Ungarn: Die Wahl eines Vertreters für Arbeitssicherheit ist obligatorisch, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer 20 erreicht
Die neue Regelung, nach der die Wahl eines Vertreters für Arbeitssicherheit für alle Firmen mit über 20 Arbeitnehmern Pflicht ist, ist für die Unternehmen eine erhebliche Zusatzbelastung, da sie früher nur für diejenigen galt, die über 50 Personen beschäftigten. Zwar existiert diese Position bereits seit 2004, wurde sie bei zahlreichen Arbeitgebern immer noch nicht eingerichtet. Die Veranstaltung der Wahlen und Gewährleistung deren Bedingungen ist Pflicht des Arbeitgebers, wird diese nicht erfüllt, kann dies ein beträchtliches Bußgeld nach sich ziehen.
Zwar ist die Wahl ein den Arbeitnehmern garantiertes Recht, verpflichtet das Gesetz die Arbeitgeber, sie zu organisieren. Nach der herrschenden, durch den Obersten Gerichtshof bestätigten Auslegung kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, ihn treffe diese Verpflichtung nur, wenn die Arbeitnehmer aus ihrem Recht Gebrauch machen wollen.
Ein externer Arbeitsschutzexperte darf diese Funktion nicht einnehmen, der Vertreter ist aus der Mitte der Arbeitnehmer für höchstens 5 Jahre zu wählen. Eine zusätzliche Vergütung steht ihm nicht zu, jedoch ist er auf eine Arbeitszeitvergünstigung von 10 % der monatlichen Arbeitszeit berechtigt, und er genießt Kündigungsschutz.
Seine Tätigkeit umfasst die Kontrolle des Zustandes der Arbeitsstellen und Arbeitsmittel, sowie die Erhebung von Informationen, Beratung und Stellungnahme hinsichtlich der gesunden, sicheren Arbeitsverrichtung. Zugleich ist der Vertreter berechtigt, in Bezug auf die Auswahl, die Beschäftigung und die Beurteilung der Tätigkeit der Arbeitsschutzexperten Stellung zu nehmen. Seine Zustimmung ist auch für die Ausgabe der internen Arbeitsschutzrichtlinie erforderlich.
Ist noch kein Vertreter für Arbeitssicherheit bestellt, muss die Wahl bis Ende des Jahres abgehalten werden. Die Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer über die Voraussetzungen der Wahl und das Verfahren informieren. Auf die Wahl und die Tätigkeit des Vertreters sind die Vorschriften über den Betriebsrat, bzw. den Betriebsbeauftragten anwendbar.
Geprüft werden muss auch, ob selbstständige Niederlassungen, Abteilungen des Arbeitgebers bestehen, in denen bei bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Vertreter gewählt werden muss.
Ist die Wahl erfolgreich, muss auch ein sog. paritätisches Arbeitssicherheitskomitee bestellt werden, in dem die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite zu gleicher Zahl vertreten ist.
Der Arbeitgeber hat auch die Aus- und Weiterbildung des Vertreters zu gewährleisten.
Quelle: Die ab 08.07.2016 gültige Änderung des Gesetzes Nr. XCIII aus dem Jahr 1993 über Arbeitsschutz