Werbung für Medizinprodukte: wenige spezifische Vorschriften und viele interessante Fragen

Die Werbung für Medizinprodukte ist im Allgemeinen viel weniger geregelt als die Werbung für Arzneimittel.

In einigen CEE-Ländern gibt es überhaupt keine spezifischen Vorschriften für  die Bewerbung von Medizinprodukten. Dies ist beispielsweise der Fall in Bulgarien, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Lettland und Estland. Laut litauischem Recht gibt es eine spezielle Regelung bezüglich der Werbung für Medizinprodukte, während es im polnischen Recht einige themenbezogene kurze und generelle Regelungen gibt. In vielen Rechtsordnungen gelten die allgemeinen Einschränkungen und Grundsätze auch für Werbeaktivitäten von Medizinprodukten. Die neue EU Verordnung für Medizinprodukteverbietet Werbeaktivitäten oder -materialien, die dazu führen, dass der Benutzer oder der Patient in Bezug auf den Zweck, die Sicherheit und die Leistung des Medizinproduktes in die Irre geführt wird.

Gleichzeitig kann Werbung für Dienstleistungen im Gesundheitswesen gänzlich untersagt sein. Es ist beispielsweise aufgrund des estnischen Ärztekodexes in der Regel nicht angebracht, dass ein Arzt an kommerziellen Werbeaktionen in den Medien teilnimmt, die unter anderem für Heilmethoden, Produkte und ähnliches werben, bei denen die Glaubwürdigkeit und die Autorität des Arztes zur Beeinflussung der Verbraucher genutzt wird. Wirbt beispielsweise ein Arzt oder Zahnarzt öffentlich für Medizinprodukte im Zusammenhang mit seinen eigenen Diensten, kann dies Werbung für Gesundheitsdienstleistungen darstellen, die möglicherweise verboten ist. Strenge Verbote gelten im Allgemeinen auch für das Anbieten von „Vorteilen“ oder Geschenken bei der Vermarktung an medizinisches Fachpersonal.

Es stellt sich im jeweiligen Land die Frage, ob es im Bereich der Medizinprodukte an sich gesetzlich zulässig, für solche Produkte, die eine Marktzulassung gegenüber allen Gruppen von Verbrauchern, zu werben, solange die Werbung in korrekter Sprache, objektiv und nicht irreführend ist?

Interessante Fragen ergeben sich auch  in Bezug auf verschiedene Werbemaßnahmen und Werbemitteln:

  • Darf eine Schönheitsklinik in Verbindung mit der Konsultation eines Dermatologen Hautfüller für ihre Patienten anbieten?
  • Darf ein kommerzielles Plakat über bestimmte Produkte in einer Arztpraxis aufgehängt werden?
  • Dürfen Bilder von Patienten und bestimmten Behandlungsarten verwendet werden? Ist es wichtig, was auf diesen Bildern abgebildet ist?
  • Darf man auf bestimmte Patientenaussagen Bezug nehmen?
  • Gibt es Unterschiede zwischen verschiedenen Sektoren der Gesundheitsversorgung, z. B. Zahnärzte, andere Ärzte, Krankenhäuser, Sanitätshäuser?
  • Wie würde sich die Situation ändern, wenn die Werbung auch die Einführung von Gesundheits-Apps oder anderer Software für das Gesundheitswesen beinhaltet?
  • Gäbe es irgendwelche Einschränkungen, wenn die Werbung sich an Jugendliche über soziale Medien richtet, die jugendliche Prominente verwenden, die zum Gebrauch solcher medizinischen Geräte ermutigen, oder auf Referenzen zufriedener jugendlicher Patienten verweisen?

Betrachtet man die Einzelheiten, dann findet man in unterschiedlichen mittel- und osteuropäischen Rechtsordnungen auch unterschiedliche Regelungen.

In Estland muss die Werbung, die sich in erster Linie an Kinder richtet (d.h. unter 18 Jahre), den aus dem Alter resultierenden physischen und geistigen Zustand der Kinder berücksichtigen. Die Werbung darf die aus dem Alter resultierende Leichtgläubigkeit der Zielgruppe nicht ausnutzen. So darf solche Werbung, zum Beispiel nicht den Eindruck erwecken, dass der Erwerb bestimmter Produkte oder die Nutzung bestimmter Dienstleistungen dem Kind einen Vorteil gegenüber anderen Kindern verschafft oder dass das Fehlen solcher Produkte oder Dienstleistungen den gegenteiligen Effekt hat.

Sind Sie sich hinsichtlich einer der oben genannten Fragen unsicher? Wenden Sie sich bitte einfach an eines der Mitglieder unserer bnt attorneys in CEE Life Sciences & Pharma Praxisgruppe. Wir würden uns freuen, Ihnen genauere Informationen zu erteilen.

Zusammenfassung:

Zweifellos müssen Hersteller und Händler von Medizinprodukten, die ihre Produkte bewerben möchten, neben der EU Verordnung für Medizinprodukte auch ein breites Spektrum an anderen Rechtsfragen, wie Datenschutz, Verbraucherschutz, Sicherheit und Leistungsanforderungen sowie Regulierung der Werbung und Geschäftspraktiken im Allgemeinen berücksichtigen. Für die Bewerbung von Medizinproduktensollten insbesondere auch Einschränkungen im Hinblick auf das Alter der Zielgruppe und Fragen der Beteiligung von Fachkräften im Gesundheitswesen besonders berücksichtigt werden.

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