Veränderte Regelungen in der Fusionskontrolle

Ungarn: Vereinfachtes, auf Anmeldung beruhendes Verfahren, niedrigere Kosten

Im Zuge der EU-weiten Harmonisierung wurde kürzlich das ungarische Gesetz über den unlauteren Wettbewerb geändert. Die Änderungen konzentrierten sich auf folgendes:

Meldepflicht:

Wird eine Verschmelzung geplant, genügt nun anstatt eines Genehmigungsantrages die Anmeldung durch Verwendung eines Formulars. Dies führt jedoch nicht automatisch zur Einleitung eines Kartellverfahrens. Ein Kartellverfahren wird nur eingeleitet, sofern die Wettbewerbsbehörde aufgrund der Anmeldung zum Standpunkt gelangt, dass die Verschmelzung wettbewerbsrechtliche Bedenken aufkommen lässt. Die Erledigungsfrist der Anmeldungen beträgt acht Tage. Innerhalb dieser Frist muss die Wettbewerbsbehörde entscheiden, ob ein Kartellverfahren eingeleitet, oder die Anmeldung mangels wettbewerbsrechtlicher Bedenken zur Kenntnis genommen wird. Hierüber ist eine amtliche Bescheinigung auszustellen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die einfacheren Fälle so zügig wie möglich erledigt werden.

Erhöhung der Schwellenwerte

Durch Erhöhung der Schwellenwerte soll die Anzahl der anmeldepflichtigen Verschmelzungen deutlich verringert werden. Der Umsatzschwellenwert wird von 500 Millionen HUF (etwa EUR 1 614 286) auf 1 Milliarde HUF (etwa EUR 3 228 612) erhöht, der Gesamtbetrag ändert sich hingegen nicht (15 Milliarden HUF, etwa EUR 48 429 189 ).
Die Anmeldepflicht besteht aber auch, wenn der Nettoumsatz der betroffenen Unternehmen 5 Milliarden HUF (etwa EUR 16 144 105) erreicht und es nicht offensichtlich ist, dass die Verschmelzung zu keiner bedeutenden Wettbewerbsverringerung auf dem betroffenen Markt führt. Dies wiederum müssen die jeweiligen Unternehmen selbst abwägen. Erfolgt keine Anmeldung, ist die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten nach dem Vollzug möglich, sollte die Verschmelzung für bedenklich erachtet werden.

Gebührenermäßigung

Die Verfahrensgebühren werden deutlich reduziert, die Anmeldegebühr wird von 4 Millionen HUF (etwa EUR 12 915) auf 1 Million HUF (etwa EUR 3 229) gesenkt. Wird von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet, weil das Offensichtlichkeitskriterium nicht erfüllt scheint, müssen Gebühren in Höhe von weiteren 15 Millionen HUF (etwa EUR 48 432) entrichtet werden. Wird das Verfahren eingeleitet, weil die oben genannte Frage anhand der angemeldeten Daten nicht entschieden werden kann und muss die Anmeldung vervollständigt werden, müssen über die entrichteten 1 Million HUF hinaus weitere 3 Millionen HUF (etwa EUR 9 686) entrichtet werden.

Quelle: Gesetz Nr. LVII von 1996 über das Verbot des unlauteren Marktverhaltens und der Wettbewerbsbeschränkung

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