Steuerbefreiung von Einkommen aus Immobilienverkäufen

Czech Republic: Gemäß § 4 Abs. 1 EStG-cz sind Einkünfte aus Immobilienverkäufen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit.

Gemäß § 4 Abs. 1 EStG-cz sind Einkünfte aus Immobilienverkäufen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit.

Um zu bestimmen, ob das Einkommen aus dem Verkauf von Immobilienvermögen von der Einkommensteuer befreit ist, wird ein Zeittest angewandt. Die relevante Haltefrist hängt davon ab, ob der Verkäufer im verkauften Objekt seinen Wohnsitz unterhielt.

Von der Steuer befreit ist das Einkommen aus dem Verkauf eines Wohnhauses (Familienhauses) mit zugehörigem Grundstück, sowie das Einkommen aus dem Verkauf einer Wohneinheit (zu der keine nicht als Wohnfläche ausgewiesenen Räumlichkeiten mit Ausnahme von Garage, Keller oder Abstellraum gehören) mit zugehörigem Grundstück, falls der Verkäufer dort für mindestens die letzten zwei Jahre unmittelbar vor dem Verkauf seinen Wohnsitz hatte. Falls der Wohnsitz des Verkäufers nur für einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren unmittelbar vor dem Verkauf in der Immobilie untergebracht war, so ist das Einkommen aus dem Verkauf der Immobilie nur dann steuerbefreit, wenn mit ihm der Wohnungsbedarf des Verkäufers befriedigt wird. Falls die o.g. Bedingungen nicht erfüllt sind, kann das Einkommen aus dem Verkauf der Immobilie steuerbefreit sein, falls zwischen dem Erwerb des Eigentumsrechts und dem Verkauf mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

Im Zusammenhang mit den vorstehenden Bedingungen möchten wir auf ein Urteil des Bezirksgerichts Prag hinweisen, welches unter dem AZ 45 Af 31/2013 am 17.3.2015 erging. Im vorliegenden Fall waren die Bedingungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt gewesen, weil der Verkäufer die mit dem Verkauf erlangten Mittel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist für den eigenen Wohnungsbedarf verwendet hatte, was zu einem Streit darüber führte, ob die Steuerpflicht für denjenigen Bemessungszeitraum entsteht, in dem die Einkünfte erlangt werden, oder aber für denjenigen Bemessungszeitraum, in dem die gesetzliche Frist zur Erfüllung der Bedingungen für die Steuerbefreiung fristlos verstreicht. Das Bezirksgericht befand, dass die Einkommensteuerpflicht in einem solchen Fall für denjenigen Bemessungszeitraum entsteht, in dem das Einkommen (in Form des Erlöses aus dem Verkauf der Immobilie) erlangt wurde. In der Mehrzahl der Fälle macht dies die Einreichung einer Nachtragserklärung und die Nachzahlung der ausstehenden Steuerrückstände einschl. Strafzins notwendig.

Einkommen aus Immobilienverkäufen, welches die Bedingungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllt, unterliegt der Einkommensteuer als sog. andere Einkünfte im Sinne des § 10 EStG-cz.

Abschließend sei noch erwähnt, dass seit 2015 ein Änderungsgesetz zum Einkommensteuergesetz gilt, wonach Einkommensteuerzahler, denen steuerbefreite Einkünfte in einer Höhe von mehr als 5 Millionen CZK zufließen, verpflichtet sind, der Steuerverwaltungsbehörde (dem Finanzamt) diesen Umstand bis zum Ende derjenigen Frist anzuzeigen, innerhalb derer die Steuererklärung für den Bemessungszeitraum eingereicht werden muss, in dem ihnen diese Einkünfte zugeflossen sind (§ 38v EStG-cz). Diese Pflicht erstreckt sich allerdings nicht auf das steuerbefreite Einkommen aus Immobilienverkäufen im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchst. a), b) und u) EStG-cz.

Quelle: EStG-cz (Ges. Nr. 586/1992 Slg.) Urteil 45 Af 31/2013 des Bezirksgerichts Prag, www.financnisprava.cz

 

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