Schon wieder neue tschechische Ein- und Ausreiseregeln während des Notstandes

Erst zum 14. April 2020 waren neue Ein- und Ausreiseregeln, besonders für Pendler, in Kraft getreten. Nun sind, nach nicht einmal zwei Wochen, am 27. April 2020, am 1. Mai 2020 und nochmal am 11. Mai 2020 ganz neue Regeln in Kraft getreten. Die Quantität der neuen Regeln steht im auffallenden Gegensatz zu deren Qualität.

Ab 11. Mai 2020 gilt die Entscheidung der Tschechischen Regierung Nr. 511 vom 4. Mai 2020. Die vorhergehenden Entscheidungen Nr. 495 vom 30. April 2020, Nr. 443 vom 23. April 2020 und Nr. 387 vom 6. April 2020 wurden jeweils aufgehoben. (Details finden Sie in unserem vorherigen Artikel „Ein- und Ausreiseregeln für Pendler während der Corona-Pandemie in Tschechien„.) Die neuen Regeln sind wichtig für Pendler, aber sie eröffnen auch tschechischen, Staatsbürgern der EU und EU-Drittstaatsbürgern einige neue Möglichkeiten, in die Tschechische Republik „vereinfacht“ ein- und aus der Tschechischen Republik wieder auszureisen oder andersherum. Die Regeln gelten während des Notstandes. Dieser wurde bis zum 17. Mai 2020 vom Parlament verlängert. Die interessante Frage ist, was für Beschränkungen danach kommen, und auf welcher Grundlage diese erlassen sein werden. Schon eine Woche vorher wird der internationale Eisenbahnverkehr mit Österreich und Deutschland wiederaufgenommen, und mehr Grenzübergänge werden wieder geöffnet (Entscheidung Nr. 509 vom 4. Mai 2020).

Coronatest und elektronische Anzeige einer Einreise in die Tschechische Republik

Die Entscheidung Nr. 511 ist wieder sehr kompliziert ausgefallen, aber seit 27. April 2020 gibt es eine klare Neuerung: grundsätzlich wird jetzt bei Einreisen in die Tschechische Republik ein Test verlangt – „Test RT-PCR-CP auf SARS-CoV 2 mit einem negativen Ergebnis“ -, der bescheinigt, dass die Person nicht an Covid-19 (Corona) erkrankt ist. Der Test darf nicht älter als vier Tage sein, und der Reisende muss ihn auf eigene Kosten besorgen (Kosten zurzeit bis zu 300 EUR). Dabei kommt es auf die Ausstellung des Tests an, nicht auf das Datum des Abstrichs von dem Probanden. Eindeutig ist dies in den Punkten III. 1 und III.2 der Entscheidung Nr. 511 aber nicht, und es war dies auch nicht in Punkt IV.1 der Entscheidungen Nr. 443 und Nr. 495. Das Innenministerium hat auf seiner Webseite ein Muster veröffentlicht, das der Arzt oder das Laboratorium englisch/tschechisch ausfüllen kann. Ob die Verwendung des Musters obligatorisch ist, ist unklar, aber die Punkte III. 1 und III.2 legen dies nahe. Auch fehlt der Hinweis, wann bei einem positiven Test eine Einreise möglich ist, wenn z.B. der Proband bereits genesen ist und nicht mehr ansteckend ist.

Geblieben ist es prinzipiell bei der Verpflichtung des Einreisenden, die Einreise vorab elektronisch dem Tschechischen Außenministerium anzuzeigen (Link auf den Webseiten vom Tschechischen Außen- (www.mzv.cr) und Innenministerium (www.mvcr.cr): https://forms.office.com/Pages/ResponsePage.aspx?id=OlZoPo0G10CT0cOGg1Q_2H0f24DcCElKs_jDATL0uMdUMTFaQUpTR1VIWktGUUU4MVY3QlZXTVpNWCQlQCN0PWcu); dieses Formular muss vor der Einreise abgesandt werden; der Reisende muss Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse in der Tschechischen Republik, Grenzübergangsstelle und eine Email bzw. eine Kontakttelefonnummer hinterlegen. Nach der Absendung des Formulars erscheint diese Mitteilung – auch noch im Mai 2020: „Thank you. In accordance with Government Resolution No. 387 of 6 April 2020 (sic!), the provided information will be handed over to the Regional Public Health Offices and the Police of the Czech Republic. The provided personal data are stored and used by the Ministry of Foreign Affairs of the Czech Republic only for the aforementioned purposes and are deleted from the register after 30 days from the date of the citizen’s return from abroad.“

Klargestellt ist nun auch, dass während des Notstands keine Visaanträge und Anträge auf die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden (Punkt I.12 und 13).

