Was geschieht mit der gesetzlichen Rücklage?

Czech Republic: Seit dem 1. Januar 2014 sind GmbHs und AGs nach tschechischem Recht nicht länger verpflichtet, eine Rücklage zu bilden.

Das seit dem 1. Januar 2014 in Kraft befindliche Kapitalgesellschaftsgesetz sieht (bis auf Sonderfälle) davon ab, GmbHs und AGs die Pflicht aufzuerlegen, vom erwirtschafteten Gewinn eine Rücklage zu bilden. Damit steht es diesen Gesellschaften frei, nach eigenem Ermessen eine besondere Rücklage zu bilden und diese allfällig aufzustocken. Eine Ausnahme gilt dort, wo die Gesellschaft in der Bilanz eigene Aktien als Aktivposten ausweist; in einem solchen Fall muss sie kraft Gesetzes eine Rücklage bilden.

Bis zum 31. Dezember 2013 waren die Regeln für die Bildung und Inanspruchnahme der gesetzlichen Rücklage im Handelsgesetzbuch gegeben, gleichzeitig aber auch im Gesellschaftsvertrag (der Satzung) der jeweiligen Gesellschaft. Das heißt: soweit der Gesellschaftsvertrag (die Satzung) Bestimmungen über die Bildung und Aufstockung einer Rücklage enthält, ist die Gesellschaft auch weiterhin verpflichtet, gemäß diesen gesellschaftsrechtlichen Dokumenten vorzugehen und die Rücklage anzulegen.

Eine vor dem 31. Dezember 2013 zustande gekommene Gesellschaft, die (nachdem sie gründlich die Konsequenzen für die Eigenkapitaldeckung erwogen hat) eine bestehende Rücklage auflösen und von der Bildung einer Rücklage im Weiteren absehen möchte, muss sich zum einen dem Kapitalgesellschaftsgesetz in seiner Gesamtheit unterwerfen (sog. „Opt-In“) und zum anderen ihren Gesellschaftsvertrag bzw. ihre Satzung dahingehend ändern, dass die Bestimmungen über die Bildung der gesetzlichen Rücklage gestrichen werden.

Sobald dies geschehen ist, kann die gesetzliche Rücklage (buchhalterisch gesprochen: der Saldo des Kontos 421 – Gesetzliche Rücklage) auf der Grundlage einer Entscheidung der Gesellschafter-/Hauptversammlung im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses aufgelöst werden – z.B. durch Umbuchung auf das Konto Gewinnvortrag, oder indem sie zur Begleichung eines offenen Verlustvertrags verwendet wird; alternativ ließe sich über eine Ausschüttung aus Gesellschaftsmitteln an die Gesellschafter bzw. Aktionäre nachdenken. Letzteres ist aber untersagt, falls die Gesellschaft ungedeckte Verluste aus Vorjahren aufweist oder durch eine solche Ausschüttung zahlungsunfähig würde.

Außerdem ist seit dem 1. Januar 2014 eine Neufassung der Durchführungsverordnung Nr. 500/2002 Slg. zum Rechnungslegungsgesetz in Kraft, die die Definition des Bilanzpostens „A.III.“ in „Gewinnrücklagen“ ändert. Dieser Posten umfasst Rücklagen, die insbesondere gemäß dem Kapitalgesellschaftsgesetz, der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag, dem Gründungsvertrag, der Gründungsurkunde oder dem Gesetz über Staatsbetriebe gebildet werden.

Michaela Tamoková, Tax & Accounting Senior Consultant

 

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