Das Nichterscheinen einer Partei bei einer Verhandlung aus schwerwiegendem Grund, wie z.B. Hospitalisierung, bedeutet keine automatische Vertagung.
Endet ein Streit zwischen zwei Parteien vor Gericht, sind die Beteiligten oft bereit, alles Mögliche für ihren Erfolg zu tun. Solange es sich um einen harten, aber fairen Kampf handelt, ist dem natürlich nicht zu widersprechen. Parteien mit schlechten Erfolgsaussichten greifen jedoch oft zu unfairen Mitteln, um ein Urteil möglichst weit hinauszuzögern.
Eins der am häufigsten genutzten Mittel war das Vortäuschen einer Erkrankung zusammen mit einem Antrag auf Vertagung der Verhandlung, da die betroffene Partei nicht mit einer Erörterung der Sache in ihrer Abwesenheit einverstanden war.
Nach der Verabschiedung der neuen Prozessordnung haben sich allerdings die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vertagung einer Verhandlung geändert, was die Gerichte nun in der Praxis reflektieren.
Mit dieser Änderung hat sich zwischenzeitlich auch das Verfassungsgericht auseinandergesetzt (I. ÚS 245/2018).
Das Verfassungsgericht hat das Vorgehen der Gerichte, die unter Verweis auf die aktuelle Fassung der Zivilprozessordnung beim Auftreten eines schwerwiegenden Grundes auf Seiten einer Streitpartei einer Vertagung der Verhandlung nicht zugestimmt haben, ausdrücklich als verfassungskonform gebilligt.
Eine Vertagung ist damit nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen möglich: 1. eine Partei kann bei der Gerichtsverhandlung aus einem schwerwiegenden Grund nicht erscheinen und 2. es kann von der Partei nicht rechtmäßig verlangt werden, dass sie sich bei der Verhandlung vertreten lässt. Ist die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, was sie im vorliegenden Fall war, bestimmt das Gesetz, dass von dem Rechtsanwalt grundsätzlich erwartet werden kann, sich im Falle einer Krankheit von einem Kollegen vertreten zu lassen.
Ein Rechtsanwalt dient gerade dazu, qualifiziert die Prozessrechte für seinen Mandanten geltend zu machen. Wenn der Mandant also nicht persönlich zu der Verhandlung erscheinen kann, steht das einer Erörterung und Entscheidung der Sache nicht im Wege.
Wir begrüßen diese Entscheidung ausdrücklich. Die Taktik des Vortäuschens einer Krankheit wurde in der Slowakei leider in mehr als wenigen Fällen angewandt, was zu erheblichen Verzögerungen bei der Justiz führte. Schritte zur Einschränkung der Praxis sind alle zum Wohle des Einzelnen. Allerdings sollte dies keine absolute Regel sein, die Beteiligung einer Partei ist ein wesentliches Recht, und die Entscheidungen erkennen diese Tatsache an. Den Richtern wird in diesen Angelegenheiten ein gewisser Spielraum eingeräumt, und eine Entscheidung, dass die Aussage einer Partei für die Beilegung des Rechtsstreits unerlässlich ist, reicht immer noch aus, damit ein Gericht die Sitzung vertagt.