Der verabschiedete Wortlaut der Novelle des Arbeitsgesetzbuchs überraschte die Geschäftswelt sowie auch die Juristen.
Der jahrelang diskutierte Kündigungsgrund, der mit dem Erreichen des Rentenalters eines Arbeitnehmers einhergehen sollte, wurde Wirklichkeit. Ab dem 1. Januar 2022 kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der das 65. Lebensjahr vollendet und gleichzeitig die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllt hat, rechtmäßig kündigen. Der Arbeitnehmer hat bei einer solchen Kündigung einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung.
Das Gesetz hat weiter auch die Regeln des „Home Office“ modernisiert, hauptsächlich aufgrund des derzeit weit verbreiteten Trends, von zu Hause aus zu arbeiten. Es wurde eine neue Definition hinsichtlich „der Arbeit von zu Hause aus“ eingeführt. Der Ort und die Art der geleisteten Arbeit sowie die Regeln für die Arbeitszeit wurden festgelegt. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die nachweislich erhöhten Kosten des Mitarbeiters tragen, die im Zusammenhang mit der Nutzung seiner eigener Arbeitsmittel entstehen. Dies gilt für Arbeitsmittel, die für die Ausführung der Arbeit im „Home Office“ erforderlich sind, wie z.B. Kosten für BYOD, Strom, Highspeed-Internet usw. Diese müssen schriftlich mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden.
Darüber hinaus ermöglicht die Novellierung nun dem Arbeitnehmer zwischen einem Essensgutschein (Gastro-Ticket) und einem finanziellen Beitrag für Mahlzeiten zu wählen. Eine solche Wahl kann durch den Arbeitnehmer einmal in einem Zeitraum von 12 Monaten treffen. Das Gesetz empfiehlt dem Arbeitgeber diese neue Wahlmöglichkeit der Arbeitnehmer in einer internen Richtlinie des Arbeitgebers zu regeln.
Die Arbeitgeber werden zweifellos auch zwei wichtige Änderungen im kollektiven Arbeitsrecht begrüßen. Zum einen wird der Grundsatz der Repräsentativität im lokalen Tarifvertrag (d.h. bei nur einem Unternehmen) eingeführt. Nach dem neuen Gesetz ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet, die Aktivität von Gewerkschaften am Arbeitsplatz zuzulassen, wenn sich unter den Mitarbeitern in seinem Betrieb aktive Gewerkschaftsmitglieder dieser Gewerkschaft befinden. Die zweite Änderung ist die Aufhebung des automatischen Geltungsbereichs der branchenspezifischen Tarifverträge für Arbeitgeber, bei denen ihre Wirkung automatisch ex lege eingeführt wurde.
Dazu vereinfacht noch das Gesetz auch die konzerninterne befristete Arbeitnehmerüberlassung.
Gesetz Nr. 76/2021 Slg.