Steuerpflichten, Regeln und gesetzliche Vorgaben für die Kurzzeitvermietung per Airbnb

Ab August des Jahres sind Airbnb-Betreiber strengeren Prüfungen durch die Finanzbehörden ausgesetzt. In diesem Artikel beleuchten wir die steuerlichen Regelungen, die von Vermietern beachtet werden müssen, etwas genauer.

 

Das Home Sharing wird immer stärker nachgefragt: die Umsätze von Airbnb in Tschechien sind auf 2,2 Milliarden Kronen angeschwollen, und im Jahre 2016 allein machten 710.000 Personen von der Serviceleistung Gebrauch. Nicht nur in Prag, sondern auch in anderen größeren Städten und in den Regionen ist der Fremdenverkehr eine wichtige Einkommensquelle. Andererseits sollte die „Shareconomy“ von klaren Regeln beherrscht werden, die für alle gleichermaßen gelten und ein vernünftiges Maß der Regulierung von Dienstleistungen erlauben.

Anfang August 2018 bekannte der Fiskus öffentlich, dass ihm die Daten vorliegen, um Airbnb-Vermieter ausfindig zu machen und deren deklariertes Einkommen gemäß Steuererklärung mit den tatsächlichen Zuflüssen vergleichen zu können. Sollten dabei Differenzen festgestellt werden, so steht den Vermietern eine Nachzahlungsaufforderung für die geschuldete Steuer (plus Säumniszinsen) ins Haus.

Steuerpflichten

Bereits letztes Jahr machte die Steuerverwaltungsbehörde klar, dass die Art von Kurzzeitvermietungen, die über Airbnb vermittelt werden, als Unterbringungsdienstleistungen (in Abgrenzung von Wohnraummietverhältnissen) gewertet werden. Dies wirkt sich grundlegend auf die steuerliche Beurteilung der damit erwirtschafteten Einkünfte aus.

Konkret unterfallen diese der Einkommensteuer gemäß § 7 EStG-cz als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Unternehmern entsteht in diesem Zusammenhang (gemäß § 39 EStG-cz) die Pflicht, sich beim Finanzamt für diese Steuerart anzumelden (und zwar innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem ihnen die ersten Einkünfte aus den Unterbringungsdienstleistungen zufließen), und eine jährliche Steuererklärung zu den gesetzlichen Terminen abzugeben.

MwSt. – erbrachte Dienstleistungen

Die entgeltliche Erbringung von Unterbringungsdienstleistungen an Gäste durch Steuerpflichtige (Unternehmer) auf kommerzieller Basis mit Erfüllungsort im Inland gilt als sog. steuerbare Lieferungen und Leistungen. Soweit der Unternehmer nicht bereits Umsatzsteuerzahler ist, muss er seine Umsätze im Auge behalten: sobald diese in einem Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten den Betrag von 1.000.000 Kronen überschreiten, muss er sich zur Umsatzsteuer anmelden (und zwar innerhalb von 15 Tagen ab Ende des Monats, in dem dieser Schwellenwert überschritten wurde).

MwSt. – empfangene Dienstleistungen

Gleichzeitig ist es aber so, dass der Gewerbetreibende im Bereich Homesharing auch Dienstleistungen bezieht – nämlich vom Vermittler, also dem Webservice von Airbnb – und hierfür eine Servicegebühr an die Online-Plattform zahlt. Diese unterhält keine Geschäftsstelle in der Tschechischen Republik, weswegen unser Vermieter auch die Umsatzsteuer auf die von ihm empfangenen Dienstleistungen beim Finanzamt melden muss. Der Vermieter (soweit er nicht bereits USt.-Zahler ist) wird damit zur sog. „identifizierten Person“ und muss sich gemäß § 6h UStG-cz beim Finanzamt anmelden, Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und die Steuer auf die bezogenen Dienstleistungen (sprich, die Servicegebühr) deklarieren.

Einschränkungen und Vorgaben

Nicht nur Prag als Hauptstadt des Landes sondern auch andere größere Städte haben Bedarf an einer einheitlichen Regulierung für Unterbringungsdienstleistungen angemeldet, die über Internetplattformen vermittelt werden. Als Hauptgrund wird angeführt, dass die Vermittler dieser Kurzzeitaufenthalte für Touristen bisher nicht in der Lage waren, die damit verbundenen nachteiligen Externalitäten selbstverantwortlich auf befriedigende Art und Weise zu lösen, und keine Verantwortung für die Probleme übernommen haben, die mit dieser Art von Unterbringung logischerweise einhergehen – von der Nichteinhaltung der Nachtruhe und der Störung des nachbarlichen Friedens über die fehlende Inrechnungstellung von Kurtaxe bis hin zur Nichteinhaltung der einschlägigen steuerlichen Pflichten.

Eine solche Regelung ist bereits in Vorbereitung befindlich und wird sich auf Airbnb-Vermieter auswirken: das Finanzministerium möchte eine Neufassung des Gesetzes über örtliche Gebühren, wonach die Kurtaxe pro Person und Nacht von 15 auf 21 Kronen und später (ab 2020) auf 50 Kronen angehoben würde.

Eine weitere derzeit diskutierte Alternative zur Regulierung solcher Unterbringungsdienste sieht vor, die Zahl der Tage am Jahr, an denen Wohnraum so vermietet werden darf, zu begrenzen. Diese Idee wurde durch ähnliche Regelungen im Ausland inspiriert: in London gilt ein Limit von 90 Tagen, in Berlin und Amsterdam ein strengeres Limit von 60 Tagen im Jahr. Der dahinterstehende Gedanke ist der, dass Wohnungen nicht das ganze Jahr über vermietet werden und damit nicht die Preisstruktur für reguläre Mieten durcheinander bringen.

Auch ein weiterer Regulierungsvorschlag, der derzeit in Tschechien zur Debatte steht, hat sein Vorbild in Berlin, wo ein allgemeines Verbot der Vermietung von ganzen Wohnungen gilt, unter Androhung empfindlicher Strafen.

Natürlich ist noch eine ganze Reihe weiterer regulatorische Maßnahmen denkbar – ob sie aber ihr Ziel erreichen, ist zuallermindest fragwürdig. Der derzeitige Kenntnisstand in Tschechien ist der, dass zusammenhängende und vergleichbare Daten für eine korrekte Einschätzung aller wirtschaftlichen Aspekte dieser Branche einfach noch nicht vorliegen. Die Geschichte lehrt uns, dass exzessive regulatorische Maßnahmen in der Wirtschaft im Regelfall das Gegenteil der beabsichtigten Wirkung hervorrufen.

Quelle:
www.mfcr.cz
Generalfinanzdirektion – Mitteilung AZ 90076/17/7100-20116-050701 zum steuerbehördlichen Verständnis der mit der Bereitstellung von Kurzzeit-Unterbringungsdiensten (Airbnb) verbundenen Pflichten
Ministerium für Regionalentwicklung, Abt. Auslandsbeziehungen: Die Regulierung von Airbnb – Erfahrungen und Möglichkeiten, August 2017

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