahr, fair, objektiv etc. sein). Empfehlungen von Ärzten sind wiederum nicht gestattet.

Der lettische Ethikkodex für Ärzte verbietet Angehörigen von Gesundheitsberufen Eigenwerbung. Medizinischen Einrichtungen (wie private Arztpraxen, ambulante Einrichtungen oder Krankenhäuser) ist es allerdings erlaubt, ihre Dienstleistung zu bewerben. Es gibt keine sektorspezifischen Regeln, die auf diese Art der Werbung angewendet werden können; in der Werbung muss lediglich die Registrierungsnummer der jeweiligen Einrichtung angeben werden.

Dem Zahnarzt Dr. A ist es beispielsweise untersagt eine von ihm durchgeführte Behandlung unter Verwendung einer bestimmten Zahnprothese zu bewerben. Der Zahnarztklinik, der Dr. A angehört, ist es allerdings erlaubt ihre Dienstleistungen zu bewerben. Der Name Dr. A kann dabei sogar einen bezeichnenden Teil der Kliniknamens ausmachen (z. B. Zahnklinik Dr. A).

Die Verwendung von falschen Ärzten (Schauspieler, die in Werbung Ärzte darstellen) ist auch verboten, soweit diese Werbung als irreführend angesehen werden kann. In der Praxis werden die oben dargelegten Anforderungen jedoch selten eingehalten, da Werbeaktivitäten für Medizinprodukte von den zuständigen Behörden nicht ausreichend kontrolliert werden.

 

Diskutiert wird auch, ob für die Werbung von Medizinprodukten Offenlegungsvorschriften, ähnlich wie jene für Arzneimittel, verabschiedet werden sollen (inklusive der Offenlegung von Leistungen an Angehörige von Gesundheitsberufen). In Lettland ist geplant, diese Maßnahmen auszuarbeiten und sie gleichzeitig mit den in nationales Recht umzusetzenden Regelungen der Verordnung für Medizinprodukte und der Verordnung über die In-vitro-Diagnostika zu verabschieden.

 

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