Wann ist es möglich und sinnvoll, gesetzliche Wertberichtigungen auf Forderungen zu bilden?

Das Gesetz über Rückstellungen sieht die Bildung verschiedener Formen gesetzlicher Wertberichtigungen vor. Für die meisten Unternehmen dürften aber die folgenden drei Arten von Wertberichtigungsposten die größte Rolle spielen Wertberichtigungen auf Forderungen ggü. Schuldnern im Insolvenzverfahren, Wertberichtigungen auf nicht verjährte Ansprüche mit Fälligkeit nach dem 31.12.1994 und Wertberichtigungen auf „geringfügige“ Forderungen im Wert von bis zu 30.000 CZK.

Gesetzliche Wertberichtigungen sind in einem besonderen Gesetz geregelt: dem Gesetz Nr. 593/1992 Slg., über Rückstellungen zwecks Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer (im Weiteren nur „RückstG-cz“).

Neben gesetzlichen Rückstellungen ermöglicht das Rückstellungsgesetz die Bildung von sechs verschiedenen Arten von Wertberichtigungen:

  • Wertberichtigungen für Banken – auf Kredit- und Darlehensforderungen
  • Wertberichtigungen für Kreditgenossenschaften und andere Geldinstitute – auf Verbraucherkredite
  • Wertberichtigungen auf Forderungen ggü. Schuldnern im Insolvenzverfahren (gemäß § 8 RückstG-cz)
  • Wertberichtigungen auf nicht verjährte Ansprüche mit Fälligkeit nach dem 31.12.1994 (gemäß § 8a RückstG-cz)
  • Wertberichtigungen für Zollbürgen – für Forderungen wg. einer übernommenen Bürgschaft für Zollverbindlichkeiten (gemäß § 8b RückstG-cz)
  • Wertberichtigungen auf „geringfügige“ Forderungen im Wert von bis zu 30.000 CZK (gemäß § 8c RückstG-cz)

Von diesen sind allerdings für die meisten Gesellschaften hauptsächlich die folgenden drei Arten von Bedeutung:

Wertberichtigungen auf Forderungen ggü. Schuldnern im Insolvenzverfahren – § 8 RückstG-cz

Wertberichtigungen auf Forderungen ggü. Gemeinschuldnern dürfen bis zum Bilanzwert der nicht verjährten, gerichtlich angemeldeten Ansprüche gebildet werden, und zwar vom Augenblick der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf der Frist, die vom Gericht in seiner Entscheidung über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorgegeben wurde (bzw. bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist gemäß der tschechischen Insolvenzordnung).

Gesetzliche Wertberichtigungen auf Insolvenzforderungen sind nur in dem Geschäftsjahr zu bilden, in dem die entsprechenden Forderungen beim Insolvenzgericht angemeldet wurden. Die o.g. Wertberichtigungen werden je nach Ausgang des Insolvenzverfahrens aufgelöst.

Wertberichtigungen auf nicht verjährte Ansprüche mit Fälligkeit nach dem 31.12.1994 – § 8a RückstG-cz

In den vergangenen Jahren ist eine Reihe von Änderungen verabschiedet worden, die die Regeln für diesen Typ von Wertberichtigungen vereinfacht haben. Eine erste wesentliche Änderung, die zum 1.1.2014 in Kraft trat, reduzierte die Anzahl der relevanten Zeitspannen von sechs auf zwei, sowohl für nicht verjährte Forderungen i.S.d. § 8a Abs. 1 RückstG-cz (ohne Limit) als auch für im Wege der Abtretung erworbene Forderungen i.S.d. § 8a Abs. 2 RückstG-cz, deren Wert zum Zeitpunkt ihrer Entstehung mehr als 200.000 CZK betrug.

Seit 2014 werden Wertberichtigungen gebildet, sobald die folgenden Zeiträume seit Fälligkeit verstrichen sind 18 Monate (die Gesellschaft bildet eine Wertberichtigung von bis zu 50% des ausstehenden Buchwerts der Forderung) und 36 Monate – die Gesellschaft bildet eine Wertberichtigung von bis zu 100% des ausstehenden Buchwerts der Forderung.

Die zweite wesentliche Änderung, die zum 1.1.2015 in Kraft getreten ist, reduziert den Zeitraum, für den eine 100%ige Wertberichtigung gebildet werden darf (die ab dem Zeitpunkt gilt, an dem die Forderung fällig wird), und zwar auf 30 Monate.

Der für den Betrag, in dem die o.g. „zeitabhängigen“ Wertberichtigungen gebildet werden dürfen, maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem die Forderung zustande kommt.

Wertberichtigungen auf „geringfügige“ Forderungen im Wert von bis zu 30.000 CZK – § 8c RückstG-cz

Auf Forderungen, deren Bilanzwert nicht mehr als 30.000 CZK beträgt, dürfen gemäß dem RückstG-cz bereits vor Ablauf von 18 Monaten Wertberichtigungen gebildet werden, und zwar in Höhe von 100%, vorausgesetzt, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

  • die Forderung wurde nicht abgeschrieben und ist weder eine Forderung gegenüber Anteilseignern auf Leistung der gezeichneten Kapitaleinlage noch eine Forderung unter verbundenen Unternehmen;
  • der Bilanzwert der Forderung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung betrug nicht mehr als 30.000 CZK;
  • seit Fälligkeit sind mehr als 12 Monate verstrichen;
  • der Gesamtwert aller Forderungen gegenüber ein und demselben Schuldner aus dem Rechtsgrund dieser Bestimmung beträgt für den Zeitraum, für den die Steuererklärung abgegeben wird, nicht mehr als 30.000 CZK (Nebenforderungen werden hierbei nicht berücksichtigt).

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass das neue Bürgerliche Gesetzbuch eine dreijährige Verjährungsfrist für nach dem 1.1.2014 zu Stande gekommene Verbindlichkeiten vorsieht. Vor dem Jahr 2014 betrug die Verjährungsfrist vier Jahre.

 

Quelle: Gesetz Nr. 593/1992 Slg., über Rückstellungen zwecks Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer

 

 

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