Steht uns eine Revolution ins Haus, was die Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer anbelangt? Teil II – Folgen der Nichteintragung des wirtschaftlichen Eigentümers

Der Entwurf für ein neues Gesetz über das Transparenzregister hat den Weg durch die gesetzgeberischen Instanzen angetreten. Das Gesetz führt grundsätzliche Beschränkungen für nicht im Transparenzregister eingetragene wirtschaftliche Eigentümer ein, sowie Geldbußen für Gesellschaften, die sich nicht um die Eintragung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer kümmern.

Dieser Artikel knüpft an unsere frühere Diskussion über die vorgeschlagene Änderung des UBO-Gesetzes vom 27.11. 2019 an, siehe hier: Steht uns eine Revolution ins Haus, was die tschechische Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer anbelangt?

Den Gerichten wird künftig die Möglichkeit an die Hand gegeben, kraft Amtes ein sog. Verfahren wg. Unstimmigkeiten einzuleiten, falls ihnen zur Kenntnis gebracht wird, dass die im Transparenzregister eingetragenen Angaben nicht den Tatsachen entsprechen oder falls eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen Eigentümer überhaupt nicht hat eintragen lassen. In einem solchen Fall nimmt das Gericht einen Unstimmigkeitsvermerk im Register vor. Solange diese Klausel besteht, sind die Rechte und Pflichten, auf deren Grundlage der wirtschaftliche Eigentümer seinen Nutzen bezieht oder seinen letztlichen Einfluss wahrnimmt, nicht durchsetzbar.

Ist der wirtschaftliche Eigentümer nicht im Transparenzregister eingetragen, so darf ihm die Gesellschaft keinen Gewinn ausschütten und er darf seine Stimmrechte nicht ausüben. Dies gilt auch dort, wo der Gewinn an eine juristische Person ausbezahlt werden soll bzw. eine juristische Person die Stimmrechte innehat, falls die Gesellschaft weiß, dass deren wirtschaftlicher Eigentümer nicht im Transparenzregister eingetragen ist. Wird der Gewinn nicht bis zum Ende des Geschäftsjahrs ausbezahlt, so erlischt das Recht auf Gewinnausschüttung vollständig und die nicht ausgeschütteten Mittel werden ins Konto Gewinnvortrag eingestellt.

Ein wichtiger Teil des neuen Gesetzes ist die Einführung von Geldstrafen. Ein Unternehmen, das es versäumt, seinen letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümer in das UBO-Register einzutragen, auch nachdem es vom Gericht dazu aufgefordert wurde, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 500.000 CZK rechnen. Die gleiche Geldstrafe kann auch gegen den wirtschaftlichen Eigentümer verhängt werden, der dem Unternehmen im Rahmen des Registrierungsverfahrens nicht die Synergieeffekte zur Verfügung gestellt hat.

***

Aus dem Vorstehenden ist ersichtlich, dass die Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht länger bloßer Verwaltungsaufwand ohne echte Folgen ist, sondern zu einer grundlegenden Berichtspflicht wird. Gesellschaften, die diese auch weiterhin ignorieren, setzen sich dem Risiko von Geldbußen aus und müssen mit grundlegenden Folgen für ihre internen Abläufe rechnen. Wir werden das Schicksal dieses Gesetzesentwurfs weiterverfolgen und über seine etwaige Verabschiedung und seinen endgültigen Wortlaut berichten.

Quelle:
Entwurf für ein Gesetz über das Transparenzregister und Begründung der Vorlage

 

 

%MCEPASTEBIN%

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.