Ungarn: Die Überprüfung und Anpassung der aktuell genutzten allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherverträge ist wegen des Inkrafttretens des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuraten.

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ändern sich die Regeln für Verträge zwischen Unternehmen und Verbraucher ab Juni 2014 wesentlich. Es ist für die im Einzelhandel tätigen Unternehmen empfohlen, ihre aktuell verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen, um die Konformität mit den Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

Nach den neuen Regeln werden die Rechte der Verbraucher verstärkt. Die Verbraucher sollen zum Beispiel:

  • umfangreichere Informationen vor dem Vertragsschluss erhalten und
  • die Frist für die Ausübung ihres Rücktrittsrechts wird auch verlängert.

Informationspflicht

Im Falle von Verbraucherverträgen existiert gemäß der geltenden Rechtslage bereits eine Informationspflicht, jedoch findet diese Pflicht nur auf die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträge Anwendung, d.h. praktisch auf Haustürgeschäfte, Produktdarstellungen und Online-Marktplätze bzw. Telefonanrufe.

Die neuen Regeln erweitern einerseits den Umfang der bereits bestehenden Informationspflicht durch eine ausführliche Liste der Informationen, die dem Verbraucher mitzuteilen sind und andererseits wird die Informationspflicht auf alle Verbraucherverträge ausgedehnt. Diese letzte Veränderung kann die Tätigkeit von allen im Einzelhandel beteiligten Unternehmen betreffen.

Eine Ausnahme bedeuten geringfügige Verträge, die Zug um Zug erfüllt werden. Diese sind im Einzelhandel und auf dem Gebiet der alltäglichen Dienstleistungen typisch, für Ratenkäufe oder wichtigere Verträge ist beispielsweise aber diese Ausnahme nicht anwendbar.

Die erweiterte Informationspflicht erstreckt sich insbesondere auf die Belehrung über Verbraucherrechte, Rechtsmittel, Schlichtung und Kosten.

Widerrufsrecht

Im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen steht den Verbrauchern bereits ein Widerrufsrecht zu, welches innerhalb einer Frist von 8 Werktagen auszuüben ist. Dementsprechend haben die Unternehmen ihre Waren innerhalb dieser Frist zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuerstatten.

Diese Frist wird ab Juni auf 14 Tage verlängert. Wenn jedoch ein Unternehmen den Verbraucher vor dem Vertragsschluss über das Widerrufsrecht nicht belehrt hat, wird die Frist um 12 Monate verlängert, die Waren können mehr als ein Jahr lang zurückgegeben werden.

Es ist also für Unternehmen ratsam, ihre aktuell verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen und interne Rückwareregelungen zu überprüfen, damit sie mit den neuen Regeln ab Juni 2014 konform sind.

(Wesentliche Ausnahmen von den neuen Regeln bilden Gesundheitspflege, Finanzdienstleistungen, Immobilienkauf und Miete, Bauverträge, Pauschalreisen und Teilnutzungsrechte an Immobilien bzw. Personenbeförderung (Land, Wasser, Luft) – letzteres nur mit Einschränkungen.)

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