Die Änderungsvorschläge der oberen Kammer des Parlaments waren v.a. auf die Bedingungen ausgerichtet, zu denen ein Schuldner um Schuldbefreiung nachsuchen kann; in dieser Hinsicht zeigte der Senat noch größeres Wohlwollen. Der Entwurf fand aber bei den Abgeordneten des Abgeordnetenhauses keine Unterstützung.
Die Vorlage eines Änderungsgesetzes zur Insolvenzordnung seitens der Regierung, die auch als „Entschuldungsgesetz“ bekannt ist, zog im vergangenen Jahr die Aufmerksamkeit der Fachwelt auf sich. Insbesondere die Möglichkeit, die Entschuldung für bis zu ein Jahr auszusetzen, aber auch die Voraussetzungen für die Genehmigung der Entschuldung, riefen nicht nur unter Fachleuten eine stürmische Diskussion hervor.
Gegenüber der bisherigen Regelung, bei der die Schuldbefreiung daran geknüpft ist, dass die Forderungen der nicht gesicherten Gläubiger im Regelfall zu wenigstens 30 % befriedigt werden, sah die Gesetzesvorlage eine erhebliche Ausweitung der Möglichkeiten vor, in den Genuss der Entschuldung zu kommen, und zwar im Wege der Verwertung der Insolvenzmasse – das hat nicht nur bei der Fachöffentlichkeit eine Diskussion ausgelöst.
Die vom Abgeordnetenhaus an den Senat verwiesene Vorlage, in der die Kriterien für die Genehmigung der Entschuldung recht liberal konzipiert waren, wurde vom Oberhaus mit Änderungsvorschlägen zurückverwiesen, die den Insolvenzschuldnern noch weiter entgegenkommen. Der Entwurf des Abgeordnetenhauses sah als Voraussetzungen für die Entschuldung alternativ Folgendes vor: Tilgung aller Forderungen der ungesicherten Gläubiger; Tilgung von 50 % der Forderung der ungesicherten Gläubiger innerhalb von 3 Jahren; Tilgung von 30 % dieser Forderungen innerhalb von 5 Jahren, sowie, als letzte Alternative, eine Rückzahlung über 5 Jahre ohne Aufhebung der Entschuldung, vorausgesetzt, der Schuldner hat alle von ihm billigermaßen zu erwartenden Anstrengungen entfaltet, was die Tilgung anbelangt – ob dem so war, sollte das Gericht befinden. Für die Zwecke der Beurteilung dieses Umstands sollte die Fiktion einer ordnungsgemäßen Rückzahlung ohne Pflichtverletzung gelten, falls der Schuldner wenigstens 30 % der Forderungen der ungesicherten Gläubiger bediente.
Die Änderungsvorschläge des Senats waren v.a. auf die Bedingungen ausgerichtet, und in dieser Hinsicht war der Senat also noch etwas gutwilliger als das Abgeordnetenhaus. Der Senat empfahl den Abgeordneten, sich im Rahmen der zuletzt genannten Möglichkeit für die Entschuldung mit Tilgungszahlungen über einen 5-Jahres-Zeitraum zu begnügen, und zwar ohne weitere Auflagen.
Das Abgeordnetenhaus hat am 22. Januar 2019 eine andere Art und Weise der Schuldbefreiung verabschiedet, die ursprünglich von den Abgeordneten durchgesetzt wurde. Die Einwände der Senatoren wurden von der Mehrheit der Abgeordneten zurückgewiesen, Dem Abstimmungsprotokoll nach waren es konkret 181 Abgeordnete, die sich für die ursprüngliche Fassung des Gesetzes eingesetzt haben. Das Schicksal dieser Novelle ist definitiv entschieden. Das letzte Wort gehört dem Präsidenten der Republik, der sich bisher in keiner seiner Erklärungen geäußert hat, dass er gegen diese Änderung des Gesetzes Einwände hätte, was allerdings bei dem Präsidenten nichts bedeutet.
Quelle:
Parlamentsdrucksache 71 – Änderungsgesetz – Insolvenzordnung – EU
Parlamentsdrucksache 12/0 – Änderungsgesetz – Insolvenzordnung – EU
Ges. Nr. 182/2006 Slg., über Zahlungsunfähigkeit und die Methoden zu deren Lösung (Insolvenzordnung)