Überarbeitung des tschechischen Arbeitsgesetzes oder wohlverdienter (weil leistungsbezogener) Urlaub…

Eine Novelle zum Arbeitsgesetzbuch fasst Urlaubs- und Zustellungsregelungen neu und führt die Arbeitsplatzteilung als neues Rechtsinstitut ein. Damit wird es einfacher, Beruf und Familie unter einen Hut zu bringen.

Am 24.1.2020 ist die Regierungsvorlage für ein Änderungsgesetz zum Arbeitsgesetzbuch in erste Lesung gegangen, welches zum 1.7.2020 in Kraft treten soll (bis auf bestimmte Bestimmungen, die erst zum 1.1.2021 wirksam werden sollen).

Zu den wichtigeren Änderungen gehören die Regelungen zum Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern im jeweiligen Kalenderjahr. Arbeitnehmer, die bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber 52 Wochen Arbeit im jeweiligen Kalenderjahr mit der für diesen Zeitraum vorgeschriebenen Wochenarbeitszeit geleistet haben, haben für dieses Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub im Umfang der vorgeschriebenen Wochenarbeitszeit in Stunden, multipliziert mit der Zahl der Urlaubswochen, auf die im fraglichen Zeitraum Anspruch besteht. Arbeitet der Arbeitnehmer auf der Grundlage einer verkürzten Arbeitswoche, so entspricht sein Urlaubsanspruch dieser kürzeren Wochenarbeitszeit, d.h., die von einem Arbeitnehmer geleisteten Wochenarbeitsstunden schlagen sich entsprechend in seinem Urlaubsanspruch nieder. Im Zuge dieser Änderung wird der “für abgearbeitete Tage gewährte Urlaub” als gesonderte Urlaubskategorie im Sinne des § 214 der derzeitigen Fassung des Arbeitsgesetzbuchs abgeschafft.

Das neue Urlaubskonzept ändert außerdem die Bedingungen, zu denen der Urlaubsanspruch vom Arbeitgeber gekürzt werden darf. Künftig kann nur dann zu diesem Schritt gegriffen werden, wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt seiner Arbeitsschicht ferngeblieben ist, wobei die Anzahl der unentschuldigten Stunden in der jeweiligen Schicht von der Gesamtzahl der Urlaubsstunden abgezogen wird, auf die der Arbeitnehmer im jeweiligen Kalenderjahr Anspruch hat. Bisher konnten Arbeitnehmer für unentschuldigtes Fehlen durch Streichung von ein bis drei Tagen Urlaub geahndet werden; nunmehr können nur tatsächliche Fehlstunden vom Urlaub abgezogen werden, d.h. die Regel wurde zugunsten der Arbeitnehmer gemildert. Arbeitnehmern muss jedenfalls Urlaub im Umfang von wenigstens zwei Wochen gewährt werden.

Das Änderungsgesetz zum Arbeitsgesetzbuch führt außerdem in § 317a mit der Arbeitsplatzteilung ein neues Rechtsinstitut ein. Geteilte Arbeitsplätze sollen es Arbeitnehmern ermöglichen, ihr Berufsleben und ihre familiären Verpflichtungen ausgewogener zu gestalten. Dabei vereinbaren zwei (oder mehr) Teilzeitarbeitnehmer mit derselben Stellenbeschreibung mit ihrem Arbeitnehmer, ihre Arbeitszeit künftig eigenverantwortlich planen zu wollen, so dass sie gemeinsam eine Stelle ausfüllen und dabei ihre persönlichen Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigen können. Die von ihnen vereinbarte Arbeitszeitverteilung muss gewährleisten, dass jeder von ihnen innerhalb eines Ausgleichszeitraums von nicht mehr als vier Wochen auf seine Durchschnittsarbeitszeit kommt, ohne dass einer von ihnen in irgendeiner Woche mehr als die vorgeschriebene Regelarbeitszeit (von 40 Stunden pro Woche) arbeitet.

Außerdem widmet sich das Änderungsgesetz auch der Frage der wirksamen Zustellung von Dokumenten. Gemäß der Neuregelung sollen Arbeitgeber Korrespondenz bevorzugt am Arbeitsplatz persönlich, also zu eigenen Händen des Arbeitnehmers zustellen; erst im nächsten Schritt sind andere Zustellwege zu erwägen. Bei der postalischen Zustellung gilt künftig, dass der Arbeitgeber an diejenige Adresse zustellt, die ihm vom Arbeitnehmer zuletzt schriftlich angezeigt wurde. Es obliegt also dem Arbeitnehmer, proaktiv tätig zu werden und dem Arbeitgeber korrekte und aktuelle Angaben für Zustellungszwecke zu übermitteln, und zwar schriftlich. Damit tragen Arbeitnehmer eine Mitverantwortung für die erfolgreiche Zustellung von Urkunden und anderen Schriftstücken.

Quelle:
Parlamentsdrucksache Nr. 689/0

 

 

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