Transparenzregister – neue Pflichten für juristische Personen und Stiftun-gen

Ab dem 01.01.2018 müssen juristische Personen und Stiftungen im neuen Transparenzregister Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer machen.

Für eingetragene juristische Personen und Stiftungen gelten infolge der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die EU neue Pflichten.

Ab dem 01.01.2018 müssen juristische Personen und Stiftungen ihre wirtschaftlichen Eigentümer in ein vom Justizministerium hierfür eigens angelegtes Transparenzregister eintragen.

Wirtschaftlicher Eigentümer ist in diesem Sinne jede natürliche Person, die eine juristische Person oder Stiftung direkt oder indirekt kontrolliert. Bei Kapitalgesellschaften ist dies eine (oder mehrere) Person(en), die:

1. über mehr als 25 % der Stimmrechte oder Kapitalanteile in der Gesellschaft verfügt

2. eine solche Gesellschaft beherrscht

3. über ein Gewinnbezugsrecht von mindestens 25 % des Gesellschaftsgewinns verfügt

4. Mitglied des satzungsmäßigen Organs, Vertreter einer juristischen Person in einem solchen Organ oder in einer ähnlichen Position ist, sofern ein wirtschaftlicher Eigentümer nicht existiert oder sich dieser nicht gemäß Ziff. 1) bis 3) oben feststellen lässt.

Eingetragen wird der Name, Wohnort, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Angaben zu dessen Stimmrechten oder Anteilen, die seine Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer begründen.

Das Transparenzregister ist nicht öffentlich. Einsichtsberechtigt sind lediglich Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden sowie jeder Dritte, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

Ab dem 01.01.2018 müssen eingetragene juristische Personen und Stiftungen somit die einzutragenden Tatsachen über ihre(n) wirtschaftlichen Eigentümer einholen, auf dem aktuellen Stand halten und zur Eintragung in das Transparenzregister an die registerführende Stelle weiterleiten.

Die Eintragung erfolgt über ein Formular beim jeweiligen Registergericht. Nachweise über die einzutragenden Tatsachen sind dem Antrag beizufügen. Die Eintragungsgebühr beträgt CZK 1.000.

Gesellschaften, die vor dem 01.01.2018 in einem öffentlichen Register geführt werden, sind bis zum 31.12.2018 von der Eintragungsgebühr befreit.

Es empfiehlt sich daher, die Eintragung zeitnah vorzunehmen. Den wirtschaftlichen Eigentümer treffen selbst keine Pflichten. Die Verantwortung für die Eintragung und Aktualisierung der eingetragenen Tatsachen liegt allein bei der juristischen Person bzw. Stiftung.

In Deutschland startet das vergleichbare Transparenzregister bereits am 27.12.2017. Ungeklärt ist derzeit allerdings die Frage, ob auch Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die in Tschechien eine eingetragene Zweigniederlassung haben (oder umgekehrt), transparenzregisterpflichtig sind.

Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne bei Ihrer Eintragung im Transparenzregister.

Quelle:

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015
Gesetz Nr. 253/2008 Slg. vom 19. Oktober 2016

 

 

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