Welche Pflichten ergeben sich für Arbeitgeber aus dem neuen tschechischen Gesetz zum Schutz von Whistleblowern?

Im Abgeordnetenhaus liegt der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Whistleblowern auf, mit dem die Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Rechtsverstöße melden, umgesetzt werden soll.

Der Gesetzentwurf der Regierung zum Schutz von Hinweisgebern (das „Gesetz“), der in den Medien oft als Gesetz zum Schutz von „Whistleblowern“ bezeichnet wird, steht kurz vor seiner zweiten Lesung in der Abgeordnetenkammer. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über den Schutz von Hinweisgebern (die „Richtlinie“) bis zum 17. Dezember 2021.

Lediglich in Bezug auf die Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Meldekanals gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie gilt eine längere Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Ziel der Richtlinie ist es, Arbeitnehmern im privaten und öffentlichen Sektor die Möglichkeit zu eröffnen, im Rahmen zwingend einzurichtender Mechanismen gefahrlos Verdachtsmomente zu melden, und sie anschließend vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen durch Arbeitgeber oder andere zu schützen.

Im Rechtssystem der Tschechischen Republik gibt es keinen umfassenden Schutz für Whistleblower, außer im Bereich Dienstverhältnisse oder im regulierten (Banken-)Sektor. Das Thema „Whistleblowing“ wird am Rande außerdem von arbeitsrechtlichen, strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Vorschriften berührt.

Zweck des Gesetzes ist es, die Bedingungen für die Abgabe und Beurteilung von Meldungen festzulegen, sowie die Bedingungen für den Schutz von Personen, die solche Meldungen machen. Neben der Sanktionierung von rechtswidrigem Verhalten und der Korrektur rechtswidriger Zustände zielt das Gesetz auch darauf ab, das Bewusstsein für das Thema Whistleblowing zu stärken und das derzeit wenig schmeichelhafte Bild von Whistleblowern in der Öffentlichkeit zu verbessern.

Mit dem Gesetz wird die Verpflichtung eingeführt, interne Meldesysteme und Verfahren zur Meldung und Prüfung der Plausibilität von Meldungen für ausgewählte Arbeitgeber einzurichten. Dazu gehören alle Arbeitgeber mit mehr als 25 Angestellten und alle öffentlichen Auftraggeber nach der Vergabeordnung (mit Ausnahme von Gemeinden mit bis zu 5.000 Einwohnern, die keine sog. Gemeinden mit erweiterter Zuständigkeit sind) sowie Arbeitgeber, die in der Zivilluftfahrt, im Seeverkehr, in der Öl- und Gasindustrie, im Verbraucherkreditgeschäft, im Kapitalmarktgeschäft, als Investmentgesellschaften oder Investmentfonds und im Versicherungs- oder Rückversicherungswesen tätig sind. Gemäß dem Gesetz müssen diese Arbeitgeber bis zum 31. März 2022 ein internes Meldesystem einführen. Diese Arbeitgeber werden unter anderem auch verpflichtet sein, eine zuständige Person zu benennen, die für die Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen verantwortlich ist, sicherzustellen, dass nur diese zuständige Person Kenntnis von der Meldung erlangt, den Whistleblower über den Verlauf und die Ergebnisse der Bewertung der Begründetheit der Meldung zu informieren, Aufzeichnungen und Archive zu allen eingegangenen Meldungen zu führen, den Whistleblower vor Repressalien zu schützen, die zuständigen Behörden über die Maßnahmen, die in Bezug auf das Whistleblowing ergriffen wurden, und über die im Rahmen einer Verständigung der Behörden getätigten Schritte zu informieren, sowie sicherzustellen, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit der DSGVO steht.

Arbeitgeber im privaten Sektor mit weniger als 249 Angestellten können sich ein internes Meldesystem teilen. Das Gesetz sieht hier ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass die verpflichteten Organisationen die Verwaltung des internen Meldesystems an einen Dritten outsourcen können, wobei dieser Dritte das interne Meldesystem für mehr als ein Unternehmen verwalten kann. Dies entlastet die verpflichtete Organisation jedoch nicht von ihrer Verantwortung für die Einhaltung der Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb des internen Meldesystems, die im Gesetz festgelegt sind. Ein Verstoß gegen die sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen wird mit einer Geldstrafe von bis zu 1 Mio. CZK oder von bis zu 5 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Nettoumsatzes bestraft.

Auch wenn das Gesetz neue Verpflichtungen und damit verbundene Kosten für Arbeitgeber mit sich bringt, können die internen Mechanismen für die Meldung von Missständen letztlich erhebliche Kosteneinsparungen für Unternehmen bedeuten. Die betroffenen Arbeitgeber sollten ihr bisheriges Verfahren zur Meldung von Missständen überprüfen und es an die neuen Anforderungen des kommenden Gesetzes anpassen. Fraglich ist allerdings, ob das Gesetz noch vor den Parlamentswahlen im Herbst verabschiedet werden kann. Einige Teile der Richtlinie könnten jedoch auch ohne ein nationales Gesetz wirksam sein.

Falls Sie Beratung zu den neuen Rechtsvorschriften über die Meldung rechtswidrigen Verhaltens benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Anwaltskanzlei.

Quelle:
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden; Begründung für die Vorlage des Entwurfs für ein Gesetz über den Schutz von Whistleblowern

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