Vorlagefrist von Vollstreckungstiteln verlängert

Belarus: Die Frist für die Vollstreckung aus Vollstreckungstiteln im Wirtschaftsgerichtsverfahren wird von einem halben auf drei Jahre verlängert.

Zurzeit beträgt die Frist für die Vollstreckung aus Vollstreckungstiteln sechs Monate bei der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen im Wirtschaftsverfahren und drei Jahre im Zivilverfahren (diese Frist wird durch verschiedene Prozessordnungen geregelt). Zum 16. Mai 2017 tritt das Gesetz über die Zwangsvollstreckungsverfahren Nr. 439-З vom 24. Oktober 2016 (nachfolgend – Gesetz) in Kraft, das eine einheitliche Frist für Vollstreckung aus Vollstreckungstiteln einführt (und nicht mehr abhängig davon, in welcher Gerichtssache die Entscheidung getroffen wurde). Das Gesetz enthält wieder die bereits existierende Regelung, dass falls der Vollstreckungstitel wegen Unmöglichkeit der Leistung oder nicht vollständiger Leistung an den Gläubiger zurückgegeben wird, ist es für diesen möglich, die Vollstreckung noch einmal zu beantragen. Dabei läuft die Frist für die Beantragung ab dem Datum der Rückgabe des Vollstreckungstitels. Falls die Vollstreckung zweimal erfolglos verlaufen ist, weil der Schuldner kein Guthaben und (oder) anderes vollstreckbares Vermögen hatte, sind zusätzliche Auskünfte über den Schuldner und sein Vermögen einzuholen, die vorher im Vollstreckungsverfahren nicht geprüft wurden.

Neu ist die Ausweitung der einzelnen Vorschriften des Gesetzes auf Inhaber (Gesellschafter), Leitungsorgane und Mitarbeiter des Schuldners im Falle einer juristischen Person: Geschäftsführer, Hauptbuchhalter, Vorstandsmitglieder und andere Personen die bevollmächtigt sind, die Gesellschaft zu führen. Angewandt werden können einstweilige Maßnahme, wie etwa eine zeitliche Ausreisebeschränkung nicht nur bezüglich der Bürger und Einzelunternehmer, sondern auch bezüglich der Mitarbeiter der Gesellschaft. Außerdem können die Inhaber (Gesellschafter) zwangsvorgeführt werden, wenn einer Aufforderung des Gerichtsvollziehers nicht gefolgt sind.

Die Änderungen betreffen auch Rechtsnachfolgefragen. Jetzt kann der Gerichtsvollzieher selbst die ausgefallene Partei durch deren Rechtsnachfolger ersetzen (im Moment ist hierfür noch eine Gerichtsentscheidung erforderlich).

Im Allgemeinen hat das Gesetz verschiedene normative Rechtsakte in einen zusammengefasst, Befugnisse der Vertreter im Vollstreckungsverfahren, Anfechtung der Handlungen (Unterlassen) des Gerichtsvollziehers und andere Fragen ausführlicher geregelt.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 15.11.2016, 2/2437

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