Ausreise ohne Beschränkungen, Einreise mit Beschränkungen unter vielen Ausnahmen

Die Ausreise von Ausländern und tschechischen Staatsbürgern aus der Tschechischen Republik ist im Prinzip ohne Beschränkungen möglich. EU-Ausländer konnten an der Ausreise ohnehin nicht gehindert werden. Geblieben ist es bei den Beschränkungen bei der Einreise: prinzipiell können Ausländer ohne eine Aufenthaltsgenehmigung in die Tschechische Republik nicht einreisen, es sei denn, es liegt eine Ausnahme vor. Bei Wahrnehmung einer Ausnahme muss zusätzlich ein Corona-Test vorgelegt werden. Interessant für Geschäftsleute ist die Einreise für 72 h bei nachgewiesener wirtschaftlicher Tätigkeit (Punkt I.1 Buchst. i) und 7). Diese Personen müssen nicht einmal einen Test vorlegen, aber die Subjekte, die die Ausnahmen bestätigen, müssen für die Einreisenden sicherstellen, dass diese die Bedingungen für Arbeitnehmer in der kritischen Infrastruktur einhalten, was in einer anderen Entscheidung geregelt ist. Eine klare und einfache Regelung sieht anders aus. Die Vorlage eines Tests ist empfehlenswert, um unnötige Diskussionen mit der tschechischen Polizei an der Grenze zu vermeiden.

Ausgedehnter Katalog von Corona-Reisekadern

Andere Ausnahmen vom Einreiseverbot, d.h. Corona-Reisekader, sind Familienangehörige von EU- und EU-Drittstaats-Bürgern und tschechischen Staatsbürgern, Diplomaten, Transitreisende (die müssen aber eine sog. „Note verbale“ ihrer Botschaft vorlegen), Mitarbeiter der kritischen Infrastruktur und Personen in „außerordentlichen dringenden Fällen“ (I.1. Buchst. h); diese Fälle sind aufgeführt in III. 3 als (Buchst. a-c) Mitarbeiter des integrierten Schutzsystems oder der Bergwacht oder die einen Bluttransport durchführen; (Buchst. d) Personen, die einer Anweisung eines Gerichts oder einer anderen staatlichen Stelle nachkommen (unklar ist, ob hier z.B. auch ein Notartermin gemeint ist) oder eine notwendige Handlung finanzieller oder postalischer Art, z.B. einen Brief bei einer Post oder ein Dokument beim CzechPoint abholen, durchführen müssen); (Buchst. e-g) Transport, Abholung etc. von Familienangehörigen, Beerdigungen oder (Buchst. h) andere humanitäre Notfälle. Geschäftsreisende können also entweder eine Ausnahme bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit für 72 h (I.1 Buchst. i) oder in einem außerordentlichen dringenden Fall (I. 1 Buchst. h), der in III.3 Buchst. d) aufgeführt ist (Gerichtstermin, anderer Behördentermin etc.), nutzen. Das muss dann aber auch durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.

Anzeige der Reise oder Anzeige bei den Gesundheitsämtern

Diejenigen, die in die Tschechische Republik einreisen wollen, müssen ihre Einreise elektronisch anzeigen; danach müssen sie sich an strenge Bewegungsgebote halten. In einigen Fällen müssen die Personen auch Quarantäneauflagen für 14 Tage erdulden. In anderen Fällen ist die Vorlage eines neuen Tests notwendig.

Pendler

Für Pendler sind die Regeln im Prinzip gleich geblieben (Punkt I.3), allerdings kann hier auch u.U. ein Test (Punkt I.9 und III.1/III.2) verlangt werden. Neu ist, dass Ein- und Ausreisen bzw. Aus- und Einreisen von max. 24 h bei Landwirten, Unternehmern und Personen, die einen dringenden Grund haben, auch ohne Vorlage eines Tests möglich sind. Für Pendler bleibt es bei der 14 Tage Inland – 14 Tage Ausland-Regel, in einigen Fällen muss ein Test innerhalb von 30 Tagen beigebracht werden; privilegierte Corona-Pendler im Gesundheits- und Sozialwesen, der kritischen Infrastruktur und dem grundlegenden Sicherheitsbereich sind davon ausgenommen, aber nur, wenn sie eine Verbalnote ihrer Botschaft vorlegen können.

Zusammenfassung und Ausblick

Auch wenn das so dargestellt wird, kann von einer Liberalisierung der Ein- und Ausreisebestimmungen auch nach der dreimaligen Änderung keine Rede sein, von „Evropa bez bariér“ schon gar nicht. Ein wichtiger Bestandteil neuen Regelung ist die Verpflichtung, bei der Einreise einen negativen Coronatest vorzulegen. Die neuen Regeln gelten für die Geltung des Notstands bis 17. Mai 2020. Es wird entscheidend sein, ob nach dem Ende des Notstands und bis zur Verfügbarkeit von wirksamen Corona-Impfungen oder Medikamenten weiterhin Ein- und Ausreisebeschränkungen bestehen bleiben. Das ist zu befürchten. Schon jetzt sind die Beschränkungen unverhältnismäßig und dürften deswegen nach nationalem und EU-Recht rechtswidrig sein. Denn die Ansteckungsgefahr ist sowohl im Inland als auch im Ausland bei der Einhaltung der Vorsichtsmaßnahmen, die in der EU und außerhalb der EU gelten, ungefähr gleich hoch. Grenzschließungen sind deswegen sinnlos.

 

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