Tschechien: Eigentumsstörung wg. allzu naher Gebäude

Kläger machten einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch wg. Störung ihrer Eigentumsrechte geltend, die sie darin erblickten, dass benachbarte Bauwerke baulich an ihr Einfamilienhaus angeschlossen und in allzu großer Nähe errichtet worden sein sollten.

Eine Unterlassungsklage ist das Mittel der Wahl, um Übergriffe ins Eigentumsrecht abzuweisen, die nicht in einer unbefugten Besitznahme bestehen. Beispiele sind die unbefugte Nutzung eines Wegs, der über das Grundstück des Eigentümers führt, sowie überhaupt die Überquerung dieses Grundstücks zu Fuß oder mit einem Fahrzeug, die Entnahme von Wasser aus dem Brunnen des Eigentümers, die Geländeumgestaltung, die Ablage diverser Gegenstände auf dem Grundstück des Eigentümers, die Aufnahme von Bauarbeiten auf einem Drittgrundstück usw.

Mit der Unterlassungsklage lässt sich damit ein gerichtlicher Schutz gegen Übergriffe anstrengen, die sich direkt auf das Grundstück des Eigentümers auswirken und damit sein Eigentumsrecht stören. Was aber nicht geht: den Schutz der eigenen Eigentumsrechte am Grundstück im Wege einer Unterlassungsklage einfordern, wenn die Übergriffe dieses Grundstück nicht unmittelbar betreffen (insofern als die fraglichen Tätigkeiten auf einem Drittgrundstück stattfinden), selbst wenn sie den Zugang des Grundstückseigners zum eigenen Grundstück erschweren oder gar verunmöglichen sollten, was faktisch natürlich eine Einschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts darstellt. Das Recht auf Zugang zum eigenen Grundstück über ein Drittgrundstück gehört nämlich nicht zum Inhalt des Eigentumsrechts – selbst wenn die Existenz eines realen Zugangs zu allen Grundstücken natürlich höchst wünschenswert ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Klage deswegen abgewiesen, weil sich aus Sachverständigengutachten ergab, dass die Bauwerke der Beklagten das klägerische Wohnhaus in keiner Weise statisch nutzen, sich nicht auf dieses stützen und nicht in diesem verankert sind. Sämtliche zu beurteilenden Gebäude der Beklagten haben ihre eigene tragende Konstruktion und sind vom Einfamilienhaus unabhängig bzw. greifen nicht auf dessen tragendes System zurück bzw. dient dies nicht als rückwärtige Stützwand der Bauwerke der Beklagten.

Quelle:
NS 22 Cdo 3742/2019.

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