Aufsichtsrat – Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften zählen mit

Deutschland: Bei der Berechnung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften zu berücksichtigen.

Nach deutschem Recht entsenden Arbeitnehmer zwingend Vertreter in den Aufsichtsrat, wenn das Unternehmen eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern hat. Im Fall von mehr als 500 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern besteht der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern. Hat das Unternehmen mehr als 2 000 Arbeitnehmer, muss der Aufsichtsrat zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern bestehen.

Bislang war allein die Anzahl der Arbeitnehmer bei der deutschen Muttergesellschaft für die Zusammensetzung der Aufsichtsräte entscheidend.

Das LG Frankfurt a.M. hat nun entschieden, dass auch die Anzahl der Arbeitnehmer, welche bei ausländischen Tochtergesellschaften angestellt sind, berücksichtigt werden müssen. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich dies aus dem allgemeinen Verständnis des Begriffs „Konzern“, auf welchen sich die relevanten Gesetze (Drittelbeteiligungsgesetz und Mitbestimmungsgesetz) beziehen.

Sollte diese Ansicht von den Instanzgerichten aufrecht erhalten werden, würde sich die Zusammensetzung zahlreicher Aufsichtsräte wohl als falsch erweisen.

Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel eingelegt. Die Entscheidung des höheren Gerichts wird für 2015/2016 erwartet.

Quelle: LG Frankfurt, 16.02.2015, AZ: 3-16 O 1/14

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