Gesellschaften, die Compliance vernachlässigt haben, können nach 1. Oktober 2020 aus dem Handelsregister gestrichen werden
Das Justizministerium hat eine Novelle des Handelsgesetzbuches betreffend Gesellschaftsrecht vorbereitet und ins Parlament vorgelegt. Große Änderungen stehen für Liquidationen der Gesellschaften ab dem 1. Juli 2020 an. Außerdem ist großes Aufräumen im Handelsregister angesagt, aus dem die alten Formen gestrichen werden sollen (z.B. Niederlassungen von ausländischen natürlichen Personen, die nicht mehr erlaubt sind). Weiterhin sollen Gesellschaften gelöscht werden, die das geltende Gesellschaftsrecht vernachlässigt haben. Konkret handelt es sich um Nichteinhaltung der Pflichten für Euro-Umstellung des Stammkapitals und der Gesellschaftereinlagen, die noch immer sehr häufig bei Vorratsgesellschaften oder Komplementären vorkommen, aber auch bei Gesellschaften, die seit geraumer Zeit keine Änderungen im Handelsregister registriert haben.
Geplant ist, dass das Justizministerium Listen der Firmen, die nicht Compliance eingehalten haben, aufstellt und diese zunächst im Amtsblatt für sechs Monate veröffentlicht. Nachfolgend sollen die Handelsgerichte in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium die aufgelisteten Gesellschaften aus dem Handelsregister streichen. Unter den gelöschten Gesellschaften sollen diejenigen sein, die spätestens bis zum 1. Oktober 2020 die Euro-Umwandlung nicht durchgeführt haben.
Aufgrund von zahlreichen Briefkastengesellschaften und Problemen bei Zustellung durch Behörden wird künftig mehr auf die Berechtigung geschaut, die Immobilie, in der sich der Sitz befindet, als registrierten Firmensitz anführen zu dürfen. Daher muss bei der GmbH-Gründung oder Sitzverlegung darauf geachtet werden, dass eine notariell beglaubigte Zustimmung des Eigentümers der Immobilie oder der Mehrheit der Miteigentümer vorzulegen ist, es sei denn die Gesellschaft ist in einer eigenen Immobilie angesiedelt.
Einschränkungen der Vertretungsberechtigung der Geschäftsführer, die im Handelsregister eingetragen waren, die jedoch nur im Innenverhältnis galten, müssen nach den neuen Regelungen aus dem Handelsregister gestrichen werden. Die Löschung der Wertschwellen oder ähnlicher Handlungseinschränkungen muss bei Eintragung von Änderungen im Handelsregister nach dem 1. Oktober 2020 mit eingereicht werden, spätestens jedoch bis zum 30. September 2021 erfolgen.