Umwidmung von im „Bodenfonds“ für landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesenem Grund und Boden

Czech Republic: Die für die Umwidmung anfallenden Gebühren können sogar den Grundstückspreis übersteigen

Zum 1. April 2015 ist das Gesetz Nr. 41/2015 Slg. in Kraft getreten, mit dem das Gesetz Nr. 334/1992 Slg., über den Schutz der als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesenen Bestände geändert wurde. Die Novelle ändert u.a. das Prozedere für die „Entnahme“ von Land aus dem Landwirtschaftlichen Bodenfonds (LBF).

Landwirtschaftliche Flächen dürfen nur dann für nichtlandwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn die für den Schutz des Landwirtschaftlichen Bodenfonds zuständige Stelle der Umwidmung zustimmt. Diese Zustimmung ist unabdingbar z.B. für Planfeststellungs- sowie Baugenehmigungsverfahren, soweit diese ein Bauvorhaben verfolgen, welches eine solche „Entnahme“ von landwirtschaftlichen Flächen aus dem LBF voraussetzt. Für diese Entnahme sind Abgaben zu zahlen, deren Höhe sich v.a. nach der Ackerwertzahl des umzuwidmenden Grunds und Bodens bemisst und so zu ermitteln ist, wie in der Anlage zum Gesetz zum Schutz der als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesenen Bestände vorgegeben.

Das besagte „Gesetz zum Schutz des LBF“ sieht zum einen Ausnahmefälle vor, in denen die Entnahme aus dem LBF nicht der Zustimmung der für den Schutz des LBF zuständigen Stelle bedarf, und zum anderen Ausnahmefälle, in denen die Abgabe wg. Umwidmung nicht erhoben wird. Bis zum 31. März 2015 war die Rechtslage so, dass diese Abgaben u.a. auch dort nicht erhoben wurden, wo Wohngebäude auf bebaubaren Flächen (gemäß Bauleitplan) errichtet werden sollten. Diese Ausnahme ist aber mit der Neufassung des Gesetzes zum Schutz des LBF ab dem 1. April 2015 weggefallen. Infolge dieser Änderung kann die Errichtung eines Eigenheims um bis zu mehrere zehntausend Kronen teurer kommen, wobei die Gebühr für die Umwidmung womöglich sogar den Kaufpreis für das Grundstück übersteigt. Aus diesem Grund sollten Käufer beim Grundstückserwerb u.a. auch darauf achten, ob das Grundstück dem Landwirtschaftlichen Bodenfonds angehört.

Gegenwärtig liegt im Abgeordnetenhaus ein weiteres Änderungsgesetz zum Gesetz zum Schutz des LBF auf. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass für die Umwidmung von Grundstücken, die als Bauerwartungsland geführt werden, keine behördliche Zustimmung erforderlich ist; allerdings ist noch nicht schlüssig geklärt, ob auf diese Grundstücke weiterhin Abgaben erhoben werden oder nicht.

Quelle: Ges. Nr. 334/1992 Slg. zum Schutz der als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesenen Bestände („Bodenfonds“)

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