Ungarn: Startdatum des Transparenzregisters unsicher
Das neue ungarische Geldwäschegesetz (GwG) trat am 26. Juni 2017 in Kraft. Das GwG enthält Regelungen zur Einrichtung eines Transparenzregisters für wirtschaftlich Berechtigte (Transparenzregister).
Mit der Aufnahme der vorgenannten Bestimmung in das GwG hat Ungarn seine Verpflichtung aus Art. 30 AML-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015) zur Umsetzung relevanter Maßnahmen in das Recht der Mitgliedstaaten erfüllt. Die ungarische Regierung setzte die Frist für den Beginn des Transparenzregisters zum 1. Januar 2019.
Während in anderen Mitgliedsstaaten innerhalb und außerhalb der CEE Region – wie Tschechien, Deutschland, Estland, Slowakei, – das Transparenzregister bereits 10 Monate nach Ablauf der Frist eingerichtet wurde, ist in Ungarn der Startzeitpunk unsicher. Die Gründe für die Verzögerung sind unbekannt.
Das Transparenzregister stärkt die unternehmerische Transparenz, und wird zu einem Schlüsselfaktor bei der Verfolgung von Geldwäscheaktivitäten. Die Registrierung von wirtschaftlich Berechtigten wird von bestimmten Dienstleistern – wie bnt – auf der Grundlage von Informationen ihrer Mandanten durchgeführt.
Vorerst haben Mandanten in Bezug auf die Registrierung keine unmittelbaren Aufgaben. Es ist jedoch zu beachten, dass die Registrierung in naher Zukunft auch in Ungarn erfolgen muss. Daher können sich die betroffenen Dienstleister mit Datenanfragen an die Gesellschaften wenden.
Quelle: Gesetz Nr. LIII von 2017 – über die Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung