Verkauf des Pfandgegenstands durch den Gläubiger nunmehr zulässig

Czech Republic: Seit dem 1. Januar 2014 lässt sich die direkte Verwertung des Pfandgegenstands durch den Gläubiger vereinbaren.

Das Pfandrecht ist heute das gängigste Instrument zur Kreditbesicherung. Sein wirtschaftlicher Sinn und Zweck besteht in der Möglichkeit, den Pfandgegenstand effektiv zu Geld zu machen und damit den Gläubiger zu befriedigen, falls der Schuldner seine Schuld nicht erfüllt. Vor dem 1.1.2014 – dem Datum des Inkrafttretens des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs, standen dem Pfandgläubiger nur zwei Möglichkeiten offen, den Pfandgegenstand zur Befriedigung seiner Forderungen heranzuziehen. Entweder konnte er den Weg der Zwangsversteigerung einschlagen oder den gerichtlichen Verkauf des Pfandgegenstands anstrengen. Das neue BGB verschafft diesbezüglich größere Flexibilität und macht damit die Wahrnehmung des Pfandrechts effektiver.

Das größte Novum der Neuregelung des Pfandrechts sind die besondere Betonung des Parteienwillens und die Möglichkeit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Pfandgläubiger und Pfandschuldner über die Art und Weise, in der das Pfandrecht wahrgenommen werden wird. Dies stärkt in erheblicher Weise die Entgeltfunktion der Sicherheit. Falls keine solche Abrede über die Art und Weise der Wahrnehmung des Pfandrechts vorliegt, ist der Pfandgläubiger nach Fälligwerden der Schuld berechtigt, sich aus dem in der öffentlichen Versteigerung bzw. dem gerichtlichen Verkauf des Pfandgegenstands erzielten Erlös zu befriedigen.

Soweit die Parteien eine andere Art und Weise der Wahrnehmung des Pfandrechts vereinbart haben (z.B. freihändiger Verkauf, freiwillige Versteigerung oder Verkauf in einem öffentlichen Wettbewerb), muss der Pfandgläubiger beim Verkauf mit fachlicher Sorgfalt vorgehen und den Pfandgegenstand wenigstens zu dem Preis verkaufen, zu dem eine vergleichbare Sache unter vergleichbaren Umständen am gegebenen Ort und zur gegebenen Zeit für gewöhnlich verkauft werden könnte. Falls er aber diese Pflicht verletzt, so hat dies keine Auswirkungen auf die Rechte Dritter, die den Pfandgegenstand gutgläubig erworben haben. Mit anderen Worten, der Erwerber hat keine Konsequenzen zu befürchten, weil er den Pfandgegenstand zu einem niedrigeren Preis erworben hat. Der Pfandschuldner allerdings kann vom Pfandgläubiger den Ersatz des dadurch erlittenen Schadens verlangen.

Besondere Beschränkungen gelten im Falle von Verbrauchern und kleinen und mittelständischen Unternehmen. Das neue BGB erlaubt hier keine nachträgliche Vereinbarung, wonach der Gläubiger das Pfand auf beliebige Weise verwerten darf (und zwar auch dann nicht, wenn die besicherte Schuld bereits fällig geworden sein sollte).

Anna Suchá, Rechtsanwalskonzipientin

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.