Was ist drin in der Neufassung des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländer?

Dem Problem der Ausländerbeschäftigung möchte der Regierungsentwurf zu einer Neufassung des Ausländeraufenthaltsgesetzes begegnen. Dieses scheint dem Auftritt von Ausländern auf dem tschechischen Arbeitsmarkt wohlgesonnen. Die an sich günstige Regelung lässt sich aber auch aus einem anderen Blickwinkel sehen. 

Das Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern regelt die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik sowie die Ausreise. Das gegenwärtig im Abgeordnetenhaus in zweiter Lesung aufliegende Änderungsgesetz richtet sich insbesondere an Ausländer, die zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung oder eines Studiums nicht unbedingt spezifisch auf tschechisches Staatsgebiet, sondern allgemein aus einem Drittland ins Hoheitsgebiet der EU einreisen.

Für diese Personen sieht der Regierungsentwurf gleich mehrere Neuerungen vor. Beispiel Nr. 1 ist ein besonderes Mobilitätsregime: auf der Grundlage einer in einem (beliebigen) Mitgliedsstaat erteilten Aufenthaltsgenehmigung kann der Ausländer von einem EU-Staat in den nächsten reisen und dort forschen oder studieren. Diese Weiterreise in andere EU-Mitgliedsstaaten wird außerdem auch Familienmitgliedern ermöglicht, die den Studenten bzw. wissenschaftlichen Mitarbeiter begleiten, sowie auch anderen Begleitpersonen, die in wenigstens einem Mitgliedsstaat eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung erworben haben.

Eine umwälzende, im Entwurf des Änderungsgesetzes vorgeschlagene Neuerung ist die geplante Einführung des langfristigen Aufenthalts zwecks Arbeitssuche bzw. Aufnahme einer unternehmerischen Betätigung. Dieses Konzept richtet sich v.a. an Studenten nach Abschluss ihres Studiums und Forscher nach Abschluss ihrer Forschungstätigkeit, welche auf diese Weise für weitere neun Monate auf dem Staatsgebiet der Tschechischen Republik (ohne Verlängerungsmöglichkeit) verbleiben können. Allerdings räumt diese Art der Aufenthaltsgenehmigung nicht automatisch den freien Zugang zum Arbeitsmarkt ein. Solange nicht noch weitere gesetzliche Bedingungen erfüllt sind, darf ein aus diesem Rechtsgrund sich legal auf tschechischem Boden aufhaltender Bürger eines Drittlands nicht ohne Weiteres legal arbeiten.

Eine weitere auf den ersten Blick ausländerfreundliche Neuerung für sämtliche Ausländer aus Drittstaaten besteht in der Einführung von Adaptions-/Integrationskursen. Diese Kurse gibt es aber bereits heute, allerdings auf freiwilliger Basis und kostenfrei für die teilnehmenden Ausländer. Künftig sollen diese Kurse hingegen pflichtig sein, wobei die Aufwendungen vom Teilnehmer getragen werden. Das verschafft dem Budget des Innenministeriums Erleichterung; für Ausländer aus Drittstaaten freilich können diese Kurse (angesichts der Teilnahmepflicht und der anfallenden Gebühr) zum komparativen Nachteil gegenüber Ausländern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten werden.

Der eigentlich strengere Charakter des Regierungsentwurfs des Änderungsgesetzes ist an der Einführung von Quoten für die Wirtschaftsmigration abzulesen. Dabei erfolgt die Deckelung der Zahl der Ausländer nicht im Änderungsgesetz selbst. Die Berechtigung zur Festsetzung einer Höchstgrenze für die Zahl der Anträge auf eine bestimmte Art von Aufenthaltsgenehmigung soll bei der Regierung liegen.

Über die weitere Entwicklung betreffend den Gesetzesentwurf für ein neues Ausländeraufenthaltsgesetz werden wir Sie in künftigen Ausgaben unseres Journals informieren.

 

Quelle:
Gesetz Nr. 326/1999 Slg., über den Aufenthalt von Ausländern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik
Regierungsentwurf eines Änderungsgesetzes zum Ausländeraufenthaltsgesetz und einschlägige weitere Gesetze
Begründung der Vorlage des Regierungsentwurfs zur Änderung des Ausländeraufenthaltsgesetzes Abschlussbericht zur ordnungspolitischen Folgenabschätzung (RIA); Zusammenfassung desselben

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