Weihnachtsgeschenke für Firmenkunden aus steuerlicher Sicht

Der näher rückende Jahresausklang ist in vielen Firmen traditionell mit dem Versand von Neujahrswünschen an die liebe Kundschaft verbunden – besonders geschätzte Kunden bekommen darüber hinaus ein Weihnachtsgeschenk. Letztere wollen wir in dieser Ausgabe näher unter umsatzsteuer- und einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten unter die Lupe nehmen. 

Der näher rückende Jahresausklang ist in vielen Firmen traditionell mit dem Versand von Neujahrswünschen an die liebe Kundschaft verbunden – besonders geschätzte Kunden bekommen darüber hinaus ein Weihnachtsgeschenk.

Letztere wollen wir in dieser Ausgabe näher unter umsatzsteuer- und einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten unter die Lupe nehmen.

Geschenke und Repräsentationskosten sind generell nicht steuerlich absetzbare Aufwendungen. Allerdings existieren bestimmte Ausnahmen, die es möglich machen, solche Aufwendungen bei der Einkommensteuer und beim Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Der Aspekt der Umsatzsteuer

Bedingung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs bei Geschenken ist ein Preis von höchstens CZK 500 (ohne MwSt.), wobei es nicht darauf ankommt, ob das Geschenk mit dem Namen der schenkenden Gesellschaft (oder der Bezeichnung eines ihrer Produkte oder einer ihrer Dienstleistungen) versehen ist. Wichtig ist. dass das Geschenk im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 8 Buchst. c) UStG-cz gemacht wurde.

Beispiel:

Ein Unternehmen verteilt unter seinen Kunden einen Kalender mit dem Logo der Gesellschaft, in einem Wert von bis zu 500 Kronen (ohne MwSt.) – hier handelt es sich um eine steuerlich absetzbare Aufwendung, für die Gesellschaft Vorsteuerabzug geltend machen kann. Bei einem Kalender ohne Firmenlogo (ebenfalls im Wert von bis zu CZK 500 zuzgl. MwSt.) ist die Aufwendung nicht steuerlich absetzbar, der Vorsteuererstattungsanspruch bleibt aber wenigstens erhalten.

Der Aspekt der Körperschaftsteuer

Ein Weihnachtsgeschenk, welches mit dem Logo der Gesellschaft oder der Schutzmarke bzw. der Bezeichnung eines von ihr verkauften Produkts oder einer von ihr angebotenen Dienstleistung versehen ist (siehe das Beispiel mit dem Kalender mit Logo), gilt als Werbeartikel und verkaufsfördernder Gegenstand, und damit als steuerlich absetzbare Aufwendung für die Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Auch hier gilt die Bedingung, dass das Geschenk nicht mehr als CZK 500 (ohne MwSt.) wert sein darf. Geschenke ohne solche Angaben (Logo usw.) können nicht als Werbeartikel oder verkaufsfördernder Gegenstand betrachtet werden; damit haben wir es mit sog. Repräsentationskosten zu tun, die gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. t) EStG-cz nicht steuerlich absetzbar sind.

Beispiel:

Sie übergeben Ihren Kunden eine Flasche Wein, ohne Firmenlogo – dies wird als Repräsentation gewertet, womit die Aufwendung nicht absetzbar ist. Lagen die Kosten des Weins unter der 500-Kronen-Grenze (netto), so bleibt Ihnen wenigstens der Umsatzsteuererstattungsanspruch im Rahmen des Vorsteuerabzugs.

Quelle: Ges. Nr. 586/1992 Slg. (Einkommensteuergesetz) Ges. Nr. 235/2004 Slg. (Umsatzsteuergesetz) www. portál.pohoda.cz

 

 

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