Separates Grundstücks- und Gebäudeeigentum wird eingeschränkt

Lettland: Änderungen im lettischen Recht schränken die Möglichkeit ein, dass das Eigentum an einem Grundstück und der Gebäude auseinanderfallen.

Bisher erlaubte das lettische Recht getrennte Eigentumsrechte in einem relativ weiten Rahmen: der Grund und Boden konnte einen anderen Eigentümer haben als die darauf errichteten Gebäude. Grund hierfür waren die teils ungeklärten Eigentumsverhältnisse zur Wendezeit.

Der wichtigste Anwendungsfall hierfür sind Mietverhältnisse über Grundeigentum mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren, wenn die Errichtung eines Gebäudes ausdrücklich zugelassen ist. In diesem Fall wird der Mieter Eigentümer des errichteten Gebäudes ungeachtet des Grundeigentums des Vermieters. Problematisch waren insofern die Eigentumsverhältnisse nach Ablauf des Vertragszeitraumes.

Vom 1. Januar 2017 an wird es die Möglichkeit geben, dass Eigentum an Grund und Gebäuden grundsätzlich zusammenfallen. Dies ergibt sich aus einer Änderung des lettischen Zivilgesetzbuches, welche die Möglichkeit auseinanderfallenden Eigentums einschränken.

Eine Ausnahme hierzu wird sein, dass lediglich das Eigentum an den Gebäuden erlangt wird, wenn diese durch Privatisierung staatlichen oder kommunalen Eigentums erworben wurden.

Vor allem aber fallen Grundeigentum und Eigentum an Gebäuden unter dem Stichwort „Bebauungsrecht“ nur noch dann weiterhin auseinander, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich so geregelt ist. Ein solcher Mietvertrag muss ebenfalls eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren haben, ein Entgelt für das Bebauungsrecht sowie dessen Eintragung im Grundbuch vorsehen.
Für die Geltungsdauer des Vertrages hat der Mieter dann ein separates Bebauungs- und Eigentumsrecht an den von ihm errichteten Gebäuden.

Nach Ablauf des Vertrags fällt das Eigentum am Gebäude unentgeltlich an den Grundeigentümer; zudem hat er das Recht, ein nicht als Wohnhaus genutztes Gebäude zu entfernen.

Allerdings besteht die Möglichkeit und ist es empfehlenswert, eine Entschädigung für den Eigentumstransfer zu vereinbaren.

Quelle: Änderungsgesetz zum Lettischen Zivilgesetzbuch Nr. OP 2015/56.5

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