Vorgehensweise zur Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Wenn es darum geht, sich einer Gesellschaft zu entledigen, an der der Eigentümer/Gesellschafter kein Interesse mehr hat, wird immer häufiger zur Liquidation gegriffen. Früher war es nicht unüblich, hinfällig gewordene Gesellschaften als Mantelgesellschaft weiter bestehen zu lassen, die dann als leere Hülle ein Schattendasein fristete; heute bevorzugen immer mehr Unternehmer, die überflüssige Gesellschaft freiwillig abzuwickeln und aus dem Handelsregister zu löschen. Der folgende Beitrag ist dem Vorgehen bei der Liquidation der populärsten tschechischen Gesellschaftsform – der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach tschechischem Recht („s.r.o.“) – gewidmet.

Für die meisten Vorgänge und Verfahren im Gesellschaftsrecht wird den Anteilseignern der Blick ins Körperschaftsgesetz bzw. Kapitalgesellschaftsgesetz (Ges. Nr. 90/2012 Slg.) genügen; für die Liquidation jedoch muss das Bürgerliche Gesetzbuch herangezogen werden (und zwar das sogenannte „neue“ Bürgerliche Gesetzbuch; Ges. Nr. 89/2012 Slg.). Der Prozess der Abwicklung einer juristischen Person ist dort in den Paragraphen 187 – 209 beschrieben und findet vollumfänglich auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung. Was den Liquidationserlös und die Haftung der ehemaligen Gesellschafter der abgewickelten Gesellschaft anbelangt, dürfen die Regelungen in §§ 37 ff. des Körperschaftsgesetzes nicht außer Acht gelassen werden. Weitere relevante Vorschriften sind u.a. etwa die Abgabenordnung (Ges. Nr. 280/2009 Slg.) oder das Gesetz über Archiv- und Aktenwesen (Ges. Nr. 499/2004 Slg.).

Die Liquidation verfolgt das Ziel, sämtliche Schulden und Forderungen der Gesellschaft auseinanderzusetzen und die Gesellschaft aus dem Handelsregister zu löschen. Dies bedeutet im Regelfall u.a., die gesamte Belegschaft zu entlassen, das Geschäftsvermögen zu veräußern und alle Außenstände zu begleichen. Die Streichung der „leeren“ Gesellschaft aus dem Handelsregister ist dann eigentlich nur eine abschließende Formalität.

Bevor die Gesellschaft aufgelöst und mit der Liquidation begonnen wird, ist zu bedenken, ob mit der Liquidation nicht etwa aktive Verpflichtungen der Gesellschaft verletzt werden. Insbesondere dann, wenn die Gesellschaft Subventionsempfänger ist bzw. war, empfehlen wir die Bedingungen zu prüfen, zu denen die Mittel bereitgestellt wurden. Die Liquidation einer Gesellschaft während der Mindestfrist für die Projektfortführung wird in der überwältigen Mehrzahl der Fälle eine Verletzung der Budgetdisziplin darstellen, mit der die Pflicht einhergeht, die gesamten in Anspruch genommenen Investitionszuwendungen zurückzuzahlen.

In der Praxis ist es oft so, dass Gesellschaften bereits keine Arbeitnehmer mehr haben und ihre Tätigkeit eingestellt haben, bevor sie in Liquidation gehen; in solchen Fällen ist die Liquidation ein rein formaler gesellschaftsrechtlicher und buchhalterischer Vorgang.

Wie geht die Liquidation vonstatten?

Die Liquidation beginnt mit der Auflösung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann entweder von den Gesellschaftern im Einvernehmen aufgelöst werden oder, falls der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, per Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung (oder, bei einer Ein-Mann-Gesellschaft, der Alleingesellschafter). Die Auflösung der Gesellschaft setzt stets eine notarielle Beurkundung voraus. Falls die Gesellschafterversammlung über die Auflösung entscheidet, muss von Gesetzes wegen eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 2/3 aller Stimmen auf der Gesellschafterversammlung für den Beschluss stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine noch höhere Stimmenzahl verlangen.

