Umwandlungen von Gesellschaften haben ihre Tücken

In der Tschechischen Republik werden jährlich zahlreiche Umwandlungen unterschiedlicher Art durchgeführt. Aber jede Umwandlung hat ihre Tücken. In einem Interview mit Jan Šafránek, Partner der Anwaltskanzlei bnt attorneys-at-law, erfahren wir, welche Prinzipien der Unternehmensumwandlung in der Praxis (nicht) funktionieren.

Kann man sagen, welche Umwandlungsformen in der Tschechischen Republik am meisten vorkommen?

Das ist absolut eindeutig. Verschmelzung durch Aufnahme und Abspaltung sind die am häufigsten durchgeführten Umwandlungsarten in der Tschechischen Republik. Die Verschmelzung durch Aufnahme ist ein Vorgang, bei dem zwei oder mehr Rechtsträger ohne Abwicklung aufgelöst werden, und ein anderer bereits bestehender Rechtsträger, sog. übernehmender Rechtsträger, dessen Gesamtrechtsnachfolger wird. Das Vermögen (Vermögen und Schulden) sowie alle Mitarbeiter aller übertragenden Rechtsträger gehen als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger über. Bei der Abspaltung gehen der ausgegliederte Vermögensteil oder die ausgegliederten Vermögensteile des übertragenden Rechtsträgers auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger über. Wenn der ausgegliederte Vermögensteil auf einen bestehenden übernehmenden Rechtsträger übergeht, dann sprechen wir von der Spaltung zur Aufnahme. Wenn dieser auf dadurch einen neu gegründeten oder mehrere gegründete Rechtsträger übergeht, dann sprechen wir von der Spaltung zur Neugründung. Eine Kombination aus beiden Spaltungsarten ist möglich. Der größte Vorteil der Abspaltung besteht vermutlich darin, dass die übertragende Gesellschaft bei der Abspaltung nicht aufgelöst wird. In der Praxis habe ich relativ oft auch mit Formwechsel zu tun, meistens geht es dabei um Formwechsel einer AG ein eine GmbH oder einer KG in eine GmbH.

Was ist der häufigste Grund für die Umwandlung einer Handelsgesellschaft in der Praxis?

Der Hauptantrieb aller Umwandlungen ist meiner Meinung nach eine Kombination von zwei Tatsachen. Erstens sind Umwandlungen tendenziell steuerlich neutral. Die Umsetzung der Umwandlung ermöglicht somit eine Verschiebung von Vermögenswerten, Schulden und Personen zwischen den an der Umwandlung beteiligten Gesellschaften grundsätzlich ohne negative steuerliche Konsequenzen für diese Gesellschaften. Zweitens ist die Verschiebung von Vermögenswerten, Schulden und Personen sehr einfach und wird lediglich auf der Grundlage eines Umwandlungsplans und bei Erfüllung aller Anforderungen des Umwandlungsgesetzes durchgeführt (insbesondere die Informationspflicht gegenüber Gesellschaftern, Gläubigern und manchmal Schuldnern der beteiligten Rechtsträger, die Unterrichtung der Mitarbeiter über die Umwandlung der beteiligten Unternehmen, die Mitwirkungspflicht bzgl. des Notars, manchmal bzgl. des Sachverständigen usw.). Darüber hinaus treten die Rechtswirkungen der Umwandlung mit einem Zeitpunkt ein, und zwar mit dem Tag der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister. Die Umwandlung kann und ist häufig auch organisatorisch aufwändig, zeitaufwändig und kostspielig, aber diese Beeinträchtigungen werden durch die Tatsache ausgeglichen, dass der Transfer von Vermögenswerten und Schulden mit dem Tag der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister kraft Gesetzes eintritt, und dafür keine gesonderten Verhandlungen mit allen Vertragspartnern der beteiligten Rechtsträger erforderlich sind.

Es gibt viele Gründe für eine Umwandlung. Es kann sich etwa um Umwandlung vor Übernahme handeln, wenn der zu verkaufende Teil des Vermögens (Schulden und Personen) im Zusammenhang mit dem Verkauf bestimmten Vermögens der Gesellschaft in einen selbständigen Rechtsträger ausgegliedert wird. Anschließend erfolgt die Übertragung der Beteiligung an der Gesellschaft, und nicht die Übertragung jeweiliger Vermögensgegenstände, Schulden und Einzelpersonen. Ferner kann es sich etwa um eine Umstrukturierung des Geschäfts von Rechtsträgern handeln, bei der einzelne, oft nicht miteinander zusammenhängende Teile des Geschäfts in selbständige Rechtsträger oder Immobilien aus Betriebs- oder Produktionsgesellschaften ausgegliedert werden, damit die Immobilien vor den, mit jeder Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken möglichst extensiv geschützt sind. Dagegen werden Verschmelzungen oft nach Übernahmen oder bei der Gründung von Joint Ventures durchgeführt.

