Tschechien: Schadensersatz wg. Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Vorvertrag

Gerät die verpflichtete Partei in Verzug mit ihrer (im Vorvertrag vereinbarten) Pflicht zum Vertragsschluss, so kann die berechtigte Partei nicht nur die Erfüllung dieser Pflicht verlangen, sondern hat außerdem Anspruch auf Schadensersatz wg. Vertragsbruch.

Die Bestimmung des § 2913 BGB-cz, in der die Haftung für den durch Vertragsbruch verursachten Schaden geregelt ist, greift auch bei einer Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Vorvertrag. Die allgemeinen Bestimmungen der § 2900 und § 2910 BGB-cz finden auf die Beurteilung der Ansprüche wg. Vertragsbruch keine Anwendung. Falls die verpflichtete Partei mit dem Abschluss des Vertrags in Verzug gerät, kann die berechtigte Partei die Leistung bei einem Dritten oder vor Gericht einfordern (§ 1787 BGB-cz) sowie Schadensersatz für den wg. der Verletzung der Vertragspflicht erlittenen Schaden geltend machen (§ 2913 BGB-cz). Erlischt der Vorvertrag wg. Unmöglichkeit der Erfüllungsleistung im Sinne des § 2006 BGB-cz aus Gründen, die vom Beklagten (dem künftigen Verkäufer) zu verantworten sind, so sind die Kläger (die künftigen Käufer) zwar aus objektiven Gründen nicht in der Lage, den Abschluss des Kaufvertrags durch richterlichen Ersatz der Willenserklärung der Beklagten im Sinne des § 1787 BGB-cz geltend zu machen, können aber von der Beklagten gemäß § 2913 BGB-cz Ersatz für den Schaden fordern, der ihnen durch die Verletzung der vertraglichen Pflicht erwachsen ist.

Im vorliegenden Fall hätten die Kläger gemäß Vertrag für eine Wohnung einen geringeren Betrag zahlen sollen, als der Marktwert der Wohnung zu dem Tag betrug, für den der Abschluss des Kaufvertrags vorgesehen war. Die Differenz zwischen dem Preis, den sie hätten zahlen sollen, und dem Wert, den sie hätten für diesen erwerben sollen, stellt entgangenen Gewinn dar. Die Haftung gemäß § 2913 Abs. 1 BGB-cz ist objektiv, d.h. die Verschuldensfrage wird nicht untersucht und die innere Beziehung des Schädigers zur Schadensentstehung ist ohne Belang. Angesichts des objektiven Charakters der Haftung gemäß § 2913 BGB-cz ist damit im Grunde lediglich der Umstand relevant, dass die Beklagte ihre Verpflichtung nicht erfüllte, mit dem Kläger einen Kaufvertrag über die konkrete Wohneinheit einzugehen. Von dieser Haftung kann sie sich nur befreien, falls sie das Vorliegen eines Hindernisses im Sinne des § 2913 Abs. 2 BGB-cz nachweist, welches sie daran hinderte, ihre Pflicht aus dem Vorvertrag zu erfüllen, also eines außerordentlichen, unvorhersehbaren und unüberwindbaren Hindernisses. Quelle: NS 25 Cdo 3788/2019.

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