Tschechische Republik setzt neue Entschädigungsprogramme für Unternehmer um

Im Zusammenhang mit den negativen Folgen der COVID-19-Pandemie für die Wirtschaft hat das Ministerium für Industrie und Handel zwei neue Unterstützungsprogramme vorbereitet, die sich zum Ziel setzen, eine weitere Verschlechterung der Aussichten für Firmen in Tschechien zu verhindern.

Im Zusammenhang mit den negativen volkswirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hat das Industrie- und Handelsministerium zwei neue Unterstützungsprogramme aufgelegt: COVID – Ungedeckte Aufwendungen sowie COVID 2021. Beide möchten branchenübergreifend eine Verschlechterung der Kapitalsituation von Unternehmen verhindern. Sie sind als wechselseitige Alternativen ausgestaltet, d.h. es steht Unternehmen frei zu entscheiden, welches dieser Programme für sie das geeignetere ist.

Das Programm „COVID – Ungedeckte Aufwendungen“ ist für Unternehmen gedacht, deren Umsätze innerhalb des relevanten Zeitraums (1.1.2021 bis 31.3.2021) im Vergleich zum selben Zeitraum 2019 bzw. 2020 um mindestens 50% rückläufig waren, und zwar im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie. Mit dem Programm sollen solche Unternehmen wenigstens für einen Teil ihrer Verluste (sprich: ungedeckten Aufwendungen) entschädigt werden. Gemäß der Aufforderung zur Teilnahme am Programm ist unter den „ungedeckten Aufwendungen“ der Verlust des Unternehmens zu verstehen, abzüglich der finanziellen Unterstützung, die dieses bereits dank anderer Ausgleichsbonusse bezogen hat bzw. berechtigtermaßen erwarten darf. Die öffentliche Hand beurteilt die Ergebniszahlen anhand einer vom Antragsteller einzureichenden modifizierten Gewinn- und Verlustrechnung. Neben dieser GuV muss der Antragsteller außerdem eine Aufstellung des Umsatzeinbruchs, eine Übersicht der von ihm bezogenen Hilfeleistungen und eine sog. Ehrenerklärung vorlegen. Der Höchstbetrag der Hilfeleistungen ist vom Ministerium mit einem Betrag von 40 Millionen Kronen per Antragsteller gedeckelt worden, wobei die Hilfeleistung 60 % der ungedeckten Aufwendungen während des relevanten Zeitraums darstellt. Um Hilfeleistungen unter dem COVID – Ungedeckte Aufwendungen-Programm können sowohl natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind, als auch juristische Personen (Unternehmen) nachsuchen, die den Nachweis über ihren eingebrochenen Umsatz und ihre ungedeckten Aufwendungen führen können (sowie bestimmte weitere Bedingungen erfüllen). Der Antrag auf Unterstützung gemäß dem COVID – Ungedeckte Aufwendungen-Programm kann zwischen dem 19.4.2021 und dem 19.7.2021 gestellt werden.

Dem gegenüber wurde COVID 2021 für natürliche und juristische Personen sowie für staatlich bezuschusste Einrichtungen mit gewerblich betriebenen geschäftlichen Aktivitäten geschaffen, die im Vergleichszeitraum einen Umsatzeinbruch von mindestens 5o % gegenüber dem Referenzzeitraum hinnehmen mussten. Der Vergleichszeitraum ist der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021. Der Referenzzeitraum ist nach Wahl des Antragstellers der zwischen diesen Daten gelegene Zeitraum entweder im Jahr 2019 oder im Jahr 2020. Die Unterstützung gemäß COVID 2021 ist an die Belegschaftsgröße gebunden, wobei der Antragsteller zumindest ein Vollzeitäquivalent beschäftigt haben muss. Die Höhe der Hilfsmittel errechnet sich als Produkt eines Betrags in Höhe von 500 CZK, der Anzahl der Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente) und der Anzahl der Tage im relevanten Zeitraum. Für die Zwecke dieses Hilfsprogramm gelten im Unternehmen beschäftigte Familienangehörige und Geschäftsführer mit einem Mandatsvertrag als Arbeitnehmer. Hatte der Antragsteller am 11.1.2021 weniger als drei Arbeitnehmer, so gilt, dass die staatliche Unterstützung 1.500 CZK pro Tag beträgt. In Unterschied zum COVID – Ungedeckte Aufwendungen-Programm ist der Antragsteller, der um Hilfeleistungen gemäß COVID 2021 nachsucht, nicht verpflichtet, einen Nachweis über seinen Umsatzeinbruch zu führen – es genügt, die eigenen Arbeitnehmer zu benennen und eine sog. Ehrenerklärung vorzulegen. Die Obergrenze für diese spezifische staatliche Hilfeleistung liegt bei 1.800 Tsd. Euro pro Antragsteller. COVID 2021 ist damit das vorteilhaftere Programm für Unternehmen mit einer größeren Anzahl von Beschäftigten. Der Antrag auf Unterstützung gemäß dem COVID 2021-Programm kann zwischen dem 12.4.2021 und dem 31.5.2021 gestellt werden.

In beiden Fällen muss der Antrag über ein Online-System gestellt werden, welches auf der Website des Ministeriums zugänglich ist. Beide Programme sind mit dem bestehenden Antivirus-Hilfsprogramm kompatibel. Allerdings kann COVID – Ungedeckte Aufwendungen nicht mit einem Entschädigungsbonus kombiniert werden. COVID 2021 andererseits ist (für die Dauer des relevanten Zeitraums) nicht mit den folgenden Programmen verknüpfbar: AGRICOVID, COVID Kultur und COVID – SPORT III (Skigebiete). Außerdem kann COVID 2021 nur an den Tagen mit dem Programm COVID – Beherbergungsdienste kombiniert werden, an denen es nicht zu einer Inanspruchnahme von Mitteln aus beiden Programmen kommt.

Quelle:
www.mpo.cz

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