Schiedssprüche mit Rechtsmangel und die Res Judicata

Czech Republic: Der Oberste Gerichtshof entscheidet, wie bei mangelhaften Schiedssprüchen vorzugehen ist

Bereits aus der früheren gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ging klar hervor, dass eine Schiedsklausel ungültig ist, falls sie nicht eine konkrete Schiedsstelle benennt, sondern sich lediglich auf die Schiedsordnung einer juristischen Person beruft, die aber nicht auf gesetzlicher Grundlage als ständige Schiedsinstitution eingerichtet wurde. Die Parteien eines Streits, in dem ein Schiedsspruch auf der Grundlage einer ungültigen Schiedsklausel ergeht, haben die Möglichkeit, bei Gericht die Aufhebung des Schiedsspruchs zu erwirken.

In diesem Zusammenhang kam die Frage auf, ob die jeweilige Partei die eigentliche Streitigkeit zum Gegenstand einer gerichtlichen Klage machen kann, ohne vorher die gerichtliche Aufhebung des mangelhaften Schiedsspruchs erzielt zu haben, gilt doch generell der Grundsatz, dass eine Rechtssache nicht vor Gericht erneut verhandelt werden kann, wenn bereits eine rechtskräftige Entscheidung (und zwar durchaus auch durch ein Schiedsgericht) ergangen ist. Dieses Verfahrenshindernis ist als Res Judicata bekannt.

In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof nun befunden, dass diese Doktrin der rechtskräftig anerkannten Sache dort nicht greift (und also kein Verfahrenshindernis besteht), wo zwar in derselben Sache zwischen denselben Parteien mit dem selben Verfahrensgegenstand bereits ein Schiedsspruch seitens einer Schiedsstelle ergangen ist, letztere aber nicht befugt war, einen derartigen Schiedsspruch zu erlassen (Beschluss des Obersten Gerichtshofs 23 Cdo 4460/2014 vom 30.9.2015).

Fazit: Parteien in einem Rechtsstreit, der durch einen derartigen mangelhaften Schiedsspruch entschieden wurde, können das Gericht anrufen, um ihr Recht durchzusetzen, ohne zuerst auf Aufhebung des Schiedsspruchs klagen zu müssen.

Quelle: Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik 23 Cdo 4460/2014

 

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