Temporäre USt-Senkung in Deutschland – Chance für litauische Unternehmen

Litauische Unternehmen, die in Deutschland tätig sind (einschließlich im Fernabsatz), könnten ab 1. Juli 2020 profitieren.

Am 28. Mai 2020 verabschiedete der Deutsche Bundestag das sogenannte „Corona-Steuerhilfegesetz“, das unter anderem für die Abgabe von Speisen (Restaurationsumsätze) für den begrenzten Zeitraum von einem Jahr eine Umsatzsteuersenkung vorsieht. Am 3. Juni 2020 kündigte die Bundesregierung zudem überraschend ein zusätzliches Corona-Konjunkturpaket an. Dieses sieht eine Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 Prozent auf 16 Prozent und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 Prozent auf 5 Prozent für Umsätze vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 vor.

Senkung der Umsatzsteuer für die Gastronomie

Für die Abgabe von Speisen, die an Ort und Stelle, d.h. in Restaurants, aber auch in Kantinen und Mensen serviert und verzehrt werden, wird der Umsatzsteuersatz ab dem 1. Juli 2020 bis einschließlich 30. Juni 2021 von derzeit 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Am 5. Juni 2020 hat der Bundesrat die Senkung der Umsatzsteuer für die Gastronomie beschlossen. Wird das im Folgenden beschriebene Corona-Konjunkturpaket ebenfalls verabschiedet, würde dies für die Gastronomie voraussichtlich Folgendes bedeuten: Speisen werden bis zum 31. Dezember 2020 mit 5% Umsatzsteuer belastet, danach für ein halbes Jahr (bis 30. Juni 2021) mit 7% und danach erneut mit 19%.

Senkung der Umsatzsteuer für alle

Darüber hinaus sollen die beiden in Deutschland geltenden Umsatzsteuersätze vorübergehend gesenkt werden, d.h. für alle Unternehmer und nicht nur für Gastronomen:

• Der allgemeine Umsatzsteuersatz soll von 19% auf 16% gesenkt werden

• Der ermäßigte Umsatzsteuersatz soll von 7% auf 5% gesenkt werden

Die gesenkten Umsatzsteuersätze sollen am 1. Juli 2020 in Kraft treten und für 6 Monate (d.h. bis zum 31. Dezember 2020) in Kraft bleiben.

Folgen

Diese Maßnahme stellt eine erhebliche Steuererleichterung dar, insbesondere für Unternehmen, die ihre Umsätze mit privaten Verbrauchern (B2C) erzielen und Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Werden die Preise stabil gehalten, können Unternehmen durch die Umsatzsteuersenkung eine höhere Marge und damit einen höheren Gewinn erzielen. Für Unternehmen im B2B-Geschäft, d.h. Unternehmen, die ihre Waren und Dienstleistungen hauptsächlich an andere Unternehmen liefern, gibt es zunächst allerdings keine Steuererleichterung, denn hier vereinbaren die Unternehmer in der Regel Nettopreise ohne Umsatzsteuer.

Es bleibt jedoch offen, inwieweit eine Anpassung der üblichen Rechnungsangaben und des Umsatzsteuerausweises erforderlich ist. Die Umsatzsteuerregelung des § 14c UStG besagt, dass die in einer Rechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer (19%) auch dann zu entrichten ist, wenn tatsächlich ein niedrigerer Umsatzsteuersatz (16%) gilt.

Unternehmen, die ihre Rechnungsvorlagen und Warenwirtschaftssysteme nicht anpassen, können daher unter Umständen nicht in den Genuss der Umsatzsteuererleichterung kommen. Eine solche Anpassung stellt für viele Unternehmen jedoch einen erheblichen bürokratischen Aufwand dar. Unter Umständen müssen hier kurzfristig IT-Lösungen implementiert werden.

Überdies bestehen in der Praxis zahlreiche Abgrenzungsfragen bei bestimmten Fallvarianten: bei wiederkehrenden Leistungen (Dauerleistungen, z.B. steuerpflichtige Mietverhältnisse, Leasing) oder bei Verkäufen, die zwar im Zeitraum der Steuersatzsenkung erbracht werden, bei denen aber Vorauszahlungen für Dienstleistungen und die entsprechenden Rechnungen bereits vorher, d.h. vor dem 1. Juli 2020, geleistet wurden. Bei bestehenden Mietverträgen sollte überprüft werden, ob eine Nettomiete oder eine Bruttomiete vereinbart ist. Auch in weiteren Branchen ist Anpassungsfähigkeit gefragt, um von der Umsatzsteuersenkung zu profitieren: Bauleistungen werden in der Regel als einheitliche Leistungen bei der Abnahme erbracht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, Teilleistungen zu vereinbaren, die dann dem jeweils geltenden (niedrigeren) Umsatzsteuersatz unterliegen.

Diese Änderungen dürften vor allem auch für litauische Unternehmen von Interesse sein, die in Deutschland Umsatzsteuer zahlen, einschließlich Unternehmen, die im Fernabsatz tätig sind. Diese sollten ihre Buchhaltungssysteme entsprechend anpassen und ihre Preise überprüfen.

Quellen:

• Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)
• Umsatzsteuergesetz

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