Welche wirtschaftlichen Risiken sollten bei Umwandlungen berücksichtigt werden?

Wie ich bereits erwähnt habe, sind Umwandlungen in der Regel steuerlich neutral, es ist jedoch verboten, dass steuerliche Gründe den einzigen oder den Hauptgrund für die Umwandlung darstellen. In diesem Fall könnten die beteiligten Gesellschaften in den Fokus der Steuerbehörden geraten. Im Allgemeinen würde ich diese Frage eher mit einer Empfehlung beantworten. Vor der Umsetzung einer jeden Umwandlung ist es ratsam, die Eröffnungsbilanzen der übernehmenden Rechtsträger, ggf. der übertragenden Gesellschaft aufzustellen, um zu sehen, welche (nicht nur wirtschaftlichen) Auswirkungen die Umwandlung haben könnte. Auf diese Weise können wir feststellen, dass die Umwandlung bei einer der beteiligten Gesellschaften zur Insolvenz führen kann (eine solche Umwandlung kann gar nicht durchgeführt werden, denn ihre Umsetzung wäre gesetzwidrig), oder dass eine der übernehmenden oder die übertragende Gesellschaft in Folge der Umwandlung negatives Eigenkapital haben würde, ggf. kann Umwandlung die Kreditwürdigkeit der beteiligten Gesellschaften oder die Einbringlichkeit von Forderungen der Gläubiger der beteiligten Gesellschaften beeinträchtigen.

Welche rechtlichen Tücken können eine Umwandlung der Gesellschaft gefährden?

Aus meinen reichen Erfahrungen kann ich sagen, dass das einzige relevante Risiko für die Umwandlung häufig die beteiligten Gesellschaften und ihre Vertreter selbst darstellen. Die beteiligten Gesellschaften sollten sich bewusst sein, dass die Umsetzung der Umwandlung ein organisatorischer, zeitaufwändiger und kostspieliger Vorgang ist, der aufmerksam betreut werden muss, d.h. insbesondere, dass für die Umsetzung kompetente Mitarbeiter verfügbar sein müssen, denen auch in der Tat ermöglicht wird, die Aufgaben im Zuge der Umsetzung der Umwandlung wahrzunehmen; optimal sollte mit der Umsetzung der Umwandlung (und insbesondere mit ihrer Koordination) ein erfahrener Berater, Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragt werden. Die Führung und die Koordination der Umwandlung sollte einer Person auf der Grundlage eines zuvor vereinbarten Zeitplans übertragen werden. Darüber hinaus sollte größte Aufmerksamkeit der Bestimmung von ausgegliederten Vermögensteilen gewidmet werden, die auf die jeweiligen übernehmenden Rechtsträger übergehen.

Generell kann festgehalten werden, dass die Verwirklichung der Umwandlung strafrechtliche Verfolgung einer juristischen Person gefährden kann, da die Umwandlung in einem solchen Fall grundsätzlich nur mit Zustimmung des Gerichts zulässig ist. Bei bestimmten Umwandlungen kann die Wirkung nicht eintreten, solange sie die zuständige Verwaltungsbehörde (z. B. die Wettbewerbsbehörde, die Tschechische Nationalbank usw.) nicht genehmigt.

Wie anspruchsvoll kann die Umwandlung einer Gesellschaft unter Zeit- und Kostengesichtspunkten sein?

Aus zeitlicher Sicht müssen wir davon ausgehen, dass die Umsetzung der Umwandlung mindestens 3-4 Monate in Anspruch nimmt. Bei Einschalung eines Sachverständigen kann diese Zeit auf 5-6 Monate verlängert werden. Natürlich kann alles beschleunigt werden, aber in der Praxis stoße ich nur ausnahmsweise auf Umwandlungen, die schneller als in 3 Monaten realisiert werden können. Unter der Umsetzung verstehe ich dabei den Zeitraum von dem Beschluss, die Umwandlung zu verwirklichen bis zur Eintragung der Umwandlung im Handelsregister. Eine schnelle und reibungslose Umsetzung der Umwandlung ist ohne enge Zusammenarbeit mit einem Notar nicht möglich.

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Jan Šafránek ist zusammen mit Lola Laštovičková Hauptautor des Praktischen Kommentars zum tschechischen Umwandlungsgesetz, der derzeit im Wolters Kluwer Verlag veröffentlicht wird. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

 

 

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