Zeitgleich zur Auflösung der Gesellschaft und ihrem Eintritt in die Liquidation wird der Liquidator bestellt. Wo der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, wird der Liquidator von der Gesellschafterversammlung bestimmt (was sicherlich bei den meisten Gesellschaften der Fall sein wird), andernfalls von den Geschäftsführern.

Falls eine juristische Person in Liquidation geht, ohne dass ein Liquidator bestellt wurde, wird das Gericht einen solchen ernennen, und zwar kraft Amtes, also auch ohne Antrag. In einem solchen Fall gilt, dass die Kompetenzen und Pflichten des Liquidators bis zu dessen Ernennung durch das Gericht durch sämtliche Mitglieder des Führungsgremiums („Statutarorgans“), also durch sämtliche Geschäftsführer wahrgenommen werden. Das Gericht wird bei der Wahl des Liquidators etwaige Vorschläge der Gesellschaft berücksichtigen; in Ermangelung solcher Vorschläge bzw. falls diesen nicht entsprochen werden kann, kann das Gericht einen der Geschäftsführer zum Liquidator ernennen, und zwar auch ohne dessen Einwilligung und ohne dass dieser von seinem Amt als Liquidator zurücktreten könnte. Falls sich herausstellen sollte, dass keines der Mitglieder des Führungsgremiums die Bedingungen für eine Ernennung erfüllt, trifft das Gericht seine Wahl des Liquidators unter den im Verzeichnis der Insolvenzverwalter eingetragenen Personen.

Mit dem Tag ihrer Auflösung tritt die Gesellschaft in die Liquidation ein. Aus praktischen buchhalterischen Erwägungen heraus wird gemeinhin der erste Tag des Monats als Datum für die Auflösung der Gesellschaft und deren Eintritt in die Liquidation gewählt, denn der Liquidator ist kraft Gesetzes verpflichtet, zum ersten Tag der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und ein Vermögensverzeichnis der Gesellschaft zu erstellen. Zu dem Tag, der dem Tag des Eintritts in die Liquidation vorausgeht, wird ein Kontenabschluss vorgenommen. Außerdem ist beim Finanzamt innerhalb von 30 Tagen ab dem Eintritt in die Liquidation eine ordentliche Steuererklärung abzugeben.

Der Liquidator ist des Weiteren verpflichtet, die Liquidation unverzüglich ins Handelsregister eintragen zu lassen, was dieser Tage oft direkt von dem Notar vorgenommen wird, der die Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft aufsetzt. Die Gesellschaft ist im Weiteren verpflichtet, den Firmenzusatz „v likvidaci“ (in Liquidation) zu führen.

Zu den weiteren Pflichten des Liquidators gehört es, sämtliche bekannten Gläubiger von der Liquidation zu informieren; den nicht bekannten Gläubigern wird die Liquidation durch eine Anzeige im Handelsamtsblatt zur Kenntnis gebracht, in der sie dazu aufgefordert werden, ihre Forderungen in die Liquidation anzumelden. Diese Ankündigung im Handelsamtsblatt muss mehrmals erscheinen, und zwar mindestens zwei Mal im zweiwöchigen Abstand. In der Ankündigung gibt der Liquidator den Gläubigern der Gesellschaft eine Frist vor, innerhalb derer sie ihre Forderungen anzumelden haben, wobei diese Frist nicht kürzer als drei Monate ab Veröffentlichung der zweiten Ankündigung sein darf.

Ein Kapitel für sich sind die beschäftigungsrechtlichen Fragen. Der Gesetzgeber hat es dem Liquidator hier insofern etwas einfacher gemacht, als die Auflösung des Arbeitgebers einen der Kündigungsgründe gemäß Arbeitsgesetzbuch (§ 52 Abs. 1 Buchst. a)) ist. Selbstverständlich entsteht den Arbeitnehmern hierbei ein Anspruch auf eine Abfindung. Die Kündigung wg. Auflösung des Arbeitgebers ist darüber hinaus nicht durch Schutzfristen eingeschränkt, so dass der Arbeitgeber die gesamte Belegschaft entlassen kann, ohne darauf Rücksicht nehmen zu müssen, ob jemand z.B. vorübergehend arbeitsunfähig oder im Elternurlaub ist. Zu bedenken bleibt aber, dass die Auflösung sämtlicher Beschäftigungsverhältnisse womöglich den Tatbestand einer sog. Massenentlassung im Sinne des § 62 des Arbeitsgesetzbuchs erfüllt. In einem solchen Fall erlegt das Gesetz dem Arbeitgeber weitere Pflichten auf, und zwar u.a. breit gefasste Auskunftspflichten gegenüber Gewerkschaften und dem Arbeitsamt. Auch kann der Tarifvertrag besondere Einschränkungen für den Fall einer Massenentlassung vorsehen.

