Deutschland: Vertragliche Regelungen dazu, wo beladene Fahrzeuge abgestellt werden dürfen, sind zulässig
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Absenders, wonach beladene Fahrzeuge beim Parken zu überwachen oder dort abzustellen sind, wo ausreichende Sicherheit gewährleistet ist, erlegt dem Frachtführer keine über das gesetzliche Maß hinausgehenden Sorgfaltspflichten auf.
Diese Anforderung ist so offen formuliert, dass sie auch in einer Weise verstanden werden kann, die nicht über das hinausgeht, was von einem Frachtführer schon von Gesetzes wegen verlangt wird. Danach sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen umso höhere Anforderungen zu stellen, je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer auf Grund einer besonderen Gefahrenlage hätte bewusst sein müssen, dass es zu einem Diebstahl des Transportgutes kommen könnte, wenn das beladene Transportfahrzeug unbewacht abgestellt wird, und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gibt, um vorgeschriebene Pausen einzuhalten.
Frachtführer sind also schon von Gesetzes wegen verpflichtet, einen beladenen Lkw an einem sicheren Ort abzustellen. Dies gilt erst recht bei einer entsprechenden zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung (auch in AGB).
In der Praxis dürfte dies allerdings nicht selten Schwierigkeiten bereiten, da es im Verhältnis zum stetig steigenden Verkehrsaufkommen in vielen Regionen nur eine unzureichende Anzahl bewachter Parkplätze gibt.
Quelle: BGH Urteil vom 23.07.2020 – I ZR 119/19