Ein weiterer Aspekt der Liquidation ist die Archivierung von Unterlagen. Die abzuwickelnde Gesellschaft ist verpflichtet, mit dem zuständigen Archiv die sichere Verwahrung ihrer Unterlagen zu verhandeln und dieses zu bitten, Archivalien auszuwählen, die nicht dem Aktenvernichtungsverfahren unterzogen werden. Zwar gilt seit dem 1.1.2014, dass die Bestätigung des Archivs betreffend die Verhandlungen zur Führung des Archivs und der Unterlagen nicht mehr dem Antrag auf Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister beigefügt werden muss; die übrigen Pflichten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und Archivierung von Unterlagen gelten aber für die Gesellschaft auch weiterhin.

Beendigung der Liquidation und Erlöschen der Gesellschaft

Nachdem alle rechtlichen und finanziellen Beziehungen der Gesellschaft auseinandergesetzt worden sind, kann die Liquidation ihr Ende finden. Der Verlauf der Liquidation wird vom Liquidator in einem Abschlussbericht festgehalten; so sie mit einem Positivergebnis endet, schlägt der Liquidator außerdem vor, wie mit dem Liquidationserlös zu verfahren ist. Zum selben Datum wird ein Abschluss der Bücher aufgestellt. Innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, zu dem der Vorschlag auf Verwendung des Liquidationserlöses abgefasst wurde, muss die abgewickelte Gesellschaft außerdem eine ordentliche Steuererklärung abgeben.

Der Kontenabschluss, der Abschlussbericht des Liquidators und der Vorschlag auf Verwendung des Liquidationserlöses sind dem vom Liquidator gewählten Gesellschaftsgremium zur Feststellung vorzulegen. Dabei wird es sich im Regelfall um die Gesellschafterversammlung handeln; die Feststellung bzw. Billigung dieser Urkunden kann aber auch durch die Geschäftsführer der abgewickelten Gesellschaft erfolgen bzw. im Extremfall durch das Gericht. Mit der Verwendung des Liquidationserlöses ist die Liquidation beendet. Allerdings unterliegt der Liquidator bei der Ausschüttung des Liquidationserlöses gewissen Beschränkungen. Weder der Erlös selbst noch Vorausleistungen auf diesen dürfen ausbezahlt werden, solange nicht die Forderungen aller angemeldeten Gläubiger befriedigt sind.

Binnen dreißig Tagen ab Beendigung der Liquidation muss der Liquidator Antrag auf Löschung der Gesellschaft stellen. Dem Antrag sind neben den o.g. Dokumenten auch die Buchungsunterlagen beizufügen, zu deren Veröffentlichung in der Urkundenrolle die Gesellschaft verpflichtet ist, sowie die Zustimmung des Finanzamts zur Löschung und ein Nachweis der öffentlichen Ankündigung der Liquidation im Handelsamtsblatt. Mit der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister hört diese auf zu existieren.

Der gesamte Prozess der Liquidation einer Gesellschaft, von der Entscheidung zur Abwicklung bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, lässt sich im Normalfall nicht unter vier Monaten bewältigen; bei großen und aktiven Gesellschaften kann er sich aber auch über Jahre hinziehen.

 

Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Ges. Nr. 89/2012, Körperschaftsgesetz (Ges. Nr. 90/2012), Abgabenordnung (Ges. Nr. 280/2009, Gesetz über das Archiv- und Aktenwesen (Ges. Nr. 499/2004), Arbeitsgesetzbuch (Ges. Nr. 262/2